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Einrichtung voll abziehbar / Sie fällt bei doppelter Haushaltsführung nicht unter die Höchstbegrenzung (FOTO)

Geschrieben am 02-09-2019

Berlin (ots) -

Wer sich abseits seines eigentlichen Lebensmittelpunktes aus
beruflichen Gründen einen zweiten Wohnsitz zulegen muss, der kann
eine Reihe von Ausgaben (Fahrtkosten, Miete) geltend machen. Auch
eventuell anzuschaffende Einrichtungsgegenstände gehören nach
Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS dazu.
(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen VI R 18/17)

Der Fall: Ein Steuerzahler mietete am Ort seiner Beschäftigung
eine Zwei-Zimmer-Wohnung an. Neben der Miete machte er im Rahmen der
doppelten Haushaltsführung Strom, Telefon, Rundfunkgebühren und
anderes geltend. 3.000 Euro an Werbungskosten kamen zudem für Möbel
und Haushaltsgegenstände zusammen. Das Finanzamt stimmte
grundsätzlich zu, ordnete das Mobiliar den nur beschränkt abziehbaren
Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft zu. Das hatte zur Folge,
dass der Betroffene wegen Überschreitung der Höchstgrenzen nur einen
Teil seiner Ausgaben geltend machen konnte.

Das Urteil: Die höchsten deutschen Finanzrichter entschieden, dass
die angeschafften Möbel nicht - wie vom Fiskus behauptet - unter die
Rubrik "Nutzung der Unterkunft" fielen, sondern es sich um einen
eigenständigen Posten handle. Die Ausgaben dafür fielen nicht unter
die Höchstbetragsbegrenzung und seien deswegen in vollem Umfang als
Werbungskosten absetzbar.



Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de

Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell


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