Kosten eines Rechtsstreits als Werbungskosten absetzen
Geschrieben am 14-08-2018 |
München. (ots) - Es gibt viele Situationen, in denen es sich lohnt
einen Anwalt aufzusuchen. Wer keinen Rechtschutz hat oder wenn der
nicht zahlt, dann sind die Gebühren selbst zu stemmen. Geht es in
Folge vor ein Gericht, dann können mitunter höhere Kosten das
Haushaltsbudget belasten. "Kosten für Zivilprozesse werden unter
bestimmten Voraussetzungen vom Finanzamt jedoch anerkannt", erklärt
Robert Dottl, Vorstandsvorsitzender der Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.
(Lohi). Und zahlt der Rechtsschutz doch, so kann zumindest die
Selbstbeteiligung, die der Steuerpflichtige zu tragen hat, in der
Steuererklärung geltend gemacht werden.
Es gibt zahlreiche Möglichkeiten, in denen Prozesskosten als
Werbungskosten geltend gemacht werden können. Werbungskosten im Sinne
des Einkommensteuergesetzes sind Aufwendungen, die getätigt werden,
um Einnahmen zu erzielen, abzusichern oder zu erhalten. Hängt ein
Streitfall also unmittelbar mit einer Einkunftsart zusammen, können
die Kosten dafür in der Einkommensteuererklärung abgesetzt werden.
"Die Höhe der Einnahmen spielt für das Finanzamt dabei keine Rolle,
ebenso wenig ob ein Verfahren erfolgreich war oder nicht", so Robert
Dottl. Auch ist es steuerrechtlich egal, ob man Kläger oder Beklagter
ist. Zu den Prozesskosten zählen die Kosten für das
Gerichtsverfahren, Sachverständige und Anwälte.
Streit mit dem Arbeitgeber
Arbeitsrechtsfälle sind in jedem Fall absetzbar, wenn der
Arbeitslohn oder das Arbeitsverhältnis, zum Beispiel bei einer
Kündigungsschutzklage, Gegenstand des Streits sind. Selbst wenn es
sich um ein berufliches Disziplinarverfahren handelt, geht der Abzug.
Wenn bei einem Strafverfahren, bei dem nicht mit Vorsatz gehandelt
wurde, ein rein berufliches Handeln zugrunde liegt, erkennt der
Fiskus die Kosten ebenso an. Passiert auf dem Weg zur Arbeit oder von
der Arbeit nach Hause ein Wegeunfall und wird infolge dessen um die
Kostenübernahme gestritten, sind die Kosten des Rechtsstreits als
Werbungskosten abzugsfähig, da der Arbeitsweg mit der Arbeit in
Zusammenhang steht.
Streit mit dem Mieter
Bei Streitigkeiten aus dem Mietrecht, wie Mietrückstande,
Mietminderung, Mängel am Mietobjekt, Schönheitsreparaturen,
Renovierung, Kündigung oder Eigenbedarf, kann üblicherweise nur der
Vermieter oder Verpächter die Kosten absetzen, da er derjenige ist,
der mit der Vermietung Einkünfte erzielt.
Streit wegen der Rente
Betrifft die Auseinandersetzung Einkünfte aus der gesetzlichen
oder einer privaten Rentenversicherung, Betriebsrenten oder
Pensionen, sind die Prozesskosten steuerlich abzugsfähig. Sie werden
jeweils bei der Einkunftsart berücksichtigt, bei der sie entstanden
sind. Wird die Zahlung einer gesetzlichen Rente eingeklagt, sind die
Prozesskosten bei den sonstigen Einkünften abziehbar. Geht es dagegen
um eine Betriebsrente oder Pension werden sie bei den
nichtselbstständigen Einkünften berücksichtigt.
Nicht absetzbare Streitigkeiten
Aufwendungen für Streitigkeiten aufgrund einer Erbschaft werden
als Werbungskosten nicht anerkannt, auch wenn das Erbe eine
Einkunftsquelle beinhaltet. Diese Prozesskosten werden der privaten
Lebensführung zugeordnet, da es primär um den Erwerb oder die
Aufteilung des Erbes und geht. Auch die Kosten einer Scheidung werden
der Privatsphäre zugeordnet.
Streit mit dem Finanzamt
Geht es vor ein Finanzgericht, können die Prozesskosten ebenfalls
bei derjenigen Einkunftsart, um die gestritten wird als
Werbungskosten abgezogen werden. Wird mit der Klage selbst ein Abzug
von Werbungskosten anvisiert, dann sind die Aufwendungen abziehbar.
Wird jedoch zum Beispiel um den Abzug von Sonderausgaben gestritten
ist kein Abzug erlaubt.
Fallen Prozesskosten an, wird die Werbungskostenpauschale von
1.000 Euro leicht überschritten. Darüber hinaus rechnet sich jeder
Euro, denn er mindert entsprechend dem persönlichen Steuersatz die
Steuerlast. In Fällen, bei denen die Prozesskosten vom Fiskus
anerkannt werden, sind bei der Einkommensteuererklärung die
Fahrtkosten mit 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer zum Anwalt oder
Gericht nicht zu vergessen.
www.lohi.de/steuertipps.html
Kontakt für Rückfragen:
Jörg Gabes, Pressereferent
Tel: 09402 503159 / E-Mail: j.gabes@lohi.de
Werner-von-Siemens-Str. 5, 93128 Regenstauf
www.lohi.de
Original-Content von: Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., übermittelt durch news aktuell
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