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Ferienbetreuung: Kann ich das von der Steuer absetzen? (FOTO)

Geschrieben am 10-07-2018

Neustadt a. d. W. (ots) -

Sommerzeit: Ferienzeit. Viele Familien suchen in diesen Wochen
nach geeigneten Kinderbetreuungsmöglichkeiten - vor allem, wenn beide
Elternteile berufstätig sind. Das Angebot ist groß: Es reicht von
Musikworkshops über Sprach- und Bastelkurse bis hin zu Gruppenreisen.
Bleibt die Frage: Kann man Ausgaben für solche Leistungen von der
Steuer absetzen? Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe
e.V. (VLH) liefert Antworten und erklärt, was zu beachten ist.

Wer Kinderbetreuungskosten steuerlich absetzen will, muss einige
grundsätzliche Regeln berücksichtigen:

- Bis zum 14. Geburtstag eines Kindes lassen sich Betreuungskosten
laut VLH-Experten unter bestimmten Voraussetzungen als
Sonderausgaben von der Steuer absetzen - aber nicht in
unbegrenzter Höhe. Das Finanzamt erkennt bis zu zwei Drittel der
Ausgaben an, maximal jedoch 4.000 Euro pro Kind und Jahr.

- Entscheidend ist, dass eine korrekte Rechnung vorliegt, die
gegebenenfalls zwischen verschiedenen Kostenarten differenziert.
Der Grund: Es werden nur die reinen Betreuungskosten anerkannt.
Essens-, Spiel- oder Bastelgeld bzw. Aufwendungen für
Exkursionen zählen zum Beispiel nicht. Zudem muss der
Rechnungsbetrag per Überweisung beglichen werden. Barzahlungen
erkennt der Fiskus nicht an.

- Ein Sonderfall liegt vor, wenn das Kind behindert und dadurch
nicht in der Lage ist, selbst seinen Lebensunterhalt zu
bestreiten. Dann können die Betreuungsaufwendungen auch über das
14. Lebensjahr hinaus geltend gemacht werden, wenn die
Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.

Wichtig: Der Fiskus akzeptiert nur behütende und beaufsichtigende
Betreuung

Mit Blick auf die Ferienbetreuung ist ein Punkt besonders wichtig:
Der Fiskus akzeptiert den VLH-Fachleuten zufolge nur die Kosten für
Angebote, bei denen es tatsächlich um die behütende und
beaufsichtigende Betreuung des Nachwuchses geht, wie folgende
Beispiele zeigen:

- Die Voraussetzung ist in der Regel erfüllt, wenn die Sprösslinge
kostenpflichtig in Kindergärten, -tagesstätten oder -horten
untergebracht sind.

- Auch die Ausgaben für einen Babysitter, ein Au-pair oder eine
Nanny können grundsätzlich steuerlich geltend gemacht werden.

- Selbst wenn die Großeltern die Enkel betreuen, ist folgendes
Szenario denkbar: Oma und Opa stellen eine Rechnung über die
entstandenen Fahrtkosten, die Eltern begleichen den Betrag per
Überweisung und können die gezahlte Summe dann unter bestimmten
Voraussetzungen in der eigenen Steuererklärung geltend machen.
30 Cent pro Kilometer sind dabei durchaus angemessen. In solchen
Fällen raten die VLH-Experten, einen Vertrag über die Betreuung
aufzusetzen. Darin sollten folgende Angaben enthalten sein: Name
und Adresse der Betreuungsperson(en), Modalitäten der Betreuung
sowie eine klare Vereinbarung zur Fahrtkostenübernahme. Der
Vertrag sollte so gestaltet sein, als ob man ihn mit einem
fremden Dritten abgeschlossen hätte. Nur dann hält er dem
sogenannten Fremdvergleich stand, wie ein Beispiel zeigt: Wenn
die Großeltern zur Enkelbetreuung extra von Hamburg nach München
reisen, ist eine Anerkennung der Fahrtkosten sehr
unwahrscheinlich. Grund: Der Fremdvergleich geht daneben, da
unter normalen Umständen kein Münchner eine fremde
Betreuungsperson aus Hamburg engagieren würde. Viel bessere
Chancen für die Absetzbarkeit der Fahrtkosten bestehen hingegen,
wenn Großeltern und Eltern relativ nah beieinander wohnen.

Reine Freizeitaktivitäten oder Unterricht erkennt der Fiskus in
der Regel nicht an

Der Fiskus akzeptiert Kinderbetreuungskosten in der Regel nur,
wenn bei dem jeweiligen Angebot wirklich der Betreuungsaspekt im
Zentrum steht. Geht es hingegen hauptsächlich um Freizeitgestaltung,
werden die Veranstaltungskosten laut VLH-Experten üblicherweise nicht
anerkannt. So können zum Beispiel Ausgaben für Jugendreisen oder
Ferienlager in der Regel nicht geltend gemacht werden.

Auch wenn ein Unterrichts- oder Lernaspekt im Vordergrund steht,
sind die entsprechenden Kosten normalerweise nicht absetzbar. Somit
lehnt das Finanzamt zum Beispiel Aufwendungen für Sprachkurse,
Musikworkshops, Sportcamps oder Zirkusschulen für gewöhnlich ab. Auch
die Ausgaben für den Nachhilfeunterricht in den Ferien können nur in
Ausnahmefällen in die Steuererklärung eingetragen werden.

Betreuungsaspekt sollte auf dem Kostennachweis explizit erwähnt
werden

Da das Betreuungskriterium für die Absetzbarkeit von
Ferienveranstaltungen eine so große Rolle spielt, ist es den
VLH-Fachleuten zufolge wichtig, dass dieser Aspekt explizit in der
Rechnung oder in der entsprechenden Vereinbarung genannt wird. Dann
steigen die Chancen, dass das Finanzamt teilweise die Ausgaben für
das jeweilige Angebot übernimmt. Damit steht dem ungetrübten
Ferienvergnügen nichts mehr im Weg.

Über die VLH

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH)
ist mit mehr als 950.000 Mitgliedern und bundesweit rund 3.000
Beratungsstellen Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Die VLH
stellt zudem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Berater: Von
drei zertifizierten Beratern aller Lohnsteuerhilfevereine sind zwei
von der VLH.

1972 gegründet, erstellt die VLH für ihre Mitglieder die
Einkommensteuererklärungen im Rahmen der gesetzlichen
Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.



Pressekontakt:
Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH)
Team Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Fritz-Voigt-Str. 13
67433 Neustadt a. d. Weinstraße
Tel.: 06321 4901-0
Fax: 06321 4901-49
E-Mail: presse@vlh.de
Web: https://www.vlh.de/presse

Original-Content von: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V., übermittelt durch news aktuell


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