Generalamnestie für Falschabrechnungen kostet die GKV Millionen / Stellungnahme der casusQuo GmbH zur Verkürzung der Verjährungsfristen bei Ansprüchen von Krankenkassen gegenüber Krankenhäusern
Geschrieben am 05-11-2018 |
Hannover (ots) - Das Wirtschaftlichkeitsgebot sowie gesetzliche
Vorgaben verpflichten die Krankenkassen, zu viel gezahlte Vergütungen
im Sinne der Solidargemeinschaft zurückzufordern. Die casusQuo GmbH
lehnt die im Änderungsantrag Nr. 6 zu § 109 SGB V (Entwurf des
Pflegepersonal-Stärkungsgesetzes - PpSG) von CDU/CSU und SPD
vorgeschlagene rückwirkende Verkürzung der Verjährungsfrist für
Ansprüche von Krankenkassen gegenüber Krankenhäusern von vier auf
zwei Jahre entschieden ab. Die mit dem Änderungsantrag Nr. 11a
zusätzlich geplante weitere einseitige Fristverkürzung auf nur wenige
Arbeitstage käme einer Generalamnestie für falsch abrechnende
Krankenhäuser gleich. Fakt ist, dass der Solidargemeinschaft mit der
Neuregelung Millionenbeträge verloren gingen. Es entsteht dadurch der
Eindruck, dass die Krankenhauslobby die Abgeordneten des Deutschen
Bundestags an kurzer Leine führt.
Eine um mehr als sieben Wochen verkürzte Frist für
verjährungsverhindernde Klageerhebungen bis zum 09.11.2018 wird
zwangsläufig zu einer Klagewelle von Seiten der Krankenkassen führen.
Aus Zeitnot würden auch solche Fälle gerichtsanhängig werden, in
denen eine ordentliche Abrechnungsprüfung noch nicht abgeschlossen
ist. Die mit dem Antrag bezweckte Reduzierung des Aufwands für die
Sozialgerichte wird sich deshalb zunächst ins Gegenteil verkehren.
Die Gerichte müssen sich auf eine erhebliche Klagewelle einstellen.
Neben diesen praktischen Erwägungen sprechen auch juristische
Aspekte klar gegen die vorgesehenen Änderungen: Die
Verfassungsmäßigkeit einer Regelung, die Klagen ohne gesicherte
Rechtsgrundlage binnen sechs Arbeitstagen allein auf Grundlage eines
Änderungsantrags zu einem Gesetzesentwurf vorsieht, erscheint äußerst
fraglich.
Zudem verletzen die Vorschläge das elementare
Gerechtigkeitsempfinden: Mindestens müsste die Regelung für
Krankenhäuser und Krankenkassen doch gleichermaßen gelten. Die
vorgesehene Fristverkürzung gilt jedoch einseitig für die
Krankenkassen, während die Krankenhäuser noch über sieben Wochen
länger Zeit haben sollen. Das ist unbillig und verschärft Konflikte.
casusQuo als Arbeitsgemeinschaft von Krankenkassen sieht sich
deshalb gehalten, nunmehr ohne weiteres Zögern Erstattungsforderungen
unabhängig von einem Abschluss der Abrechnungsprüfung aufzurechnen,
um Ansprüche zu sichern.
casusQuo-Geschäftsführer Udo Halwe: "Als Staatsbürger, als
Mitglied der GKV und nicht zuletzt als Spezialist für
Krankenhausabrechnung empört mich diese Ungerechtigkeit."
Pressekontakt:
Kontakt casusQuo GmbH
Elke Lütkemeier (Marketing)
Email: elke.luetkemeier@casusQuo.de
Tel. 0511 / 93644-241
www.casusQuo.de
Original-Content von: casusQuo GmbH, übermittelt durch news aktuell
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