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(Zu) viel unterwegs / Fiskus hatte Probleme mit zahlreichen Fahrten eines Vermieters zu seinen Immobilien (FOTO)

Geschrieben am 05-11-2018

Berlin (ots) -

Grundsätzlich kann ein Vermieter die Fahrtkosten zu seinem Objekt
mit einer Pauschale von 0,30 Euro pro gefahrenem Kilometer als
Werbungskosten geltend machen. Doch dem sind gewisse Grenzen gesetzt.
Nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS kann auch
ein Punkt überschritten werden, ab dem diese Art der steuerlichen
Absetzbarkeit nicht mehr möglich ist. (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen
IX R 18/15)

Der Fall: Ein Steuerpflichtiger sanierte an einem anderen Ort als
seinem Wohnort mehrere Wohnungen und ein Mehrfamilienhaus. Die
Baustellen suchte er in 165 und 215 Einzelfahrten im Jahr auf. Auf
Grund dieser Häufung kam das zuständige Finanzamt zu dem Ergebnis,
dass der Betroffene am Ort der Vermietungsobjekte eine feste
Tätigkeitsstätte habe. Demnach könne er nur noch die für ihn
ungünstigere Entfernungspauschale von 0,30 Euro pro
Entfernungskilometer (und nicht pro gefahrenem Kilometer) in Anspruch
nehmen.

Das Urteil: Der Bundesfinanzhof stützte die Rechtsauffassung, die
der Fiskus vertreten hatte. Wenn ein Vermietungsobjekt nicht nur
gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit fortdauernd
und immer wieder aufgesucht werde, dann könne man von einer
regelmäßigen Tätigkeitsstätte ausgehen. Der Betroffene sei ja
praktisch an jedem Arbeitstag vor Ort gewesen. Im Regelfall ist das
Geltendmachen der Werbungskosten für Vermieter kein Problem, denn sie
suchen ihr Objekt ja nur gelegentlich auf - zum Beispiel bei
Mieterwechseln, zu Kontrollen oder zur Ablesung von Zählerständen.



Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de

Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell


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