Präventiver Restrukturierungsrahmen: Riesenchance nicht verpassen
Geschrieben am 05-11-2019 |
Bonn (ots) - In Deutschland wird gegenwärtig ein sehr praxisrelevanter
Gesetzentwurf erarbeitet, der ein weiteres Instrument bietet, um Unternehmen
erfolgreich restrukturieren zu können. Anlass ist die europäische Richtlinie
2019/1023 zum präventiven Restrukturierungsrahmen, die in nationales Recht
umgesetzt werden muss. Der Bundesverband Deutscher Unternehmensberater (BDU)
sieht darin eine Riesenchance. Zugleich steigen die Befürchtungen bei den
Restrukturierungsexperten, dass eine praxisnahe Lösung durch die zurzeit sehr
konträren Forderungen maßgeblicher Interessengruppen komplett verwässert wird.
Burkhard Jung, Vorsitzender BDU-Fachverband Sanierungs- und Insolvenzberatung:
"Wir dürfen das neue Instrument auf keinen Fall zerreden. Und was wir ebenfalls
nicht brauchen, ist ein Minimalkompromiss. Der Gesetzgeber sollte im weiteren
Verfahren besonders darauf achten, dass der präventive Restrukturierungsrahmen
sehr frühzeitig und besonders auch im Mittelstand eingesetzt werden kann." In
einem Positionspapier hat der BDU konkrete Umsetzungsvorschläge für das
Gesetzesvorhaben und zu den wesentlichen Themenfeldern - Frühwarnsystem, Weg in
den Restrukturierungsrahmen, Auswahl und Qualifikation des
Restrukturierungsbeauftragten, Restrukturierungsplan und Umfang möglicher
Restrukturierungsmaßnahmen - erarbeitet.
Wichtig ist für den BDU insgesamt, dass der zentrale Leitgedanke der
EU-Richtlinie bei der Umsetzung in deutsches Recht berücksichtigt wird. Der
präventive Restrukturierungsrahmen soll für den Erhalt von Unternehmen und
Arbeitsplätzen sorgen. Deshalb sollte er auch von einem Insolvenzverfahren klar
abgegrenzt sein und nicht allein die größtmögliche Gläubigerbefriedigung zum
Ziel haben. Auch wenn es sinnvoll sei, die Rechte der Gläubiger in der
Restrukturierung zu stärken, so der BDU.
- Regelung in einem eigenen Restrukturierungsgesetz; keinesfalls
in der Insolvenzordnung.Die Restrukturierung muss ohne das
Stigma der Insolvenz funktionieren.
- Aufbau eines wirksamen Frühwarnsystems, mit dessen Hilfe
Unternehmer möglichst selbständig ein ausreichendes Maß an
Klarheit über den Zustand ihres Unternehmens erhalten.
- Kein förmlicher Antrag zu Beginn des Verfahrens: Unternehmen und
Gläubiger haben es selbst in der Hand, ihre typischerweise ganz
ohne fixierten rechtlichen Rahmen begonnene Verhandlungen in
einen präventiven Restrukturierungsrahmen zu überführen.
- Abschaffung der Überschuldung als zwingender
Insolvenzantragsgrund. Die aktuelle Regelung verhindert, dass
die Organe der zu sanierenden Gesellschaften im Vorfeld einer
möglichen Insolvenz zielgerichtete Verhandlungen führen können,
ohne sich in erhebliche Haftungsrisiken zu begeben.
- Einbindung spezialisierter Restrukturierungsgerichte und nur da,
wo es unabdingbar notwendig ist, zum Beispiel bei Anordnung des
Moratoriums und Bestätigung des Restrukturierungsplans.
- Einsetzung eines als Restrukturierer qualifizierten
Restrukturierungsbeauftragten nur dort, wo es notwendig ist.
- Das Gesetzgebungsverfahren sollte sich von dem Vertrauen in die
Fähigkeiten der eingebundenen Gläubiger leiten lassen. Deswegen:
Vermeiden von "Gutachtenschlachten" zu Fragen wie:
"Wahrscheinlichkeit einer Insolvenz", "Wert des Unternehmens"
"going concern und Zerschlagung" . Stattdessen: klare Vorgaben
für den vorzulegenden Restrukturierungsplan, der keinesfalls die
Nachsorge, also die Zeit nach der formellen Planannahme,
vergessen darf.
- Keine zu frühe Beschränkung des Verfahrens allein auf sogenannte
Finanzgläubiger. Die Richtlinie sieht diese Beschränkung nicht
als zwingend.
Download BDU-Positionspapier: https://www.bdu.de/sanierungsberatung
Hintergrund
Das EU-Parlament hat am 28. März 2019 die Richtlinie zur Einführung des
Restrukturierungsrahmens in allen Mitgliedsländern beschlossen. Die
EU-Mitgliedstaaten haben zwei Jahre Zeit, die Vorgaben in nationales Recht
umzusetzen. In Ausnahmefällen kann die Frist auf Antrag um ein Jahr verlängert
werden. Die Regelungen des Restrukturierungsrahmens bieten eine breite Palette
von Möglichkeiten. Die nationalen Gesetzgeber dürfen sich aus dem "bunten
Strauß" möglicher Regelungen dasjenige heraussuchen, was für die eigenen
Bedürfnisse am besten passt. Dies kann von einer frühen gerichtlichen Einbindung
bis zu einem Verfahren ganz ohne gerichtliche Beteiligung reichen. Aufgabe des
Gesetzgebers ist es, die unterschiedlichen Interessen von Arbeitnehmern,
Gläubigern und Schuldnern sowie deren Stakeholdern gut auszutarieren.
Pressekontakt:
Bundesverband Deutscher Unternehmensberater BDU e.V.
Klaus Reiners // Pressesprecher
Joseph-Schumpeter-Allee 29, 53227 Bonn
T +49 (0) 228 9161-16 oder 0172 23 500 58, klaus.reiners@bdu.de
Original-Content von: BDU Bundesverband Deutscher Unternehmensberater, übermittelt durch news aktuell
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