Mehr Netto vom Brutto dank Guthabenkarte vom Chef (FOTO)
Geschrieben am 31-07-2018 |
Neustadt a. d. W. (ots) -
Eine Win-win-Situation für Arbeitgeber und Arbeitnehmer: Immer
mehr Unternehmen überreichen ihren Mitarbeitern
Prepaid-Guthabenkarten. Auf diese zahlt der Chef einen bestimmten
Betrag ein, der die sogenannte Freigrenze für Sachbezüge in Höhe von
monatlich 44 Euro nicht übersteigt. Der Vorteil: Das Geld, über das
der Arbeitnehmer dank seiner Karte frei verfügen kann, ist steuer-
und abgabenfrei. Wie dieses Modell funktioniert und was dabei zu
beachten ist, erklärt der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte
Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) anhand konkreter Beispiele.
Arbeitnehmer bekommen in der Regel monatlich ihr Gehalt, das
steuer- und abgabenpflichtig ist. Auch bei Urlaubs- und
Weihnachtsgeld sowie bei Bonuszahlungen werden für gewöhnlich Steuern
und Sozialversicherungsbeiträge fällig. Neben diesen Zahlungen
belohnen manche Chefs ihre Angestellten auch mit sogenannten
Sachbezügen. Das sind Dienst- oder Sachleistungen, die der
Mitarbeiter kostenlos oder günstiger erhält. Typische Beispiele dafür
sind der privat mitgenutzte Dienstwagen oder Dienstlaptop, aber auch
Mietzuschüsse sowie Essens-, Tank- oder Warengutscheine. All diese
Zuwendungen gelten laut VLH-Experten als "geldwerte Vorteile", die
grundsätzlich der Lohnsteuer und Sozialversicherung unterliegen.
Sachbezüge bis zu 44 Euro im Monat sind steuer- und abgabenfrei
Wenn allerdings der Gesamtwert der Sachbezüge, die in einem Monat
an einen Arbeitnehmer fließen, maximal 44 Euro beträgt, sind diese
geldwerten Vorteile steuer- und abgabenfrei. Wichtig: Bei diesen 44
Euro handelt es sich den VLH-Fachleuten zufolge um eine Freigrenze
und nicht um einen Freibetrag. Das bedeutet: Wird das besagte Limit
überschritten, ist die Gesamtsumme der Sachbezüge vom ersten Euro an
steuer- und abgabenpflichtig.
Nettolohnoptimierung dank Prepaid-Guthabenkarte
Die 44-Euro-Grenze spielt auch eine wichtige Rolle, wenn
Unternehmen an ihre Mitarbeiter Prepaid-Guthabenkarten verteilen, wie
folgendes Beispiel der VLH-Experten zeigt:
Thomas arbeitet bei einem mittelständischen Unternehmen und hat
einen monatlichen Bruttoarbeitslohn von 3.000 Euro. Zur
Nettolohnoptimierung hat sein Chef mit ihm zusätzlich zum
Arbeitsvertrag vereinbart, dass er ab einem bestimmten Monat einen
Bruttolohn von 2.956 Euro erhält, also 3.000 Euro abzüglich 44 Euro.
Dafür bekommt Thomas ab dem verabredeten Zeitpunkt eine
Prepaid-Guthabenkarte, die sein Arbeitgeber Monat für Monat mit 44
Euro auflädt.
Für den Fiskus gilt diese Karte laut VLH-Spezialisten in der Regel
als Sachbezug, da eine Barauszahlung des aufgeladenen Geldes bei
diesem Modell nicht möglich ist. Der Zufluss des Sachbezugs findet
statt, sobald die monatliche Aufladung erfolgt. Somit bleiben die 44
Euro, die als Bestandteil des Bruttolohns steuer- und
abgabenpflichtig gewesen wären, nun steuer- und abgabenfrei.
Voraussetzung ist, dass Thomas keine weiteren Sachbezüge erhält, die
die 44-Euro-Grenze überschreiten würden.
Das Geld auf der Guthabenkarte kann Thomas frei nutzen, um alle
möglichen Waren und Dienstleistungen zu bezahlen. Dabei spielt es
keine Rolle, wann er die Karte einsetzt.
Voraussetzungen für das Prepaid-Guthabenkartenmodell
Wer seinen Chef bei der nächsten Gehaltsverhandlung auf das
geschilderte Prepaid-Guthabenkartenmodell aufmerksam machen möchte,
sollte wissen, worauf es ankommt. Wichtig ist, dass die ausgehändigte
Karte wirklich den Charakter eines Sachbezugs hat. Um Ärger - vor
allem mit dem Fiskus - zu vermeiden, müssen in der Regel folgende
Voraussetzungen erfüllt sein:
- Bei dem gewählten Karten-Modell müssen Barauszahlungen
ausgeschlossen sein, wie die VLH-Experten betonen. Zudem darf es
keine Möglichkeiten geben, mit dem aufgeladenen Guthaben andere
Währungen zu erwerben.
- Es darf bei der Karte keinerlei Geldüberweisungsfunktionen
geben.
- Die Karte sollte den VLH-Profis zufolge auf dem Guthabenprinzip
basieren, was Überziehungen ausschließt.
- Bevor die guthabenbasierte Prepaid-Kreditkarte ausgegeben wird,
muss das Nettolohnoptimierungsmodell vertraglich geregelt sein.
Über die VLH
Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH)
ist mit mehr als 950.000 Mitgliedern und bundesweit rund 3.000
Beratungsstellen Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Die VLH
stellt zudem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Berater: Von
drei zertifizierten Beratern aller Lohnsteuerhilfevereine sind zwei
von der VLH.
1972 gegründet, erstellt die VLH für ihre Mitglieder die
Einkommensteuererklärungen im Rahmen der gesetzlichen
Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.
Hinweis: Diese Pressemitteilung ersetzt keine individuelle
steuerliche Beratung zu dem behandelten Thema.
Pressekontakt:
Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH)
Team Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Fritz-Voigt-Str. 13
67433 Neustadt a. d. Weinstraße
Tel.: 06321 4901-0
Fax: 06321 4901-49
E-Mail: presse@vlh.de
Web: https://www.vlh.de/presse
Original-Content von: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V., übermittelt durch news aktuell
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