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VW Skandal - Oberlandesgericht in Hamburg möchte Klage auf Neulieferung eines Tiguan stattgeben

Geschrieben am 30-11-2018

Lahr (ots) - In einem von der Dr. Stoll & Sauer
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH geführten Verfahren möchte das
Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg einer Klage eines VW
Geschädigten auf Neulieferung eines VW Tiguan stattgeben. Dies hat
das Gericht in dem Verfahren 4 U 97/17 in einem Hinweis vom
26.10.2018 angekündigt.

Nachdem der Kläger feststellte, dass sein Fahrzeug von dem VW
Abgasskandals betroffen ist, entschloss er sich eine Klage gegen die
Volkswagen Automobile Hamburg GmbH zu erheben. Da er bei dieser einen
neuen Volkswagen Tiguan Sport & Style BlueMotion 2,0l TDI im Jahre
2014 gekauft hatte, verlangte er nicht wie viele Geschädigte die
Rückabwicklung des Kaufvertrages, sondern gemäß § 439 BGB die
Neulieferung eines neuen Tiguan aus der aktuellen Serienproduktion.
Dies wurde außergerichtlich zurückgewiesen, weshalb der Kläger Klage
beim Landgericht Hamburg erhob. Dort wurde die Klage erstinstanzlich
abgewiesen. Das Landgericht Hamburg begründete dies damit, dass
Unmöglichkeit der Nachlieferung vorliege. Das neue Modell des VW
Tiguan unterliege erheblichen Veränderungen im Vergleich zu dem alten
Modell, weshalb gemäß § 275 BGB keine Neulieferung verlangt werden
könne. Gegen dieses Urteil legte der Kläger Berufung zum
hanseatischen Oberlandesgericht in Hamburg ein.

Mit einem Hinweis vom 26.10.2018 wies das Oberlandesgericht darauf
hin, dass es der Klage entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts
stattgeben möchte. Das Fahrzeug ist nach Ansicht des
Oberlandesgerichts mangelhaft. Das Oberlandesgericht sieht keine
Unmöglichkeit. Nach Auffassung des Gerichts sind die Abweichungen
zwischen dem ausgelieferten Fahrzeug und den derzeit hergestellten
Fahrzeugen nicht so gravierend, dass eine Nachlieferung unmöglich
wäre. Vielmehr handele sich um kleinere technische oder optische
Veränderungen, die aber weder das Erscheinungsbild des Fahrzeugs noch
dessen technische Ausrichtung grundsätzlich verändern. Das Gericht
führt in seinem Hinweis wörtlich aus:

"Dass an dem streitgegenständlichen Fahrzeug ein Mangel vorhanden
ist, dürfte nach bisheriger Einschätzung im Sinne von § 291 ZPO
unzweifelhaft sein. Das Vorliegen der Besonderheiten der
Steuerungssoftware des PKW ist ohnehin unter den Parteien nicht
streitig. Soweit sich fragt, ob darin ein Mangel im Sinne von § 434
Abs. 1 Nr. 1 BGB zu sehen ist, dürfte nach der umfassenden
Berichterstattung in den Medien und der öffentlichen Diskussion über
diese Frage, allgemein bekannt sein, dass die solchermaßen
ausgestatteten Fahrzeuge nicht in allen Orten die üblichen
Zufahrts/Durchfahrtsrechte haben können und von daher für die vom
Vertrag vorausgesetzte Verwendung nicht geeignet sind.

Problematischer könnte indessen das Begehren des Klägers auf
Nachlieferung sein, weil das Landgericht vollkommen zutreffend die
Überlegung angestellt hat, ob nicht wegen der unterdessen
vorgenommenen Änderungen der Beklagten bzw. des Lieferunternehmens am
Produkt die begehrte Nachbesserung im Sinne von § 275 Abs. 1 BGB
unmöglich geworden ist, so dass eine Nachlieferung gemäß § 439 Abs.
3, 275 Abs. 1 BGB nicht geschuldet sein könnte. Allerdings wird diese
Frage nach derzeitiger Übersicht des Gerichts in Rechtsprechung und
Literatur unterschiedlich gesehen, was sich auch schon aus den in
Berufungsbegründung und Berufungserwiderung von den Parteien jeweils
zitierten vielfachen Entscheidungen ergibt. Nach einigen Ansichten
liege ein Fall der Unmöglichkeit vor, da bei Modellveränderungen eine
Besserstellung des Kunden erfolge, welche vom Nacherfüllungsrecht und
dessen Sinn und Zweck nicht gedeckt sei (LG Darmstadt Urteil vom 27.
März 2017, Az.: 13 O 543/16; LG Kempten Urteil vom 29. März 2017 Az.:
13 0 808/16). Diesen Entscheidungen steht allerdings gegenüber, dass
auch vertreten wird, dass beim Gattungskauf der Verkäufer so lange
Nachlieferung zu leisten hat, wie die Gattung (das Fahrzeugmodell)
überhaupt noch hergestellt werde und am Markt verfügbar sei
(Staudinger-Caspers, Kommentar zum BGB, § 275 Rdnr. 19 m.w.N.). Daher
bestehe auch bei Abweichungen durch eine Modelländerung
grundsätzlich ein Nachlieferungsanspruch (so etwa LG Offenburg Urteil
vom 21. Juni 2017 Az.: 3 O 77/16 oder LG Aachen Urteil vom 8. Juni
2017 Az.: 12 O 347/17). Auch das Landgericht Hamburg hat nach
Kenntnis des Senats schon diese Auffassung vertreten. Es fragt sich
daher, ob es zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits darauf
ankommt, diese Frage zu entscheiden und Stellung zu beziehen. Nach
derzeitigem Kenntnisstand ist diese Frage vom Bundesgerichtshof noch
nicht abschließend entschieden worden und spielte auch bei der am 5.
September 2018 verhandelten Sache (Az.: VIII ZR 66/17) keine Rolle,
deren Verkündung ohnehin erst für den Januar 2019 angekündigt ist.
Gleichwohl meint das Gericht, dass der vorliegende Rechtsstreit
entscheidungsreif sein dürfte, weil eine Entscheidung über diese
streitige Rechtsfrage nicht erforderlich sein dürfte. Nähert man sich
der Problematik nämlich von der Bestimmung des Begriffs der
Gattungsschuld, um die es sich hier unzweifelhaft handelt, so ergibt
sich die Lösung bereits aus der Definition des Begriffs selbst. Nach
einhelliger Ansicht bestimmt sich eine Gattungschuld nämlich als eine
solche, die durch Lieferung einer Sache mittlerer Art und Güte
bestimmt wird, wie es schon der Gesetzestext von § 243 Abs. 1 BGB
vorgibt, was bedeutet, dass innerhalb einer Gattung gerade bei
Massenware kleinere Abweichungen möglich sind (vgl. statt vieler
Palandt, Grüneberg, § 243 Rdnr. 4). Somit kann auch im vorliegenden
Fall die Frage gestellt werden, ob die Gattung VW Tiguan nicht
weiterhin hergestellt wird, sich allerdings durch den
Modellwechsel/Facelift Abweichungen zwischen dem dem Kläger
ausgelieferten Fahrzeug und den nunmehr hergestellten Fahrzeugen
ergeben. Stellten diese Abweichungen allerdings insgesamt nur
kleinere und mithin unbedeutende Abweichungen dar, so wäre die
Nacherfüllung möglich und die Beklagte auf die Berufung hierzu
antragsgemäß zu verurteilen."

Nach derzeitiger Ansicht des Gerichts kann gut vertreten werden,
dass es sich bei den von den Parteien vorgetragenen Abweichungen
zwischen dem ausgeliefertem Fahrzeug und den derzeit hergestellten VW
Tiguan um keine Abweichungen, die eine neue Gattung bestimmten,
handelt.

Vielmehr sind es sämtlich kleinere technische oder optische
Veränderungen, die aber weder das Erscheinungsbild des Fahrzeugs noch
dessen technische Ausrichtung grundsätzlich verändern.

Damit wird es aber weder auf die Entscheidung des
Bundegerichtshofs ankommen noch liegt eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung vor, die es erforderlich machen würde,
gemäß § 543 Abs.1 Nr. 1 ZPO die Revision zuzulassen. Dem dürfte auch
nicht entgegenstehen, dass in der Rechtsprechung zum Teil vertreten
wird, bei der Nacherfüllung dürfe der Käufer nicht besser gestellt
werden als bei ordnungsgemäßer Erfüllung. Das überzeugt nur auf den
ersten Blick, denn immer stellt eine Nachlieferung als Nacherfüllung
eine Verbesserung für den Käufer dar, bekommt dieser doch zum
Zeitpunkt der Nachlieferung erneut eine neue Sache, wohingegen die
ursprünglich gelieferte Ware schon älter ist und unabhängig von
Wertminderungen durch Abnutzung keine Neuware mehr ist. Von daher
können also Wertverbesserungen des nachzuliefernden PKW kein
Ausschluss für eine Nachlieferung sein, sind diese doch gerade dem
Anspruch auf Nachlieferung immanent.

Das Gericht regt an, dass die Parteien Möglichkeiten einer
einvernehmlichen Lösung erwägen."

Rechtsanwalt Dr. Ralf Stoll, der das Verfahren federführend führt,
teilt mit: "Damit stellt sich in den Nachlieferungsfällen erstmals
ein Oberlandesgericht klar auf die Seite eines Geschädigten. Zu Recht
sieht es das Oberlandesgericht so, dass in den VW-Fällen dann, wenn
ein Neufahrzeug erworben wurde, die Nachlieferung verlangt werden
kann. Wenn der Geschädigte auch noch Verbraucher ist, kann er sein
manipuliertes Fahrzeug ohne Zahlung einer Nutzungsentschädigung
zurückgeben. Er ist dann jahrelang kostenlos ein Fahrzeug gefahren
und erhält zudem ein neues, höherwertigeres Fahrzeug geliefert."



Pressekontakt:
Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Einsteinallee 1/1
77933 Lahr
Telefon: 07821 / 92 37 68 - 0
Fax: 07821 / 92 37 68 - 889
Mobil für Presseanfragen: 0163/6707425
kanzlei@dr-stoll-kollegen.de
https://www.dr-stoll-kollegen.de/
https://www.vw-schaden.de/

Original-Content von: Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, übermittelt durch news aktuell


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