Oberlandesgericht Hamm bestätigt Gauselmann Gruppe in Sachen Spieler- und Verbraucherschutz
Geschrieben am 28-06-2018 |
Hamm/Espelkamp (ots) - Das Oberlandesgericht Hamm hat heute
entschieden, dass der Fachverband Glücksspielsucht (fags) von der
Gauselmann Gruppe nicht verlangen kann, bestimmte Spielersperren
auszusprechen, für die es in Nordrhein-Westfalen keine gesetzliche
Grundlage gibt. Vorausgegangen war eine mündliche Verhandlung am 28.
Juni 2018. Die Gauselmann Gruppe ist seit langem von der Wichtigkeit
von Spielersperren überzeugt, lehnt aber die vom Fachverband
Glückspielsucht geforderte Sperrpraxis unter anderem wegen
schwerwiegender datenschutz- und haftungsrechtlichen Bedenken ab. Zu
Recht, wie das Oberlandesgericht Hamm heute in zweiter Instanz
bestätigte. Die Klage des Fachverbandes Glücksspielsucht wurde als
unbegründet abgewiesen. Die Gauselmann Gruppe setzt weiter auf ihr
bereits in einigen Bundesländern erprobtes Sperrsystem, das
datenschonend und effektiv biometrische Merkmale prüft und hofft
dieses jetzt auch bald in Nordrhein-Westfalen zügig einsetzen zu
können, sobald das Land den Weg dafür freimacht.
"Heute hat auch das Oberlandesgericht Hamm, als zweite Instanz
nach dem Landgericht Bielefeld, unsere rechtliche Auffassung
bestätigt und das Ansinnen des Fachverbandes Glücksspielsucht (fags)
zurückgewiesen", erläutert Mario Hoffmeister, Leiter des
Zentralbereichs Kommunikation der Gauselmann Gruppe, das heute
ergangene Urteil des Oberlandesgerichtes Hamm.
Grundsätzlich sieht der Glücksspielstaatsvertrag der Länder ein
Sperrsystem für Spielhallen nicht vor. Im Gegensatz zu
Nordrhein-Westfalen haben allerdings einige Bundesländer in ihren
Landesspielhallengesetzen auch Spielersperren für Spielhallen
eingeführt. Diese Spielersperren sind jedoch immer nur
standortbezogen. Lediglich in Hessen gibt es eine gesetzliche
Grundlage für spielstättenübergreifende Spielersperren auf Grundlage
einer staatlich geführten Sperrdatei (OASIS).
Den Vorwurf, dass die Gauselmann Gruppe keine Hausverbote
ausspricht, die für alle Spielstätten der Gauselmann Gruppe gelten
und damit die Wirkung eines Sperrsystems entfalten, können wir nur
zurückweisen. Die Gauselmann Gruppe sieht sich derzeit nur in der
Lage, standortbezogene Hausverbote auszusprechen, die nicht
systematisch kontrolliert werden können wie z. B. gesetzlich
geregelte Sperren in Hessen. Ohne eine gesetzliche Grundlage sieht
sich die Gauselmann Gruppe aus organisatorischen datenschutz- und
haftungsrechtlichen Gründen nicht in der Lage standortübergreifende
Sperren durchzuführen. In der ersten Instanz hatte das Landgericht
Bielefeld diese Einschätzung der Gauselmann Gruppe geteilt und auf
die Unterschiede zwischen Hausverboten und Spielersperren
hingewiesen.
Entgegen der Auffassung der fags wollen weder die Gauselmann
Gruppe noch die Automatenwirtschaft die Einführung von Spielersperren
verhindern. Das Gegenteil ist der Fall! Aus diesem Grund hat das
Unternehmen bereits eine Zutrittskontrolle mit Hilfe biometrischer
Merkmale (Gesichtserkennung) längst entwickelt, die jedoch unserer
Auffassung nach erst standortübergreifend rechtssicher eingesetzt
werden kann, wenn eine gesetzliche Regelung vorliegt.
Als verantwortungsbewusster Spielstättenbetreiber setzt die
Gauselmann Gruppe in Sachen Einlasskontrolle und Spielersperre auf
innovative Technik - wie auf Flughäfen. Mit dem Face-Check-System
kann mittels Gesichtserkennung geprüft werden, welchem Spiel-Gast der
Einlass bedenkenlos gewährt werden kann und welchem er verwehrt wird.
Face-Check ist dabei bisherigen Einlasskontrollsystemen in puncto
Handling, Sicherheit und Datenschutz weit überlegen.
Spielgäste, die sich selber vom Automatenspiel ausschließen lassen
möchten, werden zu-verlässig erkannt. Außerdem ermöglicht das System
eine Altersschätzung. Bei vermeintlich minderjährigen Besuchern
benachrichtigt das System unverzüglich das Spielstättenpersonal, um
eine zuverlässige Alterskontrolle durchzuführen.
"Dass unser System in der Praxis funktioniert, zeigt sich in
Baden-Württemberg. Dort haben wir aufgrund der aktuellen Gesetzgebung
alle unsere 18 Casino Merkur-Spielotheken seit 2016 mit dem
Face-Check-System ausgerüstet. Und das System läuft hervorragend", so
Mario Hoffmeister. Es wäre wünschenswert, wenn die Bundesländer und
damit auch Nordrhein-Westfalen, die gesetzgeberischen Grundlagen für
die bundesweite Einführung solcher biometrischen Systeme schaffen
würden. Das würde, im Gegensatz zu Abstandsgeboten und dem Verbot von
sogenannten Mehrfachkonzessionen, ein echter Schritt in Richtung
Spieler- und Verbraucherschutz sein.
Zusammen mit weiteren Präventionsmaßnahmen, wie z. B. der
Spielerschutz-Kommission oder den regelmäßigen Personalschulungen,
ist die Gauselmann Gruppe Vorreiter in Sachen Verbraucher-, Spieler-
und Jugendschutz. Auch wenn sich die Zahl der pathologischen Spieler
in Deutschland seit Jahren auf einem konstant niedrigen Niveau (0,19%
- 0,56% der erwachsenen Bevölkerung) befindet, wie die Bundeszentrale
für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) festgestellt hat, arbeitet die
Gauselmann Gruppe permanent an einer weiteren Verbesserung des
Verbraucher- und Jugendschutzes. (Neue BZgA-Daten: Glücksspiel in
Deutschland weiter rückläufig - Suchtproblematik auf niedrigem
Niveau:
http://www.bzga.de/presse/pressearchiv/?jahr=2016&nummer=1045)
Dass die Maßnahmen und die Ansprache von problematischen
Spielgästen tatsächlich erfolgreich sind, zeigt sich vor allem an der
gestiegenen Nachfrage von Beratungsangeboten, zeigt dies doch, dass
sich immer mehr Menschen bewusst mit ihrem Spielverhalten
auseinandersetzen. "Ein insgesamt niedriges Niveau bei pathologischen
Spielern und die erfolgreiche Präventionsarbeit unserer Branche, die
diese Spielgäste in das Hilfesystem leitet, ist eine
Erfolgsgeschichte auf die man stolz sein kann", meint Mario
Hoffmeister.
Pressekontakt:
Mario Hoffmeister M.A., Leiter Kommunikation
Tel.: 05772 / 49-281; Fax: -289
E-Mail: MHoffmeister@gauselmann.de
Mobil: 0171 / 9745712
Gauselmann im Internet: www.gauselmann.de oder -.com
Original-Content von: Gauselmann Gruppe, übermittelt durch news aktuell
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