Fliegende Dachziegel / Gebäudeeigentümer musste für Sturmschäden haften (FOTO)
Geschrieben am 05-08-2019 |
Berlin (ots) -
Eigentümer einer Immobilie müssen ihr Objekt so absichern, dass es
auch erhebliche Sturmstärken aushalten kann, ohne gleich die
Allgemeinheit zu gefährden. Wenn sich bei einem Sturm bis zur Stärke
13 Dachziegel lösen und auf die Straße fallen, dann spricht zumindest
der Anscheinsbeweis für einen mangelhaften Unterhalt des Gebäudes.
Nur bei außergewöhnlichen Naturereignissen gilt diese Regel nach
Meinung der Rechtsprechung nicht mehr. Im konkreten Fall ging es um
das Dach einer Kirche, von dem während eines Sturmes der Windstärke
10 (Geschwindigkeiten bis zu 100 km/h) Dachziegel auf ein geparktes
Auto gefallen waren und einen Sachschaden in Höhe von 6.600 Euro
angerichtet hatten. Die Kasko-Versicherung des Autofahrers forderte
diese Summe von der Eigentümerin der Immobilie. In zwei
Gerichtsinstanzen war sie damit nach Information des Infodienstes
Recht und Steuern der LBS erfolgreich.
(Oberlandesgericht Stuttgart, Aktenzeichen 4 U 97/16)
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell
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