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Abfindungen clever verhandeln und Steuern sparen!

Geschrieben am 30-05-2018

München (ots) - Die deutsche Wirtschaft brummt, die
Wachstumsprognosen für 2018 sind erfreulich und dennoch haben
Unternehmen angekündigt, dieses Jahr in Deutschland zahlreiche
Stellen abzubauen. Ob betriebsbedingte oder personenbezogene
Kündigungen, Firmen sind oft dazu bereit, den Mitarbeitern, von denen
sie sich trennen, eine Abfindung zu zahlen. In der Regel wird für die
Höhe der Abfindung ein halbes Monatsgehalt pro Dienstjahr zugrunde
gelegt. Aber letztendlich sind sowohl die Höhe der Abfindung, als
auch der Auszahlungszeitpunkt mit dem Arbeitgeber verhandelbar. Wird
nicht verhandelt, so freut sich meist der Fiskus!

Auf eine Abfindung fallen Steuern an

Die Abfindung fungiert als finanzielle Ausgleichszahlung für die
Nachteile, die durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
entstehen. "Sie muss aber nicht zwangsläufig zum Ende des
Arbeitsverhältnisses ausbezahlt werden", so Gudrun Steinbach,
Vorstand der Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. (Lohi). Abfindungen sind
zwar von den Beiträgen zu den Sozialversicherungen befreit, aber wie
jeder Arbeitslohn zu versteuern.

Oftmals schafft das Angebot, eine Abfindung zu erhalten,
Genugtuung. "Die Idee, mit dem Arbeitgeber darüber zu verhandeln, um
die eigene Steuerlast zu verringern, kommt den wenigsten
Arbeitnehmern in den Sinn", so die Steuerexpertin. Nach der
Versteuerung kommt oft das böse Erwachen, denn je höher die
Abfindung, desto höher das zu versteuernde Jahreseinkommen. Schnell
rutscht man in der Einkommensteuerklasse progressiv nach oben und
macht Bekanntschaft mit Spitzensteuersätzen.

Zeitpunkt der Auszahlung ist steuerrelevant

Erfolgt die Kündigung gegen Jahresende, so ist es oft vorteilhaft,
die Auszahlung der Abfindung in den darauffolgenden Januar zu
verlegen, wenn im Folgejahr geringere Einkünfte zu erwarten sind.
Denn folgt auf die Kündigung eine Periode der Arbeitslosigkeit, so
ist das Gesamteinkommen in dieser Zeit üblicherweise niedriger und
somit auch der persönliche Steuersatz.

Lohnersatzleistungen, wie Arbeitslosengeld, Elterngeld,
Krankengeld oder Übergangsgeld sind zwar an sich steuerfrei, fließen
aber in die Progression mit ein. Sie werden für die Berechnung der
Versteuerung der Abfindung also miteinbezogen. Für die ermäßigte
Besteuerung muss die Abfindung zusammen mit der Lohnersatzleistung
und gegebenenfalls dem Arbeitslohn aus einer neuen Beschäftigung
höher sein als der Arbeitslohn im Vorjahr.

Oftmals kann es vor allem für Mütter in Elternzeit finanziell
vorteilhaft sein, wenn sie ihren Arbeitsplatz verlieren und sich ihre
Abfindung nicht sofort, sondern in einem Jahr ausbezahlen lassen, in
dem sie kein Einkommen oder Elterngeld beziehen. Denn dann ist eine
Abfindung bis 9.000 Euro gänzlich steuerfrei. Erst ab dem 9.001 Euro
fallen Steuern an.

Erfolgt die Kündigung zum Ende des ersten Quartals, so ist das
bezogene Jahreseinkommen noch nicht so hoch und eine sofortige
Versteuerung nicht zum Nachteil. Gudrun Steinbach weist darauf hin,
dass auch die Einkünfte aus einem neuen Arbeitsverhältnis bei der
Versteuerung der Abfindung eine Rolle spielen. Liegt bereits ein
neuer Arbeitsvertrag vor und ist die neue Einkommenshöhe bekannt, so
sollte das im Hinblick auf die Versteuerung der Abfindung bedacht
werden.

Wem nutzt die Fünftelregelung?

So mancher Arbeitnehmer kann von der sogenannten Fünftelregelung
profitieren, aber nicht jeder. Bei der Fünftelregelung wirkt sich nur
ein Fünftel der Abfindung auf den individuellen Steuersatz aus. Somit
kann die Steuerlast deutlich geringer ausfallen. Dennoch wird die
gesamte Abfindung, wenn auch ermäßigt, im Auszahlungsjahr besteuert.

Damit die Fünftelregelung zur Anwendung kommen kann, müssen die
Einkünfte zusammen mit der Abfindung höher sein als die fiktiven
regulären Einkünfte aus einer rein rechnerischen Lohnfortzahlung. Die
Abfindung muss für die Fünftelregelung zudem in einem
Veranlagungszeitraum bezahlt werden.

Ein "Otto Normalverdiener" profitiert von der Fünftelregelung,
wenn die Differenz zwischen der Abfindung und dem sonstigen zu
versteuerndem Einkommen groß ist. Gutverdiener, die ohnehin den
Spitzensteuersatz zahlen, haben keinen Vorteil von der
Fünftelregelung. Für sie gibt es andere Ansätze, um die Steuern auf
die Abfindung zu senken.

Manchmal ist für den Arbeitnehmer auch ein frühzeitiger Ausstieg
in der Freistellungsphase möglich. So könnte die Abfindung um das
gesparte reguläre Gehalt aufgestockt und niedriger besteuert werden.

Abfindung in Raten in Betracht ziehen

Eine Abfindung muss nicht als Einmalzahlung ausbezahlt werden.
Eine Aufteilung auf mehrere Teilzahlungen ist möglich und kann für
manche Konstellationen sehr vorteilhaft sein. Andererseits kann diese
Vorgehensweise für die Fünftelregelung schädlich sein. Das hängt vom
Verhältnis der Höhe der Teilzahlungen zur Hauptzahlung ab. Wem die
Fünftelregelung ohnehin nichts nutzt, der fährt damit besser, sich
die Abfindung über einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren verteilt
auszahlen zu lassen.

Abfindung in Altersvorsorge umwandeln

Für eine Steueroptimierung kann die Umwandlung eines Teils der
Abfindung in die betriebliche Altersvorsorge sinnvoll sein. Für die
letzten zehn Dienstjahre des Arbeitsverhältnisses können rückwirkend
noch bis zur Freigrenze Beiträge steuerfrei einbezahlt werden. Die
bereits eingezahlten Beiträge werden dabei außer Acht gelassen. So
kann die Rente mal eben deutlich gesteigert werden.

Aber auch Einzahlungen in einen Basis-("Rürup") oder
Riester-Vertrag von der Abfindungssumme wirken sich auf die
persönliche Steuerlast aus. Nicht nur, dass sich die Einkommenshöhe
dadurch reduzieren lässt, in Kombination mit der Fünftelregelung
wirkt sich die Steuerersparnis sehr stark aus. "Im Extremfall kann
die Renteneinzahlung sogar zu 100 Prozent aus Steuergeldern
entstehen", rechnet Gudrun Steinbach vor.

"Die Planung einer Abfindung ist eine komplexe Angelegenheit, die
für Privatpersonen meist sehr schwierig und unübersichtlich ist",
erklärt Gudrun Steinbach. Ein Lohnsteuerhilfeverein wie die Lohi kann
hingegen ganz leicht verschiedene Probeberechnungen durchführen, um
den maximalen Vorteil aus der Abfindung herauszuholen. Es ist daher
empfehlenswert, sich rechtzeitig zu diesem Thema beraten zu lassen,
wenn eine Abfindung im Raum steht. Und zwar am besten, bevor mit dem
Arbeitgeber verbindliche Absprachen getroffen werden. Der Schlüssel
zum Erfolg lautet hier eindeutig: mit dem Arbeitgeber verhandeln!

www.lohi.de/steuertipps



Pressekontakt:
Kontakt für Rückfragen:
Jörg Gabes, Pressereferent
Tel: 09402 503159 / E-Mail: j.gabes@lohi.de
Werner-von-Siemens-Str. 5, 93128 Regenstauf
www.lohi.de

Original-Content von: Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., übermittelt durch news aktuell


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