KÜS: Tolle Tage ohne Reue!
Geschrieben am 25-02-2019 |
Losheim am See (ots) - Die tollen Tage stehen unmittelbar bevor,
egal ob sie Fasching, Karneval oder Fastnacht heißen. In einigen
Regionen herrscht Ausnahmezustand, in anderen geht es gemäßigter zu.
Überall jedoch ist der Umgang mit Alkohol eher locker. Solange man
das Trinken und Autofahren klar auseinander hält, ist das kein
Problem. Bei Zuwiderhandlungen wird es gefährlich und es drohen harte
Sanktionen.
Grundsätzlich ist Alkohol am Steuer nicht verboten. Die
gesetzlichen Einschränkungen beziehen sich immer auf den
Blutalkoholwert.
Für Fahranfänger in der Probezeit und Fahrer unter 21 Jahren gilt
ein Blutalkoholwert von 0,0 Promille. Ab einem festgestellten Wert
von 0,3 Promille wird von einer wirksamen Dosis ausgegangen, die
Einfluss auf das Verhalten des Fahrers hat, bei 0,5 Promille ist man
bereits im Sanktionsbereich, auch wenn es keinen verkehrsgefährdenden
Vorfall gegeben hat, sondern man bei einer Kontrolle aufgefallen ist.
Die 1,1-Promillegrenze ist Grund für eine Strafanzeige.
Der aktuelle Bußgeldkatalog hält einige Sanktionen bereit für die
Alkoholfahrt. Kommt es zu einem verkehrsgefährdenden Vorfall durch
einen erfahrenen Autofahrer, so kann bereits ab der
0,3-Promillegrenze mit einem Bußgeld von 250 Euro und einem Punkt in
der Verkehrssünderkartei in Flensburg sanktioniert werden. Bei
Fahranfängern gilt dies auch ohne Vorfall, und zusätzlich kann sich
die Probezeit um zwei auf vier Jahre verlängern. Bei erfahrenen
Autofahrern liegt die Promillegrenze grundsätzlich bei 0,5 Promille,
bei Überschreitungen sind beim ersten Verstoß 500 Euro, ein Punkt und
ein Monat Fahrverbot vorgesehen, beim zweiten Verstoß 1.000 Euro,
zwei Punkte und drei Monate Fahrverbot und beim dritten Verstoß 1.500
Euro und drei Monate Fahrverbot. Bei einem festgestellten
Blutalkoholgehalt von 0,3 Promille und einer Verkehrsgefährdung
fallen drei Punkte und drei Monate Führerscheinentzug an, es kann
auch eine Freiheitsstrafe verhängt werden. Ab 1,1 Promille wird
absolute Fahruntüchtigkeit angenommen, das Führen eines Fahrzeuges
stellt dann eine Straftat dar. Drei Monate Fahrverbot und drei Punkte
sind die Folge, es kann eine Freiheitsstrafe verhängt werden. Bei
einem Alkoholgehalt im Blut von über 1,6 Promille wird in jedem Fall
eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung zur Wiedererlangung der
Fahrerlaubnis angeordnet. Dies kann auch bei geringeren Vergehen
verlangt werden.
Nach einer kräftig durchzechten Nacht und trotz Schlafphase wird
das Thema Restalkohol eine entscheidende Rolle spielen. Wird bei
einer Verkehrskontrolle Restalkohol festgestellt, so gelten die
gleichen Werte und Sanktionen wie bei einer "normalen"
Alkoholkontrolle unmittelbar nach dem Genuss. Es gibt zwar
Berechnungstabellen und Formeln, mittels denen der Restalkohol
berechnet werden kann. Eine absolute oder gar verbindliche Aussage
treffen sie jedoch nicht. Daher gilt: Nach einem feucht-fröhlichen
Abend lieber mit Bus und Bahn oder Taxi oder zu Fuß.
Richtig gefährlich, da nicht so einfach zu bemerken, ist ein Mix
aus Alkohol und Drogen. Man spricht dann von einer Überlappung der
Wirkungen. Die Einflüsse sind nicht abschätzbar. Je nach Art der
Droge kann es zu einer geringeren Wahrnehmung körperlicher
Warnsignale kommen oder der Grad der Betrunkenheit wird nicht
erkannt. Ein Kreislaufzusammenbruch oder andere schwerwiegendere
Krankheitssymptome sind möglich. Ebenso ist Vorsicht geboten bei
gemeinsamer Einnahme von Alkohol und Medikamenten, der Beipackzettel
sollte gründlich studiert werden.
Ob Karnevalsjeck oder nicht - der Konsum von Alkohol und die
daraus resultierenden Folgen sind auch bei Festen oder
Veranstaltungen ein Thema. Die Empfehlung der KÜS: "Trinken oder
fahren, aber niemals beides gleichzeitig."
Pressekontakt:
KÜS
Herr Hans-Georg Marmit
Tel.: 06872/9016-380
E-Mail: presse@kues.de
Original-Content von: KÜS-Bundesgeschäftsstelle, übermittelt durch news aktuell
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