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Wer zahlt den Notdienst? / Vermieter durfte Pauschale nicht auf Mieter umlegen (FOTO)

Geschrieben am 30-07-2018

Berlin (ots) -

Wenn der Eigentümer einer Wohnanlage einen Notdienst engagiert,
der außerhalb der Geschäftszeiten der Hausverwaltung Notrufe annimmt
und bearbeitet, dann muss er nach Auskunft des Infodienstes Recht und
Steuern der LBS die Kosten dafür selbst begleichen.

Er kann die Pauschale nicht auf die Mieter umlegen. (Amtsgericht
Berlin-Charlottenburg, Aktenzeichen 215 C 311/17)

Der Fall: Es kann immer wieder geschehen, dass nachts, am frühen
Morgen oder an Sonn- und Feiertagen in einer Wohnanlage
Notsituationen wie zum Beispiel Wasserschäden auftreten. In solchen
Fällen benötigen die Mieter einen Ansprechpartner, dem sie das melden
können. Deswegen entschied sich ein Immobilieneigentümer in Berlin
dafür, gegen eine Pauschale einen Notdienst damit zu betrauen. Das
beanstandete auch niemand. Ein Problem wurde erst daraus, als diese
Gebühr in der Nebenkostenabrechnung auftauchte. Dagegen verwahrten
sich die Mieter. Sie vertraten die Meinung, dafür seien sie nicht
zuständig.

Das Urteil: Das Amtsgericht Charlottenburg stimmte der
Rechtsauffassung der Mieter zu. Ein derartiger Notdienst diene
überwiegend den Interessen des Eigentümers, denn dadurch werde
gewährleistet, "dass von ihm fachlich und kostenmäßig gebilligte
Maßnahmen ergriffen werden". Ansonsten müsse man nämlich davon
ausgehen, dass die Mieter die Angelegenheit selbst in die Hand
nehmen. Die Pauschale gehöre zu den Verwaltungskosten, die generell
nicht umlagefähig seien.



Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de

Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell


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