Die Mär vom Mundraub: Obstklau ist Diebstahl
Geschrieben am 13-08-2019 |
Wiesbaden (ots) - Im Sommer locken am Wegesrand viele süße
Früchte. Doch wer sich ungefragt an privaten Obstbäumen bedient,
begeht Diebstahl - egal ob er nur eine Frucht pflückt oder einen
ganzen Eimer voll. Darauf macht das Infocenter der R+V Versicherung
aufmerksam. Auf vielen öffentlichen Flächen ist das Mitnehmen
hingegen erlaubt.
Besitzer kann Strafantrag stellen
Früher galt es als Mundraub, wenn jemand Obst von fremden
Grundstücken mitgenommen hat. Heute wird es als "normaler" Diebstahl
eingeordnet. "Bei Diebstahl ist es unerheblich, was aus dem privaten
Besitz entwendet wurde", erläutert Sascha Nuß, Jurist bei der R+V
Versicherung. Sofern keine größeren Mengen Obst mitgenommen werden,
handelt es sich in der Regel um einen sogenannten Diebstahl
geringwertiger Sachen. "Der Besitzer des Grundstücks kann in diesem
Fall einen Strafantrag stellen. Der Dieb muss dann mit einer Strafe
rechnen, normalerweise mit einer Geldbuße." Zudem muss er dem
Besitzer den entstandenen Schaden ersetzen.
Überwindet der Obstdieb bei seiner Tat einen Zaun, kann der
Grundstücksbesitzer ihn zusätzlich wegen Hausfriedensbruchs anzeigen.
Das heißt aber nicht, dass ein mit Obst und Gemüse bepflanztes
Privatgrundstück besonders gekennzeichnet sein muss. "Auch ohne Zäune
und Verbotsschilder darf auf dem Privatgrundstück nicht geerntet
werden", sagt R+V-Experte Nuß.
Auf öffentlichen Flächen ist Pflücken oft erlaubt
Anders ist die Situation unter Umständen auf öffentlichen
Grünflächen oder in Parks. Ob Äpfel, Nüsse oder andere Früchte: Was
hier wächst, dürfen Verbraucher meist mitnehmen, jedoch nur in
geringen Mengen und für den persönlichen Bedarf. Wer auf Nummer
sicher gehen möchte, kann sich beim zuständigen Grünflächenamt oder
bei der Gemeinde erkundigen. Wildwachsende Früchte wie Beeren, aber
auch Pilze und Kräuter dürfen für den Eigenbedarf gepflückt werden -
sofern sie an öffentlichen Stellen zu finden sind und das Betreten
der Fläche erlaubt ist.
Weitere Tipps des R+V-Infocenters:
- Fallobst, das von dem Baum auf ein anderes Grundstück gefallen
ist, darf der dortige Eigentümer sammeln.
- Soweit das Obst jedoch noch an Zweigen hängt, die lediglich über
die Grundstücksgrenze auf ihr Grundstück reichen, gehört das
Obst dem Nachbarn, auf dessen Grund der Baum steht.
- Steht ein Obstbaum oder Beerenstrauch auf einer
Grundstücksgrenze, gehören die Früchte den angrenzenden Nachbarn
zu gleichen Teilen.
- Im Internet gibt es verschiedene Seiten, die Hinweise geben, auf
welchen Flächen deutschlandweit Obstbäume und -sträucher zu
finden sind, die Allgemeingut sind oder von den Eigentümern zur
Ernte zur Verfügung gestellt werden.
Pressekontakt:
R+V-Infocenter
06172/9022-131
a.kassubek@arts-others.de
www.infocenter.ruv.de
Original-Content von: R+V Infocenter, übermittelt durch news aktuell
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