Ein Gerüst, nicht mehr / Vorrichtung kann nicht als zweiter Rettungsweg gelten (FOTO)
Geschrieben am 01-04-2019 |
Berlin (ots) -
Die Idee war durchaus einfallsreich. Ein für die
Verkehrssicherheit einer Immobilie Verantwortlicher bezeichnete das
gerade am Objekt angebrachte Baugerüst in Ermangelung anderer
Fluchtmöglichkeiten als den gesetzlich vorgeschriebenen zweiten
Rettungsweg. Durch zwei Gerichtsinstanzen hindurch wurde nach
Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS geprüft, ob
das überhaupt möglich und erlaubt ist. Das Ergebnis lautete: Nein.
Die Behauptung eines zweiten Rettungsweges scheiterte daran, dass
dieser auch im Brandfall funktionsfähig bleiben müsse. Doch davon
könne man nicht sprechen, denn der Weg über das Gerüst führe
unmittelbar an Maueröffnungen (vor allem Fenster) vorbei, aus denen
Feuer und Rauch austreten und die Rettung erschweren könne.
(Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Aktenzeichen 7 B
1104/18)
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell
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