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Wo viel Rauch ist / Gerichtsurteile zum Thema Schornstein und Feuerstelle (FOTO)

Geschrieben am 16-12-2019

Berlin (ots) - Nur wenige Beeinträchtigungen von außen empfinden Nachbarn als
unangenehmer, als wenn Rauch auf ihr Grundstück oder in ihre Wohnräume dringt.
Außerdem können durch falsch eingestellte Kaminanlagen größte gesundheitliche
Gefahren entstehen. Deswegen gibt es in diesem Bereich strenge gesetzliche
Vorschriften. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS fasst in seiner
Extra-Ausgabe einige Urteile deutscher Gerichte zusammen - von der Gestattung
eines Kaminanschlusses innerhalb einer Eigentümergemeinschaft bis zu den
Anforderungen an einen Holzofen.

Das Argument, ein Kamin werde nur höchst selten genutzt, bewahrt einen
Immobilienbesitzer nicht vor der Kehrpflicht. Das musste ein Betroffener
erfahren, der behauptete, den Kamin lediglich zwei bis drei Mal pro Jahr in
Anspruch zu nehmen. Eine jährliche Reinigung hielt er deswegen für unnötig. Doch
das Verwaltungsgericht Baden-Württemberg (Aktenzeichen 6 S 1089/07) sah das
anders. Die Juristen bestätigten eine Zwangsgeldandrohung in Höhe von 500 Euro,
falls der Mann den zuständigen Schornsteinmeister seine Anlage nicht prüfen und
kehren lasse.

Mieter dürften sich im Regelfall darüber freuen, wenn ihnen der Eigentümer eine
Wohnung mit offenem Kamin zur Verfügung stellt. Doch dieser geht damit auch ein
gewisses Risiko ein. Im konkreten Fall entsorgte ein Besucher des Mieters 20
Stunden alte Asche in einem Mülleimer - und verursachte dadurch einen
Brandschaden. Das Amtsgericht Köln (Aktenzeichen 209 C 456/15) ging von einem
fahrlässigen Verhalten aus, für das der Eigentümer hafte, denn er habe ja durch
das Einrichten des Kamins auch eine erhöhte Betriebsgefahr geschaffen. Hier sei
die Instandsetzungspflicht des Vermieters für das vermietete Objekt
entscheidend.

Der "Segen" für einen Kamin und dazugehörige Anlagen erfolgt durch den
sogenannten "Feuerstättenbescheid". Dabei handelt es sich um einen
Verwaltungsakt, der die Unbedenklichkeit der Einrichtung bestätigt bzw.
erforderliche Maßnahmen festlegt. Ein Immobilienbesitzer wurde dazu
verpflichtet, Schornsteinfegerarbeiten künftig zweimal jährlich und nicht mehr
nur einmal durchführen zu lassen. Der Betroffene war damit nicht einverstanden.
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (Aktenzeichen 8 LB 165/12)
entschied, eine solche Änderung im Feuerstättenbescheid könne nur nach einer
konkreten Schau oder auf der Grundlage der Daten des Kehrbuchs erlassen werden.
Die letzte Schau liege aber schon zwei Jahre zurück.

Gelegentliche, höchst seltene Beeinträchtigungen durch den Rauch eines
Kaminofens sind durch die Nachbarn hinzunehmen. Wenn ein
Sachverständigengutachten nachweist, dass überhaupt nur in 2,9 Prozent aller
vorstellbaren Windsituationen eine Geruchsbelästigung auftritt, dann kann man
nach Überzeugung des Oberlandesgerichts Oldenburg (Aktenzeichen 2 U 13/99) nicht
von einer gravierenden Störung sprechen. Weitere Maßnahmen wie bestimmte
Betriebszeiten sind deswegen bei einer solchen Ausgangslage nicht nötig.

Offene Kamine sind gefragt. Es kommt deswegen durchaus vor, dass
Wohnungseigentümer in einem Haus den Wunsch nach einem nachträglichen Einbau
hegen und einen entsprechenden Antrag in der Versammlung stellen. Das
Amtsgericht München (Aktenzeichen 485 C 14426/12) stellte in einem Urteil klar,
es handle sich hier um eine bauliche Veränderung, der alle Eigentümer zustimmen
müssen. Aus Gründen der Gleichbehandlung sei es auch nötig, dass alle Mitglieder
der Gemeinschaft die Chance auf einen solchen Kaminzugang hätten bzw. ein
Ausgleich für die fehlende Möglichkeit der Kaminnutzung gewährt werde.

Wer einfach einen Außenkamin errichtet, ohne die dafür nötige Mehrheit in der
Eigentümerversammlung zu haben, der kann zum Rückbau verpflichtet werden. Die
Mitglieder der Gemeinschaft müssen keinerlei Emissionen ertragen, die von einer
solchen Anlage ausgehen. Auch eine Kürzung des ursprünglich geplanten Kamins und
ein Anstrich zur optischen Verschönerung ändern nach Meinung des Landgerichts
Karlsruhe (Aktenzeichen 11 S 61/09) nichts an der grundsätzlichen Unzulässigkeit
des Objekts.

Letztlich ausschlaggebend für den Betrieb eines Holzofens ist die Einhaltung der
gesetzlichen Anforderungen. Sind diese erfüllt, hat ein Nachbar, der sich
belästigt fühlt, wenig Aussichten auf Abhilfe. Wenn sich der Betreiber des Ofens
an die Vorschriften halte, so das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
(Aktenzeichen 1 A 10876/09), dann liege es am Nachbarn, darüber hinaus gehende
Maßnahmen zu seinem Schutz zu ergreifen. Die gewünschte Anordnung zur
Stilllegung könne man jedenfalls nicht erlassen.

Gerade weil von Kaminen und dazugehörigen Öfen eine so große Gefahr ausgehen
kann, sollte man sich unbedingt von Fachleuten beraten lassen. Ein Hausbesitzer
tat das nicht, baute eigenständig in seiner Küche einen Ofen ein, verlegte die
Rohre selbst und ließ seine Arbeit am Ende auch nicht von Experten begutachten.
Das Rohr überhitzte, es entstand ein Brand. Die Gebäudeversicherung musste nach
Ansicht des Oberlandesgerichts Celle (Aktenzeichen 8 U 40/09) wegen grober
Fahrlässigkeit des Hausbesitzers nicht haften.

Der Bezirksschornsteinfeger ist derjenige, der die Verhältnisse vor Ort am
besten kennt. Wenn er bestimmte Pflichten aufgrund der tatsächlich
stattgefundenen Feuerstättenschau auferlegt, dann sind diese zunächst einmal
bindend. Bei dieser Gelegenheit stellte ein Schornsteinfeger eine starke
Rußentwicklung im Kamin fest und ordnete deswegen eine dreimalige jährliche
Reinigung an. Der Eigentümer wehrte sich dagegen, merkte an, die Feuerstätten
seien stillegelegt, es reiche die einmalige Reinigung. Das Verwaltungsgericht
Würzburg (Aktenzeichen W 6 K 16.557) lehnte dies ab und sprach dem
Schornsteinfeger die Kompetenz zu, dies zu entscheiden.

Pressekontakt:

Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de

Weiteres Material: https://www.presseportal.de/pm/35604/4469804
OTS: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)

Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell


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