Homöopathie ist fester Bestandteil der ärztlichen Therapiemöglichkeiten
Geschrieben am 13-09-2018 |
Berlin (ots) - "Schulmedizin und Homöopathie gehören gleichermaßen
zu den Therapiemöglichkeiten der ärztlichen Versorgung", betont
Henning Fahrenkamp. Der Hauptgeschäftsführer des Bundesverbandes der
Pharmazeutischen Industrie (BPI) appelliert an die schwarz-rote
Koalition, homöopathische Arzneimittel als Teil einer integrativen
Medizin anzuerkennen. Über 7000 zugelassene Ärzte, darunter auch
Notfallmediziner und Onkologen, tragen die Zusatzbezeichnung
"Homöopathie" und setzen diese Arzneimittel wirkungsvoll in der
Versorgung der Patienten ein.
Der BPI fordert, dass homöopathische Arzneimittel auch in Zukunft
als Satzungsleistungen von den gesetzlichen Krankenkassen erstattet
werden können und die Arzneimittel selbstverständlich
apothekenpflichtig bleiben müssen. Der G-BA-Vorsitzende Prof. Josef
Hecken hatte sich erneut in den Medien dafür ausgesprochen,
homöopathische Therapien künftig als freiwillige Kassenleistungen zu
verbieten, da es für sie angeblich keine Evidenz gäbe.
"Wer die Homöopathie als ergänzende und in der Regel
nebenwirkungsarme Behandlung verbieten will, beschneidet die
Therapievielfalt und bevormundet zahlreiche Patienten in Deutschland,
die davon profitieren können. Es gibt eine Vielzahl von Erkrankungen,
bei denen homöopathische Arzneimittel erfolgreich eingesetzt werden",
sagt BPI-Hauptgeschäftsführer Henning Fahrenkamp. Studien aus der
Versorgungsforschung zeigen übereinstimmend, dass von einem Nutzen
der Homöopathie für Patienten und Gesundheitssystem ausgegangen
werden kann. Klinische Studien belegen zudem relevante Verbesserungen
bei verschiedenen Indikationen. Fahrenkamp: "Wenn Behandler und
Patienten sie richtig und verantwortungsvoll einsetzen, können
Homöopathika den Therapieerfolg unterstützen. Das rechtfertigt auch
eine Erstattung als Satzungsleistung der Kassen."
Verbraucherschutz ist behördlich garantiert
Homöopathika sind Arzneimittel und unterliegen damit den Kontroll-
und Überwachungsmechanismen des europäischen und deutschen
Arzneimittel- sowie des deutschen Heilmittelwerberechts. In
Deutschland und der Europäischen Union dürfen homöopathische
Arzneimittel mithin erst dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie
zuvor vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM)
oder der European Medicines Agency (EMA) zugelassen beziehungsweise
registriert worden sind. Herstellungs-, Qualitäts- und
Sicherheitsstandards werden von den Behörden wie bei allen
Arzneimitteln überprüft. Homöopathische Arzneimittel müssen als
solche klar gekennzeichnet sein. Durch die arzneimittelrechtlichen
Regelungen ist sichergestellt, dass homöopathische Arzneimittel auch
nach Inverkehrbringen fortlaufend und systematisch überwacht werden.
Oberstes Ziel aller Maßnahmen des BfArM ist es, auch nach
Inverkehrbringen Arzneimittel fortlaufend und systematisch zu
überwachen und die Arzneimittel- und damit die Patientensicherheit zu
gewährleisten. Ferner unterliegen homöopathische Arzneimittel in
Deutschland der Apothekenpflicht. In Deutschland werden Arzneimittel
ausschließlich über Apotheken an Patienten ausgegeben, so dass
Patienten auf pharmazeutisch qualifizierte Beratung zurückgreifen
können.
Pressekontakt:
Kontakt: Julia Richter (Pressesprecherin), Tel. 030 27909-131,
jrichter@bpi.de
Original-Content von: BPI Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie, übermittelt durch news aktuell
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