Einbruchschutz von der Steuer absetzen (FOTO)
Geschrieben am 02-05-2018 |
Neustadt a. d. W. (ots) -
Trendwende: Nach jahrelang steigenden Einbruchszahlen sind die
Werte 2017 spürbar zurückgegangen, eine Entwicklung, die laut
Bundeskriminalamt (BKA) anhält. Ein Grund dafür: Die Bürger
investieren mehr in den Einbruchschutz. Und der Fiskus unterstützt
sie dabei. So lässt sich der professionelle Einbau von Alarmanlagen,
Spezialfenstern, Bewegungsmeldern und Co. steuerlich als
Handwerkerleistungen im Haushalt absetzen. Der Lohnsteuerhilfeverein
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) erklärt, wie's funktioniert.
Ob Installation einer Gegensprechanlage, Einbau eines
Mehrfachverriegelungssystems oder Montage einer Videoüberwachung:
Privatpersonen, die beim selbst genutzten Haus oder der selbst
genutzten Wohnung auf Einbruchschutz setzen und dafür einen
professionellen Handwerker engagieren, können die anfallenden Kosten
in der Regel teilweise steuerlich geltend machen. Folgende
Bedingungen sind dabei zu beachten:
- 20 Prozent der jeweiligen Anfahrts-, Arbeits-, Maschinen-,
Entsorgungs- und Verbrauchsmittelkosten (zum Beispiel
Aufwendungen für Reinigungsmittel) lassen sich laut
VLH-Steuerexperten absetzen.
- Allerdings kann man alles in allem nur maximal 1.200 Euro im
Jahr als Handwerkerleistungen geltend machen.
- Materialkosten werden nicht berücksichtigt. Deshalb sollten die
verschiedenen Kostenarten in der Rechnung unbedingt getrennt
ausgewiesen werden.
- Als Belege kann der Fiskus die Vorlage einer ordnungsgemäßen
Rechnung sowie einen geeigneten Nachweis über die Begleichung
der Summe verlangen. Wichtig dabei: Den VLH-Profis zufolge muss
man den Rechnungsbetrag immer überweisen. Barzahlungen gegen
Quittung akzeptiert das Finanzamt nicht.
Wer KfW-Förderung nutzt, muss auf Steuervorteil verzichten
Generell bietet der Staat in Sachen Einbruchschutz verschiedene
Fördermöglichkeiten. Wer sie nutzt, sollte darauf achten, dass das
auch Konsequenzen für die Steuererklärung haben kann. Ein Beispiel:
Bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) gibt es Zuschüsse und
Kredite rund um den Einbruchschutz. Wer diese Angebote in Anspruch
nimmt, kann nach Angaben der VLH-Fachleute die dabei erbrachten
Handwerkerleistungen nicht mehr steuerlich geltend machen. Durch
diese Regelung will der Staat eine Doppelförderung - also sowohl über
die KfW als auch über die Steuerermäßigung - ausschließen.
Durch Einbruchsschäden verursachte Kosten sind nicht absetzbar
Wenn sich Einbrecher trotzdem Zugang zu einem Haus oder einer
Wohnung verschafft haben, bieten bestimmte Versicherungen - vor allem
die Hausratversicherung - gegebenenfalls Hilfe. Dann werden die
Aufwendungen für Reparaturen oder für den Ersatz entwendeter
Gegenstände bis zu einer gewissen Entschädigungsgrenze ersetzt.
Steuerlich ist in diesen Fällen dann leider nichts mehr zu machen.
Es gibt laut VLH-Profis keine Möglichkeiten, einbruchsbedingte
Ausgaben in der Steuererklärung anzugeben.
Hausratversicherung unter speziellen Voraussetzungen anteilig
absetzbar
Prinzipiell können die Aufwendungen für die Hausratversicherung
nicht steuerlich geltend gemacht werden. Diese wertet der Staat
nämlich als Sachversicherung, die nicht ausschließlich der Vorsorge
dient.
Doch keine Regel ohne Ausnahme: Es gibt einen Fall, bei dem die
Absetzbarkeit der Hausratversicherungskosten infrage kommt: Wenn sich
im Privathaushalt ein beruflich genutztes Arbeitszimmer befindet,
kann man den VLH-Experten zufolge die Ausgaben für die
Hausratversicherung unter Umständen zumindest anteilig als
Werbungskosten absetzen. Dabei lassen sich aber nicht die kompletten
Ausgaben geltend machen, sondern nur der Anteil, der dem
flächenmäßigen Anteil des Arbeitszimmers an der gesamten Wohnung
entspricht.
Über die VLH
Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH)
ist mit mehr als 950.000 Mitgliedern und bundesweit rund 3.000
Beratungsstellen Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Die VLH
stellt zudem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Berater: Von
drei zertifizierten Beratern aller Lohnsteuerhilfevereine sind zwei
von der VLH.
1972 gegründet, erstellt die VLH für ihre Mitglieder die
Einkommensteuererklärungen im Rahmen der gesetzlichen
Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.
Pressekontakt:
Christina Georgiadis
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH)
Fritz-Voigt-Str. 13
67433 Neustadt a. d. Weinstraße
Tel.: 06321 4901-0
Fax: 06321 4901-49
E-Mail: presse@vlh.de
Web: https://www.vlh.de/presse
Original-Content von: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V., übermittelt durch news aktuell
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