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Büro in der Küche? / Da legte der Bundesfinanzhof sein höchstrichterliches Veto ein (FOTO)

Geschrieben am 02-07-2018

Berlin (ots) -

Wenn ein Steuerzahler einen angeblich beruflich genutzten Raum
unter anderem mit einer Küchenzeile ausstattet, dann steigt für ihn
nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die
Gefahr, dass der Fiskus nichts mehr von einer Betriebsstätte wissen
will und die steuerliche Anerkennung verweigert.

(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen III R 62/11)

Der Fall: Ein selbstständiger Steuerfachwirt erklärte einen Raum
zum Ort seiner Tätigkeit, der mit Büromöbeln (Schreibtische,
Regalschränke etc.) und gleichzeitig mit einer Küchenzeile
ausgestattet war. Für den Bürobereich machte er knapp 3.400 Euro
steuerlich geltend. Doch damit war er weder gegenüber dem Finanzamt
noch gegenüber dem Finanzgericht erfolgreich. Beide wollten hier
angesichts der Kombination Büro/Küche und der daraus folgenden
gemischten Nutzungsweise nicht von anerkennungsfähigen
Betriebsausgaben ausgehen.

Das Urteil: Nur wenn ein Raum "ausschließlich oder nahezu
ausschließlich zur Erzielung von Einkünften genutzt wird", so der
Bundesfinanzhof, könne man von einer Betriebsstätte sprechen. Es gehe
darum, dass solch eine Örtlichkeit "vorwiegend der Erledigung
gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder
-organisatorischer Arbeiten" diene. Doch hier habe man den Raum zudem
nur durch das Durchqueren eindeutig privater Räumlichkeiten erreicht.
Es fehle an einer "nach außen erkennbaren Widmung" dieses Zimmers für
den Publikumsverkehr.



Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de

Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell


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