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Rekord-Beschwerden über Zusteller / Was darf der Paketbote?

Geschrieben am 12-03-2019

Köln (ots) - Noch nie gingen so viele Beschwerden über die Post
ein. 2018 waren es mehr als doppelt so viele wie im Vorjahr. Bei der
Bundesnetzagentur gingen mehr als 12.000 Beschwerden über den
gesamten Postbereich ein. Das ist ein neuer Rekord. Im gesamten
Vorjahr waren es gerade einmal rund 6.000 Beschwerden.

Keine Benachrichtigungskarte im Briefkasten, kein Paket, keine
Freude. Da kommt sehr oft die Frage auf: Was darf der Paketbote und
an wen wende ich mich bei Problemen? Dr. Carsten Föhlisch,
Rechtsexperte bei Trusted Shops, beantwortet die häufigsten Fragen.

Darf das Paket bei einem Nachbarn abgegeben werden?

Viele Paketdienstleister behalten sich das Recht dieser so
genannten Ersatzzustellung innerhalb ihrer AGB vor. Was die wenigsten
wissen: Diese Klauseln sind zum größten Teil unwirksam. Wenn sie
nicht möchten, dass eine Sendung beim Nachbarn abgegeben wird, können
sie das schon im Online-Shop, z. B. im Kommentarfeld auf der
Bestellseite, so mitteilen. Der Händler hat dann die Möglichkeit, den
Zusatz "eigenhändig" beim Zusteller zu buchen. Dann ist
sichergestellt, dass nur der richtige Empfänger die Sendung bekommt.
Ist er nicht anzutreffen, wird das Paket in eine Filiale gebracht, an
der sie es dann abholen können.

Was kann ich tun, wenn ein unbekannter Nachbar das Paket nicht
abliefert?

Sofern sie bei Abgabe der Bestellung den Nachbarn nicht als
empfangsberechtigt angegeben haben, können sie sich immer zuerst an
den Händler richten. Dieser ist dafür verantwortlich, dass sie auch
ihre Ware erhalten. Unterschlägt der (unbekannte) Nachbar die
Sendung, ist der Händler verpflichtet ihnen den Kaufpreis zu
erstatten. Er ist aber nicht verpflichtet, das bestellte Produkt noch
einmal zu liefern.

Ist es rechtlich okay, ein Paket einfach vor die Haustür zu legen?

Es gibt sogenannte Garagen-, Ablageverträge oder
Abstellgenehmigungen. Bei diesen vereinbart der Zusteller mit dem
Empfänger einen Ort, an dem er das Paket ausdrücklich ablegen darf -
etwa eine Garage. Eine Erlaubnis, die Sendung einfach vor der Tür
abzulegen, findet sich nicht in den AGB der Zusteller und ist somit
nicht erlaubt!

Und wenn es doch vor die Haustür gelegt - und dann geklaut wurde?

Hier gilt wieder, dass der Händler für sie der Ansprechpartner
ist. Geht das Paket verloren, muss der Händler den Kaufpreis
erstatten, auch wenn eine dritte Person ein Paket entwendet hat, das
der Zusteller einfach vor der Tür abgelegt hat.

Was kann ich tun, wenn mein Paket beschädigt ankommt?

Der Einfachheit halber sollte man eine offensichtliche
Beschädigung direkt vom Zusteller vermerken lassen. Hat das verpackte
Produkt dagegen einen Schaden erlitten, sieht man dies oft erst nach
dem Auspacken.

Die gesetzlichen Vorschriften sehen hier eine Gewährleistungsfrist
von zwei Jahren vor. Innerhalb der ersten 6 Monate wird dabei
vermutet, dass der Schaden bereits bei Übergabe vorlag, danach muss
dies der Kunde beweisen.

Viele Händler sehen in ihren AGB vor, dass der Verbraucher
innerhalb einer gewissen Zeit den Mangel anzeigen muss. Solche
sogenannten Rügefristen sind fast immer unwirksam, weil sie gegen
zwingende gesetzliche Regelungen verstoßen.

Mein Paket ist auf dem Postweg verloren gegangen. An wen kann ich
mich wenden?

Auch hier gilt wieder: An den Händler. Da dieser die sogenannte
Transportgefahr trägt, ist er zur Erstattung des Kaufpreises
verpflichtet. Zwar könnten sie ihren Anspruch auf Kaufpreiserstattung
im Regelfall auch gegenüber dem Transportdienstleister geltend
machen, das ist aber oft kompliziert und dauert sehr lange. Zudem ist
der Händler nicht berechtigt, sie auf die komplizierten
Nachforschungsaufträge der Zustelldienste zu verweisen.

Haben sie dagegen die Ware noch gar nicht bezahlt, müssen sie dies
auch nicht tun, wenn die Ware auf dem Transportweg verloren ging.

Wann ist das Paket übergeben? Wenn ich es persönlich erhalten oder
eine Benachrichtigung im Briefkasten habe?

Die Übergabe ist damit erfüllt, dass der Verbraucher den
Kaufgegenstand in seinen Händen hält. Die Benachrichtigungskarte im
Briefkasten - oder auch die Abgabe beim Nachbarn - bewirken im
Regelfall noch nicht, dass der Kunde den Besitz an der Sache erlangt
hat.

Das ist besonders wichtig, wenn man an die Widerrufsfrist denkt.
Denn eine Voraussetzung dafür, dass die Frist überhaupt beginnt, ist
der Erhalt der Ware. Die Frist läuft also erst los, wenn sie z. B.
das Paket in der nächsten Filiale abgeholt haben und nicht bereits
dann, wenn der Zusteller die Benachrichtigungskarte in den
Briefkasten geworfen hat.

Was, wenn das Paket beim Zurücksenden an den Händler verloren
geht?

Geht das Paket nach dem Widerruf unterwegs zurück zum Händler
verloren oder wird beschädigt, erhalten sie trotzdem ihren Kaufpreis
zurück und müssen keinen Ersatz leisten.

Allerdings sind Verbraucher in einem solchen Fall in der Pflicht,
die korrekte Absendung auch nachzuweisen. Das ist zum Beispiel
mittels Zeugen möglich. Außerdem sind sie verpflichtet, die Ware in
geeigneter Weise zu verpacken. So trifft sie z. B. eine Mitschuld und
sie sind zum Schadensersatz verpflichtet, wenn sie eine kleine,
zerbrechliche Porzellan-Figur ohne Polsterung in einem großen
Pappkarton verschicken.



Pressekontakt:
Trusted Shops GmbH
Mustafa Uçar
Colonius Carré
Subbelrather Str. 15c
50823 Köln
0049 221 - 775 367 531
mustafa.ucar@trustedshops.de

achtung! GmbH
Katharina Bittner
Straßenbahnring 3
20251 Hamburg
0049 40 - 450 210 680
katharina.bittner@achtung.de

Original-Content von: Trusted Shops GmbH, übermittelt durch news aktuell


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