Eigenbedarfsklausel / Trotzdem ging die Justiz von dauerhafter Vermietungsabsicht aus (FOTO)
Geschrieben am 02-12-2019 |
Berlin (ots) - Es ist möglich, Verluste aus Vermietung und Verpachtung
steuerlich geltend zu machen. Eigentümer müssen allerdings die nachvollziehbare
Absicht haben, auf Dauer einen Überschuss zu erzielen. Was aber geschieht, wenn
im Vertrag eine Eigenbedarfsklausel - also eine Begrenzung des Mietverhältnisses
- eingebaut ist? Damit musste sich nach Auskunft des Infodienstes Recht und
Steuern der LBS die Rechtsprechung befassen.
(Finanzgericht Hamburg, Aktenzeichen 2 K 151/17)
Der Fall: Ein Eigentümer ließ im Mietvertrag den Passus einfügen, dass zu einem
bestimmten (vier Jahre entfernten) Zeitpunkt das Vertragsverhältnis ende, wenn
ein konkret bezeichneter Eigenbedarf einer Nichte des Vermieters eintrete. Die
Situation trat nicht ein, weil der Mieter vorzeitig auszog und das Objekt
verkauft wurde. Das Finanzamt bezweifelte daraufhin die dauerhafte
Gewinnerzielungsabsicht und wollte die Verluste aus Vermietung und Verpachtung
nicht anerkennen.
Das Urteil: Es handle sich hier lediglich um eine Befristung für einen
Eventualfall, entschieden die Richter. Außerdem sei auch bei der Nichte daran
gedacht gewesen, einen angemessenen Mietzins zu verlangen. Dass sich unerwartet
alles geändert habe (Auszug der Mieter, kein Einzug der Nichte, Verkauf des
Objekts) habe sich erst im Laufe der Zeit ergeben und ändere nichts an der
ursprünglichen Gewinnerzielungsabsicht.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
Weiteres Material: https://www.presseportal.de/pm/35604/4455683
OTS: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)
Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell
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