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VW Skandal - Anwälte der Musterfeststellungsklage informieren: ganz überwiegende Anzahl der Instanzgerichte (auch OLG) verurteilen VW zu Schadensersatz bzw. kündigt dies an

Geschrieben am 17-09-2019

Lahr (ots) - Im VW Abgasskandal verweist Volkswagen AG immer
wieder darauf, dass die überwiegende Anzahl der Verfahren vor den
Oberlandesgerichten zugunsten der Volkswagen AG bzw. der Händler
ausgehen würden. Offensichtlich bezieht dabei VW Verfahren gegen die
Händler aus dem Kaufrecht mit ein, was jedoch für die
Musterfeststellungsklage keine Rolle spielt. Maßgeblich ist alleine,
welche Gerichte zugunsten bzw. zulasten der Volkswagen AG entschieden
haben. Die Volkswagen AG versucht ein falsches Bild dadurch zu
zeichnen, dass auch Urteile zugunsten der Händler mit in die
Statistik einbezogen werden.

Die Universität Regensburg unter Professor Dr. Michael Heese
wertet in dem "Projekt Dieselskandal: Herstellerhaftung" fortlaufend
die Rechtsprechung im Dieselskandal aus. Auf der Homepage unter:
http://ots.de/kKVyGW kommt die Universität Regensburg zu dem
folgenden Ergebnis (Stand: 12.09.2019):

"Die ganz überwiegende Mehrzahl der Instanzgerichte, darunter die
Oberlandesgerichte Köln, Karlsruhe, Koblenz und Hamm, verurteilt die
Volkswagen AG und andere Hersteller auf Schadensersatz. Auch die
Oberlandesgerichte Oldenburg, Celle, Stuttgart und München sowie das
Berliner Kammergericht haben in Hinweisbeschlüssen bzw. Verfügungen
angekündigt, dass die Hersteller auch vor diesen Oberlandesgerichten
unterliegen werden."

Es ist zu erwähnen, dass auch das Oberlandesgericht
Schleswig-Holstein eine Verurteilung in einem Hinweisbeschluss
angekündigt hat.

Nach Auskunft der Universität Regensburg hat bisher lediglich das
Oberlandesgericht Braunschweig mit Urteil vom 19. Februar 2019, 7 U
134/19 eine typische Klage (Normalfall einer Klage wegen des Motors
EA 189) gegen die Volkswagen AG abgewiesen. Dieses Verfahren ist
anhängig in der Revision beim Bundesgerichtshof.

Zu berücksichtigen ist außerdem, dass die Volkswagen AG zahlreiche
Berufungen vor verschiedenen Oberlandesgerichten zurückgenommen hat,
weil eine Verurteilung drohte. VW hat also bewusst weitere
Entscheidungen der Oberlandesgerichte verhindert.

Die Rechtsanwälte der RUSS Litigation Rechtsanwaltsgesellschaft
mbH, unter der Führung der Rechtsanwälte Prof. Dr. Marco Rogert, Dr.
Ralf Stoll, Tobias Ulbrich und Ralph Sauer, die den Termin der
Musterfeststellungsklage am 30.09.2019 für den VZBV in Braunschweig
wahrnehmen und die Musterfeststellungsklage führen, teilen mit: "Wie
die Universität Regensburg zu Recht feststellt, gehen fast alle
Oberlandesgerichte davon aus, dass die Volkswagen AG Schadensersatz
schuldet. Das Oberlandesgericht Braunschweig wird erklären müssen,
warum es bisher alleine auf weiter Flur steht. In den letzten Monaten
sind immer mehr Urteile zugunsten der Geschädigten vor den
Oberlandesgerichten ergangen. In vielen Fällen kam es jedoch nicht zu
Urteilen, weil VW vor einem möglichen Urteil die Berufung einfach
zurückgenommen hat. Wenn VW versucht, ein falsches Bild in der
Öffentlichkeit zu zeichnen, geht dies ersichtlich fehl. Genau das
Gegenteil ist der Fall. Die Rechtsprechung spricht eindeutig gegen
die Volkswagen AG."

Die Musterfeststellungsklage wird von der Kanzlei RUSS Litigation
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH für den VZBV geführt. Bei dieser
Kanzlei handelt es sich um einen Zusammenschluss der Rechtsanwälte
Dr. Ralf Stoll und Ralph Sauer von der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH sowie der Rechtsanwälte Prof. Dr. Marco
Rogert und Tobias Ulbrich der Kanzlei Rogert & Ulbrich. In dem Termin
vor dem Oberlandesgericht Braunschweig am 30.09.2019 wird der VZBV
von der RUSS Litigation Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, vertreten
durch die Rechtsanwälte Dr. Ralf Stoll, Ralph Sauer, Prof. Dr. Marco
Rogert und Tobias Ulbrich vertreten. Bei all diesen Anwälten handelt
es sich um sehr erfahrene Prozessanwälte, die in der Vergangenheit
zehntausende Verfahren zugunsten von Verbrauchern geführt haben.
Alleine im Abgasskandal haben die Kanzleien Dr. Stoll & Sauer
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH und die Kanzlei Rogert & Ulbrich
zusammengerechnet bereits mehr als 20.000 Gerichtsverfahren
bundesweit als Einzelklagen eingereicht. Beide Kanzleien haben
zahlreiche Urteile zugunsten der Geschädigten erstritten und somit
den Weg bereitet für Schadensersatz gegen VW. Für Geschädigte, die
sich nicht an der Musterfeststellungsklage beteiligen und stattdessen
eine Einzelklage einreichen wollen, sind die Kanzleien Dr. Stoll &
Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH und Rogert & Ulbrich
Rechtsanwälte daher die richtigen Ansprechpartner.

Folgende Rechtsprechung vor den Oberlandesgerichten zulasten der
Volkswagen AG ergibt sich aus der Übersicht der Universität
Regensburg:

- OLG Köln: § 826 BGB
o Beschl. v. 3.1.2019 - 18 U 70/18, BeckRS 2019, 498 = juris = MDR
2019, 222 = NZV 2019, 249 = DAR 2019, 204 (rechtskräftig).
o Urt. v. 17.7.2019 - 16 U 199/18, BeckRS 2019, 20644
(rechtskräftig).
o Urt. v. 6.6.2019 - 24 U 5/19, BeckRS 2019, 13405 (obiter dictum Rn.
35).
o Hinweisbeschl. v. 16.7.2018 - 27 U 10/18, BeckRS 2018, 24255.
o Hinweisbeschl. v. 29.11.2018 - 18 U 70/18, BeckRS 2018, 36568 =
juris.
o Hinweisbeschl. v. 1.3.2019 - 16 U 146/18, BeckRS 2019, 5545.
o Hinweisbeschl. v. 29.4.2019 - 16 U 30/19, BeckRS 2019, 11997.
o Hinweisbeschl. v. 17.6.2019 - 15 U 3/19, BeckRS 2019, 16877.
o Hinweisbeschl. v. 27.6.2019 - 27 U 14/19, BeckRS 2019, 15507.
o Hinweisbeschl. v. 1.7.2019 - 27 U 7/19, BeckRS 2019, 13560.

- OLG Karlsruhe: § 826 BGB
o Urt. v. 18.7.2019 - 17 U 160/18, BeckRS 2019, 14948 = WM 2019, 1510
(nicht rechtskräftig, Revision beim BGH anhängig unter Az. VI ZR
292/19).
o Hinweisbeschl. v. 5.3.2019 - 13 U 142/18, BeckRS 2019, 3395 = juris
= WM 2019, 881 = ZIP 2019, 863 = DAR 2019, 266 = ZVertriebsR 2019,
178
o Hinweisbeschl. v. 22.8.2019 - 17 U 257/18, BeckRS 2019, 18710.
o Hinweisbeschl. v. 22.8.2019 - 17 U 294/18, BeckRS 2019, 18702.

- OLG Koblenz: § 826 BGB
o Urt. v. 28.8.2019 - 5 U 1218/18, BeckRS 2019, 20653 (unter
Ablehnung des gegenteiligen obiter dictum zur Sittenwidrigkeit des 1.
Senats des OLG Koblenz, Urt. v. 6.6.2019 - 1 U 1552/18, BeckRS 2019,
11361 = NJW 2019, 2246).
o Urt. v. 12.6.2019 - 5 U 1318/18, BeckRS 2019, 11148 = juris = NJW
2019, 2237 = NZV 2019, 471 (nicht rechtskräftig, Revision beim BGH
anhängig unter Az. VI ZR 252/19).

- OLG Hamm: § 826 BGB
o Urt. v. 10.9.2019 - 13 U 149/18, BeckRS 2019, 20495 = juris (nicht
rechtskräftig).

- OLG Stuttgart: § 826 BGB
o Urt. v. 30.7.2019 - 10 U 134/19, BeckRS 2019, 17247 = juris = WM
2019, 1704: § 826 BGB für den Fall der im VW-Motor EA 189
eingesetzten "Umschaltlogig" (obiter dictum).
o Sitzungsprot. v. 20.5.2019 - 4 U 18/19 (unveröffentlicht).

- OLG Oldenburg: § 826 BGB
o Hinweisbeschl. v. 5.12.2018 - 14 U 60/18, BeckRS 2018, 37436 =
juris = MDR 2019, 548.

- OLG Celle: § 826 BGB
o Hinweisbeschl. v. 1.7.2019 - 7 U 33/19, BeckRS 2019, 14988 Rn. 16 =
juris.

- OLG München: § 826 BGB
o Verf. v. 4.7.2019 - 18 U 4761/18, BeckRS 2019, 16812.
o Beschl. v. 29.8.2019 - 8 U 1449/19, BeckRS 2019, 19592 Rn. 27, 72
(obiter dictum).

- Kammergericht Berlin: § 826 BGB
o Verf. v. 29.7.2019 - 4 U 70/19 (unveröffentlicht).



Pressekontakt:
R|U|S|S Litigation Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Geschäftsanschrift:
Einsteinallee 1/1
77933 Lahr
Telefon: 07821/923768 - 222
Fax: 07821/923768 - 882

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Original-Content von: R|U|S|S Litigation Rechtanwaltsgesellschaft mbH, übermittelt durch news aktuell


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