Unternehmen sollten Ansprüche bei abgasmanipulierten Dieseln prüfen lassen - Verjährung bei VW zum 31.12.2018
Geschrieben am 07-06-2018 |
Hamburg (ots) - "Unternehmen, die Autoflotten von
abgasmanipulierten Dieselfahrzeugen unterhalten, sollten die
Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den jeweiligen
Hersteller anwaltlich prüfen lassen", empfiehlt der Hamburger
Fachanwalt Peter Hahn. "Dieselfahrer wissen, wie schwer es ist, ein
Dieselfahrzeug aktuell zu verkaufen und einen angemessenen Preis zu
erzielen. Besitzer von teuren Premium-Fahrzeugen von Audi, Porsche,
Mercedes und BMW sind ganz besonders von den erheblichen
Wertverlusten betroffen. Sie berichten von erschreckend niedrigen
Preisen, die ihnen angeboten werden und die durch den normalen
Wertverlust der Fahrzeuge nicht erklärbar sind.
Unternehmen mit Autoflotten verschenken viel Geld, wenn sie
möglicherweise aus falscher Rücksichtnahme gegen Hersteller von
abgasmanipulierten Dieselfahrzeugen keine Ansprüche geltend machen.
Viele Unternehmen wissen auch nicht, dass ihnen auch bei bereits
beendeten Leasingverträgen Schadensersatzansprüche zustehen können,
die sich rechnen", so Hahn.
"Die Geltendmachung von Schadensersatz gegen den Hersteller eines
abgasmanipulierten Dieselfahrzeuges, das betrieblich geleast wurde,
ist für ein Unternehmen in der Regel sehr attraktiv. Die
Leasingnehmerin weiß in der Regel nicht, dass ihr
Schadensersatzansprüche bei laufenden bzw. beendeten Leasingverträgen
zustehen. Wenn das Fahrzeug nach Ende der Vertragslaufzeit
zurückgegeben worden ist, kann das Unternehmen Leistungsansprüche
gegen den Hersteller geltend machen. Dabei kann es als Schaden die
erbrachten Leasingraten abzüglich eines relativ geringen Wertersatzes
für gefahrene Kilometer verlangen. Vor bundesdeutschen Zivilgerichten
haben die Hersteller von Dieselfahrzeugen mittlerweile kein leichtes
Spiel mehr: Viele Landgerichte haben bereits Volkswagen wegen
vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu Schadenersatz verurteilt.
Viele Verfahren werden erst- bzw. spätestens zweitinstanzlich zu
guten Konditionen verglichen. Auch in Deutschland ist es möglich,
finanzielle Kompensation für erlittene Schäden beim Abgasskandal zu
erhalten", sagt Hahn weiter.
"Grundsätzlich können Unternehmen die normale
Sachmängelgewährleistung gegenüber dem Vertragshändler innerhalb von
zwei Jahren bei Neufahrzeugen oder deliktische
Schadensersatzansprüche gegen den Hersteller geltend machen. Dabei
muss ein Mangel unmittelbar nach Erkennen des möglichen Fehlers gem.
§ 377 HGB gegenüber dem Verkäufer angezeigt werden. Bei Ansprüchen
zumindest von Unternehmen wegen bereits zurückgegebener
Leasingfahrzeuge aus einer Autoflotte macht zur Risikominimierung
auch eine Prozessfinanzierung Sinn. Unsere Kanzlei steht
diesbezüglich mit verschiedenen Prozessfinanzierern in
Geschäftskontakt. Schadensersatzansprüche gegen VW müssen bis zum
31.12.2018 geltend gemacht und wirksam gehemmt werden. Eine
Anspruchsanmeldung nach dem neuen Musterverfahrensgesetz ist für
Unternehmen nicht vorgesehen", ergänzt Hahn. Eins ist sicher:
Betroffene Unternehmen müssen selbst aktiv werden. Politik und
Verwaltung werden ihnen wohl nicht zur Hilfe kommen", meint Hahn
abschließend. Weitere aktuelle Informationen erhalten Sie unter:
https://wertverlust-diesel.de
Pressekontakt:
Hahn Rechtsanwälte PartG mbB
Peter Hahn, M.C.L.
Alter Steinweg 1
20459 Hamburg
Fon: +49-40-3615720
Fax: +49-40-381572361
E-Mail:
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