OLG Köln bestätigt erneut eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung durch den Volkswagen-Konzern
Geschrieben am 15-03-2019 |
Köln (ots) - Nachdem sich sowohl der BGH als auch das OLG
Karlsruhe in für den Verbraucher vielversprechender Weise zu dessen
Rechten geäußert haben, stellt sich das OLG Köln in seinem
Hinweis-Beschluss vom 01.03.2019 wieder auf die Seite der Betroffenen
(Az. 16 U 146/18).
Ähnlich wie das Oberlandesgericht Karlsruhe lässt auch das
Oberlandesgericht Köln wiederholt keine Zweifel an der Rechtslage.
Die Rechtslage wird so bestätigt, wie die Rechtsanwälte Rogert und
Ulbrich sie bereits seit 2016 in ihren Klageschriften darstellen. Im
Januar 2017 war es diese Kanzlei, die den ersten Erfolg aus Delikt
gegen Volkswagen einfuhr.
Es ist überaus erfreulich, dass die Oberlandesgerichte ein
deutliches Signal an die Landgerichte senden, die der herrschenden
Rechtsprechung bislang nicht folgen möchten. Circa dreiviertel der
deutschen Landgerichte urteilen mehrheitlich pro Kläger in diesen
Fällen. Es wird Zeit, dass sich das letzte Viertel von den klaren
Worten der Oberlandesgerichte nunmehr ebenfalls überzeugen lässt.
Der 16. Senat des OLG Köln lässt keinen Zweifel daran, dass die
Verwendung der illegalen Abschalteinrichtung, die Betroffenen
vorsätzlich und sittenwidrig schädige.
Aus der Verheimlichung des Einsatzes der Software sowohl gegenüber
dem Kraftfahrtbundesamt und den übrigen beteiligten Stellen als auch
gegenüber den potentiellen Kunden ergebe sich, dass die beteiligten
Mitarbeiter in der Vorstellung handelten, dass der Einsatz der
Software zu Schwierigkeiten hinsichtlich der Typengenehmigung und der
Betriebszulassung der Fahrzeuge führen könne und dass potentielle
Fahrzeugkäufer ein Fahrzeug, das derart mit rechtlichen
Unsicherheiten belastet war, nicht ohne weiteres erwerben würden.
Dabei seien andere Gründe für den Einsatz der Software als eine
Kostensenkung und eine damit verbundene Gewinnmaximierung nicht
erkennbar.
Für das Gericht erschloss es sich nicht, warum Volkswagen trotz
des Risikos des Verlustes der Zulassung für den
streitgegenständlichen Motorentyp sowie strafrechtlicher Verfolgung
eine solche Software in ihren Motoren installiert haben sollte, ohne
dass sie sich hiervon einen besonderen Nutzen versprochen hätte.
Im Hinblick auf die Täuschung einer öffentlichen Stelle sowie der
potentiellen Kunden in einer immensen Zahl von Fällen, sei dieses
Verhalten auch als "besonders verwerflich" anzusehen.
Soweit sich die beklagte Volkswagen AG während des Prozesses
darauf beruft, dass "Gewinnstreben im Wirtschaftsleben nicht
verwerflich sei", verkenne sie nach Ansicht des Senats, dass sie den
maßgeblichen Mangel der produzierten Fahrzeuge bewusst herbeigeführt
und vor den Behörden verschleiert hat, um aus Profitinteresse in
großem Umfang Fahrzeuge zu verkaufen, welche als besonders
umweltfreundlich gelten. Dies sei mit dem Fall des vereinzelten
Verkaufs einer mangelhaften Sache nicht zu vergleichen, so die
Richter.
Dem Gericht genügte der Vortrag des Klägers, der VW-Vorstand habe
Kenntnis von der rechtswidrigen Software gehabt, zur Darlegung der
Zurechnung aus. Denn Volkswagen treffe hier eine sogenannte sekundäre
Darlegungslast.
Diese sei insbesondere anzunehmen, wenn die beweisbelastete Partei
außerhalb des von ihr vorzutragenden Geschehensablaufs stehe und
keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen besitze, während der
Gegner zumutbar nähere Angaben machen könne.
Das sei hier nach Ansicht des Senats der Fall. Den Klägern stehen
lediglich öffentliche Erklärungen der Volkswagen AG sowie öffentlich
abrufbare Informationen, beispielsweise aus Medien der Presse, zur
Verfügung. Für den beklagten Konzern handele es sich hingegen um
Betriebsinterna betreffend die Führungsebene. Das heißt, es gehe um
einen relativ begrenzten Personenkreis, so dass eine
Informationsbeschaffung zumutbar sei.
Kontakt:
Dirk Fuhrhop
Rechtsanwalt
Rogert & Ulbrich
Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB
Ottostr. 12
50859 Köln
Telefon: (0049) (0)211/731 62 76-19
Fax: (0049) (0)211/25 03-132
E-Mail: fuhrhop@ru-law.de
Homepage: www.ru-law.de
Original-Content von: Rogert & Ulbrich, übermittelt durch news aktuell
Kontaktinformationen:
Leider liegen uns zu diesem Artikel keine separaten Kontaktinformationen gespeichert vor.
Am Ende der Pressemitteilung finden Sie meist die Kontaktdaten des Verfassers.
Neu! Bewerten Sie unsere Artikel in der rechten Navigationsleiste und finden
Sie außerdem den meist aufgerufenen Artikel in dieser Rubrik.
Sie suche nach weiteren Pressenachrichten?
Mehr zu diesem Thema finden Sie auf folgender Übersichtsseite. Desweiteren finden Sie dort auch Nachrichten aus anderen Genres.
http://www.bankkaufmann.com/topics.html
Weitere Informationen erhalten Sie per E-Mail unter der Adresse: info@bankkaufmann.com.
@-symbol Internet Media UG (haftungsbeschränkt)
Schulstr. 18
D-91245 Simmelsdorf
E-Mail: media(at)at-symbol.de
678426
weitere Artikel:
- Großhandelspreise im Februar 2019: +1,6 % gegenüber Februar 2018 Wiesbaden (ots) -
Großhandelsverkaufspreise, Februar 2019
+0,3 % zum Vormonat
+1,6 % zum Vorjahresmonat
Die Verkaufspreise im Großhandel lagen im Februar 2019 um 1,6 %
höher als im Februar 2018. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis)
weiter mitteilt, hatte der Anstieg gegenüber dem Vorjahr im Januar
2019 bei +1,1 % und im Dezember 2018 bei +2,5 % gelegen. Im
Vormonatsvergleich waren die Preise für die auf Großhandelsebene
verkauften Waren im Februar 2019 um 0,3 % höher.
Besonderen Einfluss auf die Gesamtentwicklung mehr...
- Umsatzmilliardäre erwirtschafteten knapp ein Drittel aller Umsätze Wiesbaden (ots) - Im Jahr 2017 meldeten 551 Unternehmen im Rahmen
der Umsatzsteuer-Voranmeldung einen Umsatz von jeweils mehr als 1
Milliarde Euro an. Das waren 35 Unternehmen mehr als 2016. Wie das
Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, kamen die
Umsatzmilliardäre auf Lieferungen und Leistungen im Wert von 2,0
Billionen Euro. Dies entspricht 31,9 % der Umsätze aller
steuerpflichtigen Unternehmen.
Insgesamt gaben im Jahr 2017 rund 3,3 Millionen Unternehmen
Umsatzsteuer-Voranmeldungen mit einem voraussichtlichen Umsatz mehr...
- Beschäftigte im Verarbeitenden Gewerbe im Januar 2019: +2,2 % zum Vorjahresmonat Wiesbaden (ots) - Ende Januar 2019 waren in Deutschland knapp 5,7
Millionen Personen in den Betrieben des Verarbeitenden Gewerbes mit
50 und mehr Beschäftigten tätig. Wie das Statistische Bundesamt
(Destatis) nach vorläufigen Ergebnissen weiter mitteilt, nahm die
Zahl der Beschäftigten gegenüber Januar 2018 um 125 000 zu (+2,2 %).
Am stärksten stieg die Beschäftigtenzahl in der Herstellung von
Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen
mit +3,2 % (Januar 2019 gegenüber Januar 2018) sowie im Maschinenbau mehr...
- Gastgewerbeumsatz im Januar 2019 um 0,9 % höher als im Januar 2018 Wiesbaden (ots) - Das Gastgewerbe in Deutschland setzte im Januar
2019 preisbereinigt (real) 0,9 % mehr um als im Januar 2018. Wie das
Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, stieg der Umsatz
nicht preisbereinigt (nominal) um 3,1 %.
Die Beherbergungsunternehmen wiesen im Januar 2019 real 1,0 %
höhere Umsätze als im Vorjahresmonat aus. Der Umsatz in der
Gastronomie stieg im Januar 2019 um 1,0 % gegenüber dem Januar 2018.
Innerhalb der Gastronomie lag der Umsatz der Caterer um 2,9 % über
dem Wert des Vorjahresmonats. mehr...
- Das sind sie: Deutschlands Beste Arbeitgeber 2019 (FOTO) Berlin (ots) -
Great Place to Work® Initiative zeichnet 100 Unternehmen für
besonderes Engagement bei der Gestaltung guter Arbeitsbedingungen aus
Die diesjährigen Gewinner des Great Place to Work® Wettbewerbs
«Deutschlands Beste Arbeitgeber» stehen fest. 100 Unternehmen aller
Größen, Branchen und Regionen wurden gestern Abend in Berlin wieder
für ihre besonderen Leistungen bei der Gestaltung attraktiver und
zukunftsorientierter Arbeitsbedingungen gewürdigt - bereits zum 17.
Mal. Ganz oben auf dem Treppchen in der Kategorie mehr...
|
|
|
Mehr zu dem Thema Aktuelle Wirtschaftsnews
Der meistgelesene Artikel zu dem Thema:
DBV löst Berechtigungsscheine von knapp 344 Mio. EUR ein
durchschnittliche Punktzahl: 0 Stimmen: 0
|