Tickets zum Selberausdrucken / BGH kippt Eventims "print@home"-Gebühr
Geschrieben am 23-08-2018 |
Düsseldorf (ots) - Eine pauschale "Servicegebühr" in Höhe von 2,50
Euro für die elektronische Übermittlung einer Eintrittskarte zum
Selbstausdrucken ist unzulässig. Das hat heute der Bundesgerichtshof
(BGH) aufgrund einer Klage der Verbraucherzentrale NRW gegen die CTS
Eventim AG & Co KGaA entschieden (AZ. III ZR 192/17).
Verbraucher haben bei Internet-Bestellungen von Eintrittskarten
für Konzerte, Sportevents oder andere Veranstaltungen häufig und über
eine Vielzahl von Anbietern hinweg eine "print@home"-Option zur
Auswahl. Hierbei werden die Tickets nicht per Brief zugeschickt,
sondern nach elektronischer Übermittlung, zum Beispiel per E-Mail, am
heimischen Rechner ausgedruckt. Eventim, Marktführer in der
Ticketvermittlung, verlangt bisher für diese "ticketdirect"-Option
pauschal eine "Servicegebühr" in Höhe von bis zu 2,50 Euro, und das,
obwohl für die Übermittlung weder Porto- noch Materialkosten
anfallen.
Aus Sicht der Verbraucherzentrale NRW hat das Urteil
grundsätzliche Bedeutung und betrifft marktweit auch weitere
Anbieter, die pauschal Geld im Zusammenhang mit dem Selbstausdrucken
von Eintrittskarten verlangen.
"Bei explodierenden Preisen werden Tickets für beliebte Künstler
leider immer mehr zum Luxusgut. Das Urteil schiebt der Unsitte
einiger Anbieter einen Riegel vor, Verbrauchern mit Extra-Gebühren
zusätzlich Geld aus der Tasche zu ziehen", kommentiert Wolfgang
Schuldzinski, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW.
Die Verbraucherzentrale NRW hatte gegen die Erhebung dieses
Entgelts bereits erfolgreich vor dem Landgericht Bremen geklagt. Das
Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen bestätigte letztes Jahr die
Entscheidung des Landgerichts und wies die Berufung von Eventim
zurück. Der BGH hat nun in letzter Instanz ebenfalls zu Gunsten der
Verbraucherzentrale entschieden und die Revision von Eventim
zurückgewiesen.
Auch Eventims "Premiumversand inklusive Bearbeitungsgebühr" in
Höhe von 14,90 Euro (plus 5 Euro je weiterem Ticket / maximal 4
Tickets) hat der BGH im Sinne der Verbraucherschützer gekippt. Fans
konnten im Rahmen des Vorverkaufs für die AC/DC-Welttournee 2015
ausschließlich den teuren Premiumversand wählen. Die Tickets kamen
jedoch per einfacher innerdeutscher Postzustellung mit
60-Cent-Frankierung.
Nach Ansicht der Verbraucherzentrale NRW sind nun zu Unrecht
erhobene Entgelte für "ticketdirect" durch Eventim an die Kunden
zurückzuzahlen. "Eventim sollte nicht darauf warten, dass jeder Kunde
seine Forderungen einzeln geltend macht, sondern den Kunden die zu
Unrecht kassierten Entgelte unmittelbar erstatten", lautet die
Forderung Schuldzinskis.
Für den Fall, dass eine solche Rückzahlung unterbleibt, wird die
Verbraucherzentrale NRW alle rechtlichen Möglichkeiten, von
Folgenbeseitigungs- über Gewinnabschöpfungsansprüche, in Betracht
ziehen, damit unrechtmäßige Entgelte nicht bei dem Anbieter
verbleiben.
Zusätzlich bietet sie auch einen Musterbrief für betroffene
Verbraucher in ihrem Internetauftritt an:
www.verbraucherzentrale.nrw/musterbrief-tickets
Videos und O-Töne unter
www.verbraucherzentrale.nrw/presse-nrw/bild-und-videomaterial
Pressekontakt:
Julian Graf
0211/3809671
julian.graf@verbraucherzentrale.nrw
Original-Content von: Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V., übermittelt durch news aktuell
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