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Landgericht Hamburg verurteilt Lloyd Fonds AG aus Prospekthaftung

Geschrieben am 25-03-2019

Bremen (ots) - Das Landgericht Hamburg hat die Lloyd Fonds AG mit
Urteil vom 07.03.2019 - 321 O 10/18 - zu Schadensersatz in Höhe von
insgesamt rund 120.000 EUR verurteilt (nicht rechtskräftig). Das
klagende Ehepaar aus Weilheim hatte sich im Oktober 2008 mit jeweils
50.000 EUR zuzüglich 5 Prozent Agio an der MS "THIRA SEA"
Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG beteiligt. Es handelt sich
hierbei um ein von der Lloyd Fonds AG aufgelegten Schiffsfonds, der
im Mai 2014 Insolvenz beantragt hat. Die Kläger waren demzufolge mit
ihrem eingezahlten Kapital ausgefallen.

Das Landgericht Hamburg folgte der Argumentation von HAHN
Rechtsanwälte, dass der Prospekt über die sogenannte 105
%-Währungsklausel nicht richtig aufklärt. HAHN hatte vorgetragen,
dass die 105 %-Währungsklausel bei negativer Entwicklung des
Wechselkurses zu einer doppelten Belastung der Fondsgesellschaft
führe. Zum einen müsse die Gesellschaft, die ihre Einnahmen
ausschließlich in US-Dollar generiere, mehr US-Dollar aufgrund der
Wechselkursveränderung aufwenden, um die fälligen Darlehensraten in
japanischen Yen zu erfüllen. Zusätzlich schulde die Fondsgesellschaft
allerdings bei Überschreiten der 105 %-Klausel eine zusätzliche
Ausgleichssumme, die die vereinbarte Darlehenssumme nicht reduziere.
Dies war von der Lloyd Fonds AG nicht bestritten worden. Da dieses
Risiko nicht in der Weise im Prospekt dargestellt wurde, nahm das
Landgericht Hamburg eine Schadensersatzhaftung der Lloyd Fonds AG
unter dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung an.

"Das Urteil hat nicht zuletzt für Anleger, die eine
Schiffsbeteiligung gezeichnet haben, grundlegende Bedeutung, denn
Schiffsfonds beinhalten regelmäßig derartige 105 %-Währungsklauseln",
weiß Fachanwältin Dr. Petra Brockmann. In den Prospekten werden die
105 %-Klauseln zumeist nur rudimentär und unvollständig dargestellt.
Fehlen ausreichende Angaben zu der Klausel und deren Risiken im
Prospekt, können sich Schiffsfondsanleger zur Begründung der
Prospekthaftung nunmehr auch auf das Urteil des Landgerichts Hamburg
stützen.



Pressekontakt:
Hahn Rechtsanwälte PartG mbB
RAin Dr. Petra Brockmann
Marcusallee 38
28359 Bremen
Fon: +49-421-246850
Fax: +49-421-2468511
E-Mail: murken@hahn-rechtsanwaelte.de
http://www.hahn-rechtsanwaelte.de

Original-Content von: Hahn Rechtsanwälte PartG mbB, übermittelt durch news aktuell


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