Umstrittene Terrassensanierung / Gemeinschaft durfte Kosten einem Eigentümer überbürden (FOTO)
Geschrieben am 31-12-2018 |
Berlin (ots) -
Wenn durch die Teilungserklärung einer WEG bestimmte Anlagen,
Einrichtungen und Gebäudeteile zum ausschließlichen Gebrauch durch
einen Eigentümer bestimmt sind, dann hat das Konsequenzen. Die
Gemeinschaft kann einen Eigentümer, dem eine Dachterrasse zugeordnet
wurde, sowohl zur Instandsetzung der im Sonder- als auch der im
Gemeinschaftseigentum stehenden Teile der Terrasse verpflichten. So
wurde es nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS
höchstrichterlich entschieden. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR
163/17)
Der Fall: Es handelte sich um eine Streitfrage innerhalb einer
Wohnungseigentümergemeinschaft - insbesondere um zwei Dachterrassen,
die per Teilungserklärung ausschließlich einem Mitglied zum Gebrauch
zugewiesen waren. Im Laufe der Zeit traten Schäden an den
konstruktiven Teilen auf. Die WEG beschloss, eine Fachfirma mit der
Reparatur zu beauftragen und die Kosten dem Sondereigentümer in
Rechnung zu stellen. Der Betroffene wehrte sich dagegen, denn seine
Terrasse bilde gleichzeitig das Dach der darunter liegenden Wohnung.
Es müsse also die WEG als Ganzes dafür aufkommen.
Das Urteil: Im Instanzenweg stand das Amtsgericht auf der Seite
der Gemeinschaft, das Landgericht auf der Seite des
Sondereigentümers. Am Ende stellte der Bundesgerichtshof fest, dass
die WEG dem Nutzer der Dachterrasse die Kosten überbürden durfte. Die
Teilungserklärung sei eindeutig formuliert und der
Gestaltungsspielraum sei dabei nicht überschritten worden. Wenn man
prüfe, wer das Zutrittsrecht zur Terrasse habe, dann sei das einzig
der Sondereigentümer - ein klarer Hinweis in diesem Fall.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell
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