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Handwerkerbonus bei Neubau einstreichen

Geschrieben am 12-02-2019

Regenstauf (ots) - Vom Steuerbonus auf Handwerkerleistungen sind
Maßnahmen an Neubauten eigentlich ausgeschlossen, da nur
Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsarbeiten steuerlich
begünstigt sind. Aber aufgepasst, es gibt eine Ausnahme: Arbeiten am
neu gebauten Eigenheim, die erst nach dem Einzug in das Haus erledigt
werden, können jetzt abgesetzt werden.

Zählten bisher alle Arbeiten, die im Bauvertrag fixiert waren, zu
den Neubaumaßnahmen, die steuerlich nicht gefördert werden, so fallen
nach jüngster Auffassung nur diejenigen Arbeiten, die bis zur
Bezugsfertigkeit der Immobilie angefallen sind, darunter. Die
entscheidende Frage, ab wann ein Neubau steuerlich betrachtet als
abgeschlossen gilt, hat eine neue Bedeutung bekommen.

Zieht der frischgebackene Hausbesitzer in sein Eigenheim ein,
könnte angenommen werden, dass dieses bewohnbar ist. Jedoch fallen
hartgesottene Bauherren, die mit einem Campingkocher und einem
Schlafsack in den Rohbau einziehen, nicht unter diese Regelung. Das
Eigenheim muss mindestens Türen, Fenster, einen Strom- und
Wasseranschluss, sanitäre Einrichtungen und eine Heizung enthalten.
Erst dann gilt es als bezugsfertig.

Werden jedoch nach dem Einzug beispielsweise der Außenputz und die
Farbe an der Immobilie angebracht oder Hofeinfahrt und Terrasse
gepflastert oder ein Gartenzaun oder Carport errichtet, so können
diese Tätigkeiten vom Bauherrn im Rahmen der Einkommensteuer
abgesetzt werden. Auch der nachträgliche Einbau zusätzlicher
Badezimmer oder der Ausbau des Dachgeschosses können beim Finanzamt
geltend gemacht werden.

"Für Handwerkerlöhne, die nach dem Einzug angefallen sind,
unbedingt eine Steuerermäßigung beantragen", rät Jörg Gabes, Vorstand
der Lohnsteuerhilfe Bayern e. V. (Lohi). Die Kosten für die
Arbeitsleistung werden mit 20 Prozent bis 1.200 Euro pro Jahr direkt
von der Steuerschuld abgezogen. Häuslebauer sollten also gut
überlegen, welche Arbeiten nicht sofort für den Einzug notwendig sind
und getrost später erledigt werden können!

www.lohi.de/steuertipps



Kontakt für Rückfragen:

Jörg Gabes, Vorstand
Tel: 09402 503159 / E-Mail: j.gabes@lohi.de
Werner-von-Siemens-Str. 5, 93128 Regenstauf
www.lohi.de

Original-Content von: Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., übermittelt durch news aktuell


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