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Sofortiger Schadenersatz / In bestimmten Fällen muss der Eigentümer keine Frist zur Beseitigung setzen (FOTO)

Geschrieben am 04-06-2018

Berlin (ots) -

Die Wohnung, die ein Mieter gerade verlassen hatte, befand sich in
keinem besonders guten Zustand. Der Betroffene hatte nicht ordentlich
gelüftet und geheizt, weswegen sich Schimmel gebildet hatte.
Zusätzlich waren die Armaturen im Bad verkalkt und ein Heizkörper
hatte einen Lackschaden. Der Eigentümer forderte nach dem Auszug
Schadenersatz. Das wies der Mieter zurück - mit der Begründung, ihm
hätte zunächst eine Frist gesetzt werden müssen, die Schäden selbst
zu beseitigen. Doch die höchstrichterliche Rechtsprechung sah das
nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS anders.
In dieser Konstellation sei das sofortige Geltendmachen von
Schadenersatz ohne jegliche Fristsetzung möglich. Es handle es sich
um Schäden an der Sachsubstanz der Mietsache, "die durch eine
Verletzung der Obhutspflichten des Mieters entstanden sind". Einer
vorherigen Fristsetzung bedürfe es nicht, das gelte "unabhängig von
der Frage, ob es um einen Schadensausgleich während eines laufenden
Mietverhältnisses oder nach dessen Beendigung geht".
(Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VIII ZR 157/17)



Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de

Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell


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