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Ins Fitnessstudio auf Kosten des Arbeitgebers

Geschrieben am 11-09-2018

München. (ots) - Für Privatpersonen ist es schwierig, die Gebühren
fürs Fitnessstudio bei der Einkommensteuer als außergewöhnliche
Belastung abzusetzen. Das klappt nur, wenn eine Krankheit oder
Verletzung vorliegt. "Ist der Arbeitnehmer aber gesund und möchte
präventiv Sport treiben, um Krankheiten vorzubeugen oder einfach nur
Sport aus Freude am Training betreiben, dann könnte der Arbeitgeber
das steuerfrei unterstützen", erklärt Robert Dottl,
Vorstandsvorsitzender der Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.).

Unternehmerisch betrachtet ist das sinnvoll, denn immer mehr
Arbeitnehmer leiden unter Rückenproblemen, verursacht durch
langandauernde sitzende oder stehende Tätigkeiten. Auch die rasant
zunehmenden Herz-Kreislauf-Krankheiten können durch Bewegung
eingedämmt werden. Als Arbeitnehmer kann man in den Genuss von zwei
verschiedenen Fördervarianten durch den Arbeitgeber kommen, sofern
dieser die Werthaltigkeit von Sport und Gesundheit erkennt. Aufgrund
der Steuerfreiheit entstehen dem Arbeitgeber keinerlei Kosten.

Sport im Rahmen der Gesundheitsförderung

Der Arbeitgeber kann bis zu 500 Euro pro Mitarbeiter und Jahr für
gesundheitsfördernde Maßnahmen zusätzlich zum vereinbarten Lohn
steuerfrei ausgeben. "Dafür könnte beispielsweise ein Vertrag mit
einem Fitnessstudio abgeschlossen und festlegt werden, dass seine
Angestellten an allen Kursen teilnehmen dürfen, die den Anforderungen
des Fünften Sozialgesetzbuches entsprechen", führt Robert Dottl aus.

Das sind in der Regel Kurse, die den gesamten Körper trainieren,
wie Pilates, Yoga, Stretching, Kieser- oder Rückentraining. Auch die
Gebühren für ein Rundum-Abnehm-Programm, wie für Weight-Watchers
beispielsweise, fallen darunter. Reines Gerätetraining im
Fitnessstudio oder die Vereinsbeiträge zu einzelnen Sportarten wie
Fußball oder Tennis sind steuerlich leider nicht begünstigt.

Gebühren für Fitnessstudio als Sachzuwendung

Der Chef könnte seinem Mitarbeiter alternativ bis zu 44 Euro
monatlich als Sachzuwendung für ein festgelegtes Fitnessstudio
gewähren. Dann - und nur dann - ist das freie Training an den Geräten
zum Muskelaufbau und der Besuch von Group-Fitness-Programmen
tatsächlich kostenlos! Somit können Kurse wie Spinning, TRX und Zumba
kostenfrei belegt oder Courts, z.B. für Squash oder Badminton,
ebenfalls kostenfrei genutzt werden.

"Fällt die monatliche Studiogebühr höher als 44 Euro aus, so ist
die meist geringfügige Differenz selbst zu tragen", informiert der
Steuerexperte der Lohi. So wird das Fitnessstudio für jedermann
erschwinglich! Der Steuerfreibetrag ist mit 44 Euro voll ausgeschöpft
und kann nicht noch durch andere Vergünstigungen in Anspruch genommen
werden.

Also bei den nächsten Gehaltsverhandlungen den Chef ruhig mal auf
die finanzielle Förderung von Sport ansprechen oder über das
betriebliche Vorschlagswesen diese Maßnahmen zur Motivation und
Gesundheitsförderung der Mitarbeiter einreichen, sofern der Betrieb
sie noch nicht eingeführt hat. Die beiden steuerfreien Möglichkeiten
zur Gesundheitsförderung lassen sich übrigens hervorragend
miteinander kombinieren und dem Arbeitgeber kommt es schließlich
zugute, wenn seine Mitarbeiter fit und gesund sind.

www.lohi.de/steuertipps



Pressekontakt:
Kontakt für Rückfragen:
Jörg Gabes, Pressereferent
Tel: 09402 503159 / E-Mail: j.gabes@lohi.de
Werner-von-Siemens-Str. 5, 93128 Regenstauf
www.lohi.de

Original-Content von: Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., übermittelt durch news aktuell


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