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Landgericht-Urteil gegen Google / Verlust des Widerrufsrechts bei Kauf im Playstore nur nach ausdrücklicher Zustimmung

Geschrieben am 06-08-2019

Düsseldorf (ots) - Das Urteil des Landgerichts Köln gegen die
Google Commerce Limited wird künftig Millionen von Kunden betreffen.
Wer digitale Inhalte im Playstore gekauft oder ausgeliehen hat, wurde
nicht korrekt über den Verlust seines Widerrufsrechts informiert. Das
hat das Gericht mit Urteil vom 21.05.2019 (Az: 31 O 372/17, nicht
rechtskräftig) entschieden. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale
NRW.

Filme, Musik, Hörbücher, Apps - der Google Playstore ist ein Big
Player, beim Verkauf und Verleih von digitalen Inhalten. Dabei gilt:
Wenn Verbraucher Videos oder Spiele kostenpflichtig herunterladen,
haben sie grundsätzlich ein Widerrufsrecht von 14 Tagen. Das kann nur
erlöschen, wenn sie zuvor ausdrücklich zugestimmt haben, dass der
Download beginnen soll. Außerdem müssen sie ihre Kenntnis bestätigen,
hierdurch das gesetzliche Widerrufsrecht zu verlieren.

Im Playstore haben Kunden ihr Widerrufsrecht allerdings
automatisch verloren: Vor dem Klick auf den "Kaufen"- Button gab
Google lediglich den Hinweis: "Wenn du auf 'Kaufen´ klickst, stimmst
du den Google Play-Nutzungsbedingungen zu. Du stimmst außerdem zu,
dass deine Bestellung sofort ausgeführt wird und du damit dein
gesetzliches Widerrufsrecht verlierst (außer bei Dienstleistungen
(...)"

So geht es nicht, hat nun das Landgericht Köln geurteilt. Google
habe den Nutzer nicht richtig darüber informiert, unter welchen
Umständen das zunächst bestehende Widerrufsrecht verloren geht. Der
Hinweis vor dem "Kaufen- Button" reiche allein dafür nicht aus, so
das Landgericht Köln.

Grund: Der Verlust des Widerrufsrechts müsse Nutzern deutlich vor
Augen geführt werden. Mit dem Klick auf "Kaufen" liege der Fokus
hingegen darauf, die Bestellung abzuschließen. Käufer nähmen nicht
wahr, dass sie gleichzeitig dem sofortigen Download zustimmen und das
Widerrufsrecht einbüßen. Stattdessen sei eine gesonderte,
ausdrücklich Zustimmung erforderlich, die sich nur auf den sofortigen
Download bezieht.

Das Gericht stellte klar, dass diese Zustimmung auch nicht durch
"Voreinstellungen" herbeigeführt werden darf. Gemeint sind
beispielsweise Gestaltungen, bei denen die Zustimmung schon
vorangekreuzt ist.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig, Google Commerce Limited hat
Berufung beim Oberlandesgericht Köln eingelegt.



Pressekontakt:
Michelle Jahn
Tel. (0211) 38 09-173
michelle.jahn@verbraucherzentrale.nrw

Original-Content von: Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V., übermittelt durch news aktuell


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