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Vom Entlastungsbetrag für Alleinerziehende richtig profitieren

Geschrieben am 08-05-2019

München (ots) - Rund 1,6 Millionen Mütter und Väter sind
alleinerziehend und müssen Kindererziehung, Haushalt und Job unter
einen Hut bringen. Sie profitieren im Gegensatz zu Verheirateten
nicht vom Splittingtarif bei der Steuer und müssen allein für Miete,
Gas, Wasser und Strom aufkommen. Zwar hilft der Kindesunterhalt, die
Lebenshaltungskosten zu decken, doch ist das finanzielle Korsett oft
sehr eng, da in vielen Fällen nur in Teilzeit gearbeitet werden kann.
Um einen steuerlichen Ausgleich zu schaffen, hat der Gesetzgeber die
Steuerklasse II für Alleinerziehende eingeführt und gewährt einen
Entlastungsbetrag.

Der Entlastungsbetrag in Steuerklasse II

Verheiratete haben durch den Splittingtarif bei unterschiedlichen
Einkommenshöhen einen großen Steuervorteil. "Dieser sollte bei einer
Trennung noch maximal, also bis zum Jahresende, ausgeschöpft werden",
erklärt Mark Weidinger, Vorstand der Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.
(Lohi). Dann sollte schnellstmöglich in die Steuerklasse II
gewechselt werden, denn nur dort gibt es für Alleinerziehende den
sogenannten Entlastungsbetrag in Höhe von 1.908 Euro je Kalenderjahr.
Der Entlastungsbetrag wird nur einmal und nicht pro Kind gewährt.
Jedoch erhöht er sich für jedes weitere Kind um 240 Euro. Es handelt
sich um einen Steuerfreibetrag, der Alleinerziehende finanziell
geringfügig entlastet, indem er deren Steuerlast reduziert. Er steht
auch Verwitweten mit Steuerklasse III zu, wenn sie die
Voraussetzungen erfüllen. Allerdings wird er nicht automatisch
berücksichtigt, es muss ein extra Antrag gestellt werden.

Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag

Um den Entlastungsbetrag zu erhalten, muss man steuerlich gesehen
als alleinerziehend gelten und vier Bedingungen erfüllen. Erstens
muss mindestens ein Kind bei dem Alleinerziehenden mit Wohnsitz
gemeldet sein und in dessen Haushalt leben. Zweitens muss für das
Kind oder die Kinder der Anspruch auf Kindergeld erfüllt sein.
Drittens darf der Splittingtarif nicht mehr zum Tragen kommen, mit
Ausnahme beim Tod des Ehegatten. Zu guter Letzt darf keine
Haushaltsgemeinschaft mit einer volljährigen Person vorliegen, es sei
denn, es handelt sich um das eigene Kind, für das noch Anspruch auf
Kindergeld besteht. Eine Haushaltsgemeinschaft liegt z. B. bereits
vor, wenn der 30-jährige Student noch im Hotel Mama lebt. In diesem
Fall wird der Entlastungsbetrag nicht gewährt, weil das Finanzamt
davon ausgeht, dass der Haushalt gemeinsam geführt wird. Dass dem
nicht so ist, müsste dem Finanzamt nachgewiesen werden, was in der
Praxis eher schwierig ist.

Das Ende des Entlastungsbetrags

Das Finanzamt verweigert den Entlastungsbetrag ebenfalls, wenn
mehrere Alleinerziehende mit ihren Kindern eine Wohngemeinschaft
gründen. Auch wenn jeder Elternteil für die Erziehung seines Kindes
allein verantwortlich ist, so bringt eine Wohngemeinschaft doch
einige wirtschaftliche Vorteile. Leider zum Nachteil des
Entlastungsbetrags. Ebenfalls Pech hat derjenige Alleinerziehende,
der bei seinen Eltern wieder einzieht - ob wegen des finanziellen
Vorteils oder der Kinderbetreuung. Alleinerziehende müssen für die
Steuerklasse II alleine wohnen.

Hat die oder der Alleinerziehende einen neuen Partner, so fällt
der Entlastungsbetrag mit dem Monat, in dem beide zusammenziehen,
weg. Er wird nur für jeden vollen Kalendermonat, in dem alle
Voraussetzungen erfüllt sind, zu einem Zwölftel gewährt. Bei einer
Heirat ohne vorheriges Zusammenwohnen entfällt der Entlastungsbetrag
sogar für das gesamte Jahr, da der Splittingtarif rückwirkend gewährt
wird und die monatlich gewährten Steuervorteile im Rahmen der
Einkommensteuererklärung wieder angerechnet werden.

Verdoppelung des Entlastungsbetrags

Der Entlastungsbetrag wird nur dem einen Elternteil gewährt, der
für das Kind das Kindergeld erhält. Bei zwei oder mehr Kindern können
jedoch beide Elternteile den Entlastungsbetrag in Anspruch nehmen,
wenn sie sich abwechselnd um den Nachwuchs kümmern. "Dafür müssen die
Kinder bei beiden Eltern gemeldet sein und das Kindergeld muss
zwingend zwischen beiden aufgeteilt werden, so dass jeder für ein
Kind Kindergeld erhält", so der Steuerexperte der Lohi.

Antrag Steuerklasse II

Für den Entlastungsbetrag wird die Steueridentifikationsnummer des
Kindes benötigt. Sie wurde nach der Geburt des Kindes ausgestellt und
zugesandt. Sollte diese abhandengekommen sein, kann sie beim
Bundeszentralamt für Steuern angefragt werden. Das
Lohnsteuerabzugsmerkmal für den Entlastungsbetrag ist einmalig zu
beantragen und wird dem Arbeitgeber automatisch durch das Finanzamt
mitgeteilt, so dass das monatliche Netto von Alleinerziehenden im
zweistelligen Betrag steigt.

Alternativ kann auch rückwirkend für das vergangene Steuerjahr der
Entlastungsbetrag zusammen mit der Einkommensteuererklärung beantragt
werden. Hierfür müssen in der Anlage Kind die richtigen Eintragungen
gemacht werden. In Folge kommt es für dieses Jahr meist zu einer
Steuerrückzahlung.

https://www.lohi.de/steuertipps.html



Pressekontakt:
Kontakt für Rückfragen:
Nicole Janisch, Pressereferentin
Tel: 09402 503147 / E-Mail: presse@lohi.de
Werner-von-Siemens-Str. 5, 93128 Regenstauf
www.lohi.de

Original-Content von: Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., übermittelt durch news aktuell


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