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OLG Köln: Widerrufsrecht wegen unrichtiger Effektivzinsangabe

Geschrieben am 04-04-2019

Hamburg (ots) - Das Oberlandesgericht Köln hat Verbrauchern
erstmalig eine Widerrufsmöglichkeit wegen einer unrichtigen Angabe
des effektiven Jahreszinses zugesprochen. Hintergrund des Urteils vom
26. März 2019 zum Verfahren mit dem Aktenzeichen I-4 U 102/18 war ein
Streit mit der Sparkasse Leverkusen, ob ein Darlehenswiderruf wegen
Fehlern in den Vertragsunterlagen noch nach vielen Jahren seit
Vertragsschluss wirksam erklärt werden konnte.

Die Kläger aus Leverkusen hatten Mitte des Jahres 2011 einen
Darlehensvertrag über 100.000,00 EUR zur anteiligen Finanzierung
ihres Eigenheims mit der unterlegenen Sparkasse Leverkusen
geschlossen. Verbrauchern steht bei dem Abschluss eines
Darlehensvertrags das Recht zu, ihre Vertragserklärung binnen zwei
Wochen zu widerrufen. Die Widerrufsfrist wird jedoch nur durch
Vertragsunterlagen in Lauf gesetzt, die alle sogenannten
Pflichtangaben fehlerfrei enthalten. Diese Rechtslage nutzen die von
HAHN Rechtsanwälte vertretenen Kläger nun zu ihren Gunsten. Das
Oberlandesgericht Köln urteilte, dass die Vertragserklärungen aus dem
Jahr 2011 noch mit Schreiben vom 19. Dezember 2016 wirksam widerrufen
werden konnten.

Die Sparkasse Leverkusen gab den effektiven Jahreszins mit 3,70 %
an. Der Hamburger Rechtsanwalt Christian Rugen von HAHN Rechtsanwälte
rechnete nach und legte den Berechnungsfehler offen. Das
Oberlandesgericht folgte seinen Ausführungen und stellte im Urteil
fest, dass der Effektivzins zu gering angegeben sei, weshalb der
Jahre nach Vertragsschluss erklärte Widerruf wirksam war. "Das Urteil
ist eine Sensations-Entscheidung", kommentiert Anwalt Rugen. "Alle
Darlehensnehmer, die ihre Immobilie ebenfalls nach dem 10.06.2010
finanziert haben, sollten die Angabe des effektiven Jahreszinses
durch einen Fachanwalt überprüfen lassen."

Wirtschaftlich führt der wirksame Widerruf dazu, dass der
Darlehensnehmer aus der laufenden Zinsbindung "aussteigen" kann. Die
erfolgreichen Kläger können nunmehr einen neuen Darlehensvertrag zu
den aktuellen Niedrigzinsen abschließen. "Darüber hinaus kann das
Widerrufsrecht bei bereits abgelösten Darlehen dazu genutzt werden,
eine in der Vergangenheit gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung
zurückzufordern", weiß Rugen.

Derzeit bietet die Kanzlei HAHN Rechtsanwälte den Kunden aller
deutschen Kreditinstitute eine kostenfreie Überprüfung ihrer
Immobiliendarlehen und Kfz-Finanzierungen hinsichtlich einer
Widerrufsmöglichkeit an. In den vergangenen Jahren hat die Kanzlei
bundesweit in vergleichbaren Widerrufsfällen weit über 60 positive
Urteile erstritten. Weitere Informationen finden Sie unter
https://hahn-rechtsanwaelte.de/widerruf-von-darlehen.



Pressekontakt:
Hahn Rechtsanwälte PartG mbB
RA Peter Hahn
Alter Steinweg 1
20459 Hamburg
Fon: +49-40-3615720
Fax: +49-40-361572361
E-Mail:
hahn@hahn-rechtsanwaelte.de
http://www.hahn-rechtsanwaelte.de

Original-Content von: Hahn Rechtsanwälte PartG mbB, übermittelt durch news aktuell


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