Positionen der deutschen und europäischen Verlegerverbände zum EU-Leistungsschutzrecht
Geschrieben am 23-06-2018 |
Berlin (ots) - Im Nachgang zur Abstimmung im Rechtsausschuss im
Europäischen Parlament am vergangenen Mittwoch, den 20. Juni, werden
von Seiten der Gegner eines europäischen Verlegerrechts weiterhin
sehr viele Behauptungen in Umlauf gebracht, die nachweislich falsch
sind. Um zur Versachlichung der teilweise überhitzten Debatte
beizutragen, stellen wir mit dieser Mail die wichtigsten Aspekte
verständlich dar und erläutern die gemeinsamen Positionen der
deutschen Verlegerverbände BDZV und VDZ sowie der europäischen
Dachverbände ENPA und WAN-IFRA:
- Verlinken und private Nutzung bleiben ausdrücklich weiter
möglich. Das wurde von Anfang an vom europäischen Gesetzgeber so
kommuniziert. Dieses Anliegen vieler Internet-Aktivisten ist gar
kein Streitpunkt.
- Das Recht soll Medienvielfalt stärken und die Ausbeutung der
Medien- und Kulturschaffenden durch Großkonzerne wie Google
stoppen. Die Gegner des Rechts setzen sich, möglicherweise sogar
unbewusst, für die Interessen marktbeherrschender
Internet-Suchmaschinen und gegen professionell finanzierte
Medienvielfalt ein.
- Es ist unzutreffend, dass angeblich nur große und multinationale
Verlage von dem Recht profitieren würden. Der Schutz der
Medienvielfalt wird besonders auch von den tausenden kleinen
Zeitungen und Zeitschriften mit ihren vielen journalistischen
digitalen Startups in ganz Europa gefordert. Diese können ihre
Rechte gegenüber US-amerikanischen Konzernen schwerer
durchsetzen als größere Verlage. Wir möchten in diesem
Zusammenhang auch auf die Initiative von 28 Chefredakteuren aus
ganz Deutschland verweisen, die sich in einem Brief an alle
deutschen Europaabgeordneten vor der Abstimmung klar für das
Leistungsschutzrecht ausgesprochen haben (siehe dpa-Meldung vom
20. Juni).
Wir erlauben uns, Ihnen nachstehend unsere Positionen auf weitere
Behauptungen, die immer wieder in Umlauf gebracht werden,
mitzuteilen. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne - auch am
Wochenende - zur Verfügung.
Behauptung: Das Publisher's Right wird das Internet zerstören.
Nein. Auch die bereits bestehenden EU-Leistungsschutzrechte der
Film-, Fernseh- und Musikbranche haben das Internet nicht zerstört
oder auch nur negativ beeinträchtigt. Das Publisher's Right ist
gegenüber diesen Rechten noch abgespeckt. Es wird daher dem Internet
sicher keinen Schaden zufügen. Auch das bestehende deutsche
Leistungsschutzrecht der Presse hat das Internet nicht negativ
beeinträchtigt.
Behauptung: Das Publisher's Right wird das Teilen von Inhalten
beschränken und Verbraucher schädigen.
Nichts, was die Zeitungen und Zeitschriften fordern, würde den
Zugang unserer Leser zu unseren Online-Angeboten oder die
Verlinkungen von Artikeln in den sozialen Medien, per App oder E-Mail
an Freunde und Familie beeinträchtigen. Es ist im Interesse der
Presse, dass Leser ihre Inhalte weiterempfehlen und mit Freunden und
Bekannten teilen. Daher haben Zeitungen und Zeitschriften Share- und
Like-Button unter ihren Artikeln. Das Publisher's Right wird daran
nichts ändern.
Sicher ist zudem, dass das Publisher's Right keine Auswirkungen
auf die Freiheit des Internets und insbesondere der Verlinkung haben
wird. Das wurde im gerade im Rechtsausschuss des EU-Parlamentes
verabschiedeten Kompromiss auch nochmals unterstrichen. Darüber
hinaus werden sämtliche bestehende Schrankenregelungen, wie z.B. das
Zitatrecht sowie die Erlaubnis zur Illustration, Forschung und
Privatkopie, in vollem Umfang bestehen bleiben und nicht durch das
geplante EU-Publisher's Right angetastet.
Wenn kommerzielle Unternehmen weiterhin die Leistungen der Presse
ohne Gegenleistung ausbeuten können, fehlt eine Säule der
Finanzierung von Journalismus. Die Folge wäre ein Rückgang von
verfügbaren Pressetiteln und Berichten zum Nachteil der Verbraucher.
Behauptung: Das Publisher's Right wird die Freiheit des Internets
beschränken.
Nein. Ziel des Rechtes ist die Absicherung von Teilhabe der
Pressehäuser und ihrer Mitarbeiter an den von ihnen geschaffenen
Werten und Inhalten. Die Freiheit des Internets hängt damit nicht
zusammen und wird durch solche Rechte nicht eingeschränkt.
Behauptung: Kleine Verlage werden scheitern und sind gegen das
Recht.
Das trifft nicht zu, im Gegenteil! Derzeit sind sogar große
Medienunternehmen nicht in der Position, mit den marktbeherrschenden
Playern der digitalen Welt eine faire Regelung zu verhandeln. Die
Hoffnung ist, dass das Publisher's Right dazu beiträgt, diese
Macht-Asymmetrie zu verändern und es für alle Verleger - welcher
Größe auch immer - einfacher zu machen, in Zukunft am Wert ihrer
Inhalte beteiligt zu werden. Gerade auch die kleinen Verlage, zum
Beispiel der Verband Deutscher Lokalzeitungen (VDL), fordern daher
das Publisher's Right.
Behauptung: Das Publisher's Right verhindert Innovationen und
schadet Start-ups.
Nein. Ein Publisher's Right wird dabei helfen, neue Wege für mehr
Innovationen der Presse zu eröffnen. Durch die damit entstehende
Rechtssicherheit werden Investitionen gefördert und Möglichkeiten für
Zeitungen und Magazine aller Größen vermehrt, neue innovative
Produkte für ihre Leser zu entwickeln.
Die meisten journalistischen Geschäftsmodelle im Internet werden,
quasi als Start-ups, gerade von den Verlagen oder ihnen verbundenen
Inkubatoren entwickelt. Innovationen im Bereich der Geschäftsmodelle
für digitalen Journalismus können aber nur entstehen, wenn sie
ausreichend vor der Ausbeutung durch Dritte geschützt sind. Dass es
bislang kein Publisher's Right gibt, ist also eher ein Schaden für
Start-ups im journalistischen Bereich.
Zusätzlich stellt sich die Frage, was mit dem Begriff Start-ups
überhaupt gemeint ist. Start-ups mit wenig Nutzern würden in der
Regel auch nur sehr geringe Lizenzgebühren zahlen müssen. Das
Publisher's Right wäre hier kein Hindernis für die Entwicklung von
Start-ups. Hinter Start-ups die bereits eine große Vielzahl von
Nutzern haben, stehen in der Regel größere Finanzierungsunternehmen
mit erheblichen wirtschaftlichen Eigeninteressen.
Behauptung: Das Publisher's Right ist eine Google-/Link-Steuer.
Das Publisher's Right ist keine "Link-" oder "Google-Steuer". Die
freie Verlinkung bleibt unangetastet. Das wurde in dem gerade vom
Rechtsausschuss des EU-Parlamentes verabschiedeten Kompromiss
nochmals klargestellt. Die Zeitungen und Zeitschriften fordern
lediglich, dass sie als Rechteinhaber im Rahmen des EU-Urheberrechtes
anerkannt werden, wodurch sie ein Recht bekommen, zu entscheiden, wie
und wo ihre Inhalte zugänglich gemacht werden. Jeder Presseverlag
hätte zudem die Möglichkeit, die Verwertung ohne Entgelt zu erlauben
oder das Recht individuell oder kollektiv wahrzunehmen. Aber - und
darauf kommt es an - es wäre seine Wahl.
Solche Rechte schützen Eigentum und Investitionen sowie eigene
Inhalte und geschaffene Werte. Sie ermöglichen einen wirtschaftlichen
Ausgleich zwischen denjenigen, die geistiges Eigentum erschaffen und
denjenigen, die es verbreiten. Das Ziel des Publisher's Right ist die
Ermöglichung eines fairen Wettbewerbs zu klaren Konditionen - auf
Seiten der Presse wie auf Seiten der Verwerter.
Behauptung: Zeitungen und Zeitschriften profitieren doch von der
Verwertung ihrer Erzeugnisse in News-Aggregatoren und Suchmaschinen,
es gibt keinen Grund, dass diese noch dafür zahlen sollen.
Die Beteiligung der Rechteinhaber an den mit Hilfe ihrer
Leistungen erzielten Einnahmen ist ein Grundsatz des Urheberrechts.
Dass dabei auch die Rechteinhaber von den Verwertungen profitieren,
ist nichts Ungewöhnliches, sondern die Regel. Zum Beispiel
profitieren auch Musik-Labels davon, wenn die Musik der bei ihnen
unter Vertrag stehenden Künstler im Radio gespielt wird. Das
entbindet die Radiosender aber nicht von der Verpflichtung, für die
Nutzung der Musik selbst zu bezahlen. Dasselbe gilt für die Nutzung
von Presseerzeugnissen durch Suchmaschinen oder News-Aggregatoren,
die - ganz ähnlich wie die Radiosender - selbst in erheblichem Maße
von der Attraktivität der Inhalte profitieren, die durch
Presseerzeugnisse generiert werden.
Untersuchungen der EU-Kommission haben ergeben, dass fast 50 %
aller Internetnutzer nur die Ausschnitte lesen, die Online-Dienste
aus Presseveröffentlichungen auf ihren Seiten anzeigen und nicht den
Artikel im Presseerzeugnis. Die von manchen behauptete
"Win-Win-Situation" gibt es deshalb nicht. Das hat die Kommission in
ihrem umfassenden Impact Assessment ausführlich beschrieben.
Stattdessen führt der geltende Rechtszustand zu einem Marktversagen
zu Lasten der Presse.
Behauptung: Das von der EU-Kommission vorgeschlagene Publisher's
Right beeinträchtigt die Rechte der Autoren.
Der Vorschlag der EU-Kommission selbst stellt in Artikel 11 Abs. 2
fest, dass das Publisher's Right die Rechtsposition der Journalisten
nicht berührt. Das Publisher's Right sichert zudem die Investitionen
von Verlagen und stärkt damit die Finanzkraft der Presse, was im
Ergebnis auch Journalisten zugutekommt. Zusätzlich ist im gerade vom
Rechtsausschuss verabschiedeten Text eine Beteiligung der
Journalisten an den durch das EU-Publisher's Right neu entstehenden
Erlösen vorgesehen. Journalisten werden so auch direkt vom
Publisher's Right profitieren.
Behauptung: Das deutsche Leistungsschutzrecht ist gescheitert.
Nein. Es ist bei der Durchsetzung von Rechten üblich, dass diese
Rechte zunächst durch Gerichte geklärt werden müssen. Das war auch
von Anfang an klar. So hat zum Beispiel die Auseinandersetzung von
Youtube (Google) und der GEMA sieben Jahre gedauert, bis eine
Einigung erzielt wurde.
Das deutsche Leistungsschutzrecht der Presseverlage befindet sich
gerade mitten in dieser Auseinandersetzung. Nach der Aufstellung und
Bekanntmachung des Tarifs im Bundesanzeiger hat die VG Media den
Anbietern von Suchmaschinen und News-Aggregatoren Verhandlungen über
die Erteilung von vergütungspflichtigen Lizenzangeboten angetragen.
Einige große Betreiber von Suchmaschinen, u. a. der Marktführer
Google, erkennen aus verschiedenen Gründen jedoch weder die
Anwendbarkeit des Gesetzes noch die Angemessenheit des Tarifs für die
Verwertung der Presseerzeugnisse an. Dazu sind verschiedene
Rechtsverfahren anhängig.
Behauptung: Statt des Verlegerrechts wäre eine so genannte
Vermutungsregelung (Presumption) der bessere Weg.
Das Gegenteil ist der Fall. Eine gesetzliche Vermutungsregel gäbe
den Presseverlagen nur die Befugnis, Rechte der Autoren im eigenen
Namen gerichtlich geltend zu machen. Die Regelung würde zu
aufwändigen Gerichtsverfahren führen und vertragliche Lösungen,
insbesondere auch für neue digitale Geschäftsmodelle, verhindern.
Auch würde eine bloße Vermutungsregelung den Zeitungen und
Zeitschriften nicht den erforderlichen Schutz in Bezug auf die
massenhafte Nutzung kleiner Teile ("Snippets") aus
Presseveröffentlichungen durch Suchmaschinen und News Aggregatoren
gewähren. Im Ergebnis wäre das eine gesetzliche Absicherung der
Ausbeutung von Presseerzeugnissen durch Online-Dienste. Die Position
der Presseverlage und Journalisten würde weiter geschwächt. Eine
Vermutungsregelung wird auch von den Journalistenverbänden abgelehnt,
da die Verleger auf die Rechte der Journalisten verwiesen werden.
Behauptung: Upload-Filter stellen eine Vorzensur des Internets dar
Eine freie und unabhängige Presse braucht sowohl den Schutz des
Urheberrechts, um finanziell unabhängig zu bleiben als auch
inhaltliche Pressefreiheit, die durch eine zu weit gehende Haftung
von Intermediären gefährdet wäre. Das verabschiedete Rechtepaket
wahrt aus unserer Sicht die notwendige Balance zwischen
Meinungsfreiheit und Urheberrechtsschutz. Die Regelung betrifft
niemanden, der sich selbst auf seiner Website äußert. Weder Blogger
noch Bürger noch Medienunternehmen. Das ist essentiell. Auch
Diskussionsforen etc. sollten von vornherein nicht erfasst werden, da
es kein Hauptzweck von Diskussionsforen etc. ist, urheberrechtlich
geschützte Werke anzubieten.
Behauptung: Ohne die Stimmen der rechtsextremen Front National
hätte es keine politische Mehrheit im EP gegeben
Fakt ist, dass es in allen Parteien im EP sowohl Unterstützer als
auch Kritiker der neuen Regelungen gibt.
Behauptung: In Spanien hat Google 2014 den Dienst "Google News" im
Streit mit den Verlagen ums Leistungsschutzrecht kurzerhand
abgeschaltet. In Folge gingen die Besuchszahlen und Werbeeinnahmen um
15 Prozent zurück.
Nach einem kurzen Einbruch haben sich die Zahlen wieder auf das
vorherige Niveau eingependelt.
Pressekontakt:
BDZV
Alexander von Schmettow
Leiter Kommunikation
E-Mail schmettow@bdzv.de
VDZ
Peter Klotzki
Geschäftsführer Kommunikation
E-Mail p.klotzki@vdz.de
Original-Content von: BDZV - Bundesverb. Dt. Zeitungsverleger, übermittelt durch news aktuell
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