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Teurer Fenstertausch / Eigentümer hatte den Auftrag versehentlich auf eigene Kosten erteilt (FOTO)

Geschrieben am 30-09-2019

Berlin (ots) -

Wenn ein Wohnungseigentümer irrtümlicherweise den Auftrag zum
Austausch der alten Fenster erteilt, obwohl eigentlich die
Gemeinschaft dafür verantwortlich wäre, dann kann er sich im
Nachhinein die Kosten dafür nicht zurückholen. Er bleibt nach
Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS darauf sitzen.
(Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR 254/17)

Der Fall: Über 30 Jahre nach der Errichtung einer großen
Wohnanlage mit mehr als 200 Einheiten waren die alten Holzfenster in
keinem besonders guten Zustand mehr. Einer der Eigentümer wollte das
nicht länger ansehen und gab den Einbau moderner, dreifach isolierter
Kunststofffenster in Auftrag. Der Austausch verschlang 5.500 Euro,
die er auch bezahlte, weil er davon ausging, er sei dafür zuständig.
Ein Urteil des Bundesgerichtshofes (V ZR 174/11) legte jedoch mehrere
Jahre später fest, die Renovierung von Fenstern sei eine Aufgabe der
Eigentümergemeinschaft. Daraufhin forderte der Betroffene
Kostenersatz von der Gemeinschaft.

Das Urteil: "Dem Wohnungseigentümer, der eigenmächtig
Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten am Gemeinschaftseigentum
durchführt, steht kein Ersatzanspruch (...) zu", entschied der BGH.
Das treffe auch dann zu, wenn der Betroffene "in der irrigen Annahme"
gehandelt habe, er selbst sei dafür verantwortlich. Das entsprechende
Gesetz (WEG) schreibe vor, dass für eine solche Gemeinschaftsmaßnahme
erst ein entsprechender Beschluss herbeigeführt werden müsse.



Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de

Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell


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