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EA288 - Durchbruch beim OLG Köln / Zykluserkennung dürfte illegale Abschaltvorrichtung sein

Geschrieben am 12-09-2019

Köln (ots) - Die Vorreiter im Abgasskandal, die Kanzlei Rogert &
Ulbrich, aus Köln sind nach eigenen Angaben bereits in hunderten
Verfahren gegen die Volkswagen AG aktiv, um die Rückzahlung des
Kaufpreises auch für neuere Dieselfahrzeuge mit Euro 6-Norm zu
erwirken, in denen ein Motor mit der Bezeichnung EA288 verbaut ist.
Dieser Motorentyp ist heute in aller Munde, weil die Deutsche
Umwelthilfe nach eigenen Angaben nachweisen kann, dass alle EA288
Fahrzeuge über eine illegale Softwaremanipulation verfügen.

Am 12.09.2019 fand in einem solchen Verfahren eines VW Golf VII
(Az: 15 U 234/18) die mündliche Verhandlung vor dem Oberlandesgericht
in Köln statt. In der Ausgangsinstanz wurde die Klage von dem
Landgericht Aachen noch abgewiesen, weil das Gericht der Volkswagen
AG in ihrer Argumentationslinie folgte, dass ein EA288 kein EA189 sei
und somit keine Abschaltvorrichtungen verbaut seien.

Dagegen richtete sich die Klägerin mit Ihrer Berufung. Im Rahmen
der mündlichen Verhandlung kristallisierte sich heraus, dass zwischen
den Parteien der Verbau einer Software zur Zykluserkennung unstreitig
sei. Vor diesem Hintergrund äußerte der Senat, dass nach seiner
vorläufigen Rechtsauffassung ein Anspruch der Klägerin wegen
vorsätzlich sittenwidriger Schädigung der Volkswagen AG in Betracht
komme und an sich "nicht von der Hand zu weisen sei".

Ferner vertrat der Senat die Rechtsauffassung, dass auch in der
vorliegenden Konstellation die Volkswagen AG die sog. sekundäre
Darlegungsobliegenheit treffe und sie daher vorzutragen habe, wozu
die Zykluserkennung diene und wie die Diskrepanz zwischen
Messergebnissen auf dem Prüfstand und Messergebnissen bei normalem
Betrieb auf der Straße zustande kommen könnten. Zu den vorgetragenen
Zykluserkennungsmethoden und den Hinweisen des Senats habe nun die
Volkswagen AG nochmals 6 Wochen Zeit ergänzend vorzutragen.

Prof. Dr. Marco Rogert erläutert, dass die klaren Worte des Senats
in der Beurteilung der Betroffenheit von Fahrzeugen mit EA288-Motoren
einen Durchbruch darstelle, da ihm bisher keine gleichgelagerten
Äußerungen von Oberlandesgerichten bekannt seien.

Er fügt noch hinzu, dass das Verfahren genauso begonnen hätte, wie
vor knapp 4 Jahren die Prozesse wegen des Typs EA189. Er erinnert
daran, dass schon damals Fahrzeuge, für die noch kein
Rückrufschreiben durch das Kraftfahrtbundesamt verschickt worden war,
vor Gericht als "sauber" galten.

Rechtsanwalt Ulbrich, der das Verfahren federführend
schriftsätzlich begleitete, sieht nunmehr eine ähnliche Entwicklung
auf die Erwerber eines EA288 Fahrzeuges zukommen und rät dazu,
Ansprüche schon jetzt im Einzelfall anwaltlich prüfen zu lassen.



Pressekontakt:

Prof. Dr. Marco Rogert
Rechtsanwalt

Rogert & Ulbrich
Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB

Ottostr. 12
50859 Köln

Telefon: (0049) (0)211/731 62 76-19
Fax: (0049) (0)211/25 03-132
E-Mail: rogert@ru-law.de
Homepage: www.ru-law.de

Original-Content von: Rogert & Ulbrich, übermittelt durch news aktuell


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