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Europawahl 2019: Unionsbürgerinnen und -bürger auch in Deutschland wahlberechtigt

Geschrieben am 13-02-2019

Wiesbaden (ots) - Wie der Bundeswahlleiter mitteilt, können an der
Europawahl am 26. Mai 2019 in der Bundesrepublik Deutschland auch die
hier wohnenden Bürgerinnen und Bürger der anderen 27(1)
Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) teilnehmen.

Seit der Europawahl 1994 können wahlberechtigte Unionsbürgerinnen
und -bürger das aktive Wahlrecht entweder im Wohnsitzmitgliedstaat
oder im Herkunftsmitgliedstaat ausüben. Das Wahlrecht darf jedoch nur
einmal und nur persönlich ausgeübt werden.

Unionsbürgerinnen und -bürger, die an der Wahl der Abgeordneten
der Bundesrepublik Deutschland für das Europäische Parlament
teilnehmen möchten, müssen in das Wählerverzeichnis der
Gemeindebehörde ihres deutschen Wohnorts eingetragen sein. Für
Unionsbürgerinnen und -bürger, die bereits bei der Europawahl 2014 in
ein Wählerverzeichnis in Deutschland eingetragen waren, erfolgt diese
Eintragung für die Europawahl 2019 automatisch. Sie erhalten bis zum
5. Mai 2019 ihre Wahlbenachrichtigung.

Alle anderen Unionsbürgerinnen und -bürger, die in Deutschland an
der Europawahl 2019 teilnehmen wollen, müssen bis zum 5. Mai 2019
einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen. Dies
betrifft auch Unionsbürgerinnen und -bürger, die in der Zwischenzeit
ins Ausland verzogen waren, jetzt aber wieder in Deutschland wohnen
oder die auf Antrag aus dem Wählerverzeichnis gestrichen worden sind.
In Zweifelsfällen erteilt die Gemeindebehörde des Wohnortes weitere
Auskünfte.

Die erforderlichen Antragsformulare sowie nähere Informationen zu
den genauen Voraussetzungen für das Wahlrecht in Deutschland und dem
Verfahren der Eintragung in das Wählerverzeichnis finden
Unionsbürgerinnen und -bürger auf der Internetseite des
Bundeswahlleiters im Bereich Europawahl 2019 -> Informationen für
Wähler -> Unionsbürger. Ab Mitte Februar 2019 sind die
Antragsformulare auch bei den Wahlämtern der Gemeinden erhältlich.

Unionsbürgerinnen und -bürger, die Kandidatinnen beziehungsweise
Kandidaten ihres Herkunftslandes für das Europäische Parlament wählen
möchten, wenden sich bitte an die zuständigen Stellen ihres
Herkunftslandes. Die Auslandsvertretungen der Herkunftsländer
erteilen weitere Rechts- und Verfahrensauskünfte. Wer bei der letzten
Europawahl 2014 in ein Wählerverzeichnis in Deutschland eingetragen
war, muss in diesem Fall jedoch bis zum 5. Mai 2019 einen Antrag bei
der Gemeindebehörde des Wohnorts in Deutschland stellen, aus dem
Wählerverzeichnis gestrichen zu werden.

Unionsbürgerinnen und -bürger können sich auch als
Wahlbewerberinnen oder Wahlbewerber für die Europawahl 2019 in der
Bundesrepublik Deutschland von Parteien und sonstigen politischen
Vereinigungen aufstellen lassen.

Die vollständige Pressemitteilung ist im Internetangebot des
Bundeswahlleiters unter http://www.bundeswahlleiter.de zu finden.


Weitere Auskünfte gibt:
Büro des Bundeswahlleiters
Telefon: 0611 75-4863
www.bundeswahlleiter.de/kontakt





Rückfragen an obigen Ansprechpartner oder an:
Statistisches Bundesamt
Pressestelle
Telefon: +49 611-75 34 44
E-Mail: presse@destatis.de

Original-Content von: Statistisches Bundesamt, übermittelt durch news aktuell


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