Pflege: Nutzen Sie alle Zuschüsse? Diese Förderungen stehen Ihnen zu (FOTO)
Geschrieben am 16-12-2019 |
Mainz (ots) - Als Pflegebedürftiger oder pflegender Angehöriger stehen Ihnen
zahlreiche Zuschüsse zu. Da der bürokratische Dschungel für viele
undurchdringbar scheint und auch die Krankenkassen dazu eher dürftig beraten,
bleiben oftmals viele Fragen unbeantwortet. Der Verband Pflegehilfe klärt auf,
welche Zuschüsse Ihnen wirklich zustehen.
Pflegesachleistungen
Wenn Sie zu Hause von einem ambulanten Pflegedienst gepflegt werden und
mindestens Pflegegrad 2 besitzen, haben Sie Anspruch auf Pflegesachleistungen.
Das sind z. B. grundpflegerische Tätigkeiten wie Hilfe bei der Körperpflege oder
der hauswirtschaftlichen Versorgung. Die Höhe richtet sich nach dem vorhandenen
Pflegegrad. Gut zu wissen: "Wenn Sie die Pflegesachleistungen nicht aufbrauchen,
können Sie bis zu 40 % davon für Angebote zur Unterstützung im Alltag nutzen",
so Sabrina Cali, Leiterin der Pflegeberatung beim Verband Pflegehilfe.
Pflegegeld
Wird die Pflege zu Hause selbst sichergestellt, z. B. durch Angehörige oder eine
24-Stunden-Pflege, steht Ihnen ab Pflegegrad 2 Pflegegeld zu. Die Höhe richtet
sich auch hier nach dem vorhandenen Pflegegrad. Dieses wird direkt an den zu
Pflegenden überwiesen, der das Geld meist als finanzielle Anerkennung an die
Pflegeperson weitergibt. Empfänger von Pflegegeld sind verpflichtet, sich
regelmäßig von einem Pflegeberater persönlich beraten zu lassen.
Kombinationsleistung
"Erfolgt die Pflege zu Hause durch Angehörige und wird gleichzeitig durch einen
ambulanten Pflegedienst unterstützt, macht es Sinn, bei der Pflegekasse einen
Antrag auf Kombinationsleistung zu stellen", so Frau Cali. Dabei wird das
Pflegegeld anteilig berechnet: "Wenn Sie 75 % der Pflegesachleistungen
verbraucht haben, stehen Ihnen noch 25 % des Pflegegelds zu." Nach einer
Bewilligung des Antrags sind Sie für 6 Monate an diese Kombination gebunden.
Betreuungs- und Entlastungsleistungen
Für Betreuungs- und Entlastungsleistungen (z.B. Arztbesuche, Einkaufen gehen)
stehen Ihnen bei vorhandenem Pflegegrad pro Monat 125 EUR zu. Diese werden erst
gewährt, wenn tatsächlich Leistungen in Anspruch genommen wurden. Reichen Sie
dazu die Rechnungen und Quittungen bei der Pflegekasse ein. Pflegedienste mit
Kassenzulassung können direkt mit der Kasse abrechnen, wenn Sie eine
Abtretungserklärung unterzeichnen. Sollten Sie bis Jahresende nicht den vollen
Betrag genutzt haben, können Sie das bis zum 30. Juni des Folgejahres nachholen.
Verhinderungspflege
Bei einem Ausfall der Pflegeperson können Sie einen Antrag auf
Verhinderungspflege stellen. Voraussetzungen dafür: Der zu Pflegende muss seit
mind. 6 Monaten zu Hause gepflegt werden und Pflegegrad 2 oder höher besitzen.
Sie können die Verhinderungspflege max. 6 Wochen bzw. bis zu einem Kostenaufwand
von 1.612 EUR pro Jahr in Anspruch nehmen. Der Antrag muss nicht zwingend vor
der Verhinderung gestellt werden, sondern wird gegen Vorlage der Belege auch
rückwirkend erstattet. Diese Leistungen können Sie mit der Kurzzeitpflege
kombinieren, wenn diese nicht vollständig genutzt wurde.
Kurzzeitpflege
In manchen Situationen ist es zeitweise nicht möglich, die Pflege zu Hause
durchzuführen. In diesem Fall haben Sie ab Pflegegrad 2 Anspruch auf eine
vollstationäre Kurzzeitpflege. Diese darf eine Dauer von 56 Tagen pro Jahr nicht
überschreiten und wird mit maximal 1.612 EUR bezuschusst. Wenn Sie die 56 Tage
nicht vollständig nutzen, können Sie die restliche Zeit auf die
Verhinderungspflege umlagern.
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
Damit es mit dem Treppensteigen und Duschen auch mit abnehmender Mobilität noch
klappt, stehen Ihnen bei Pflegegrad einmalig bis zu 4.000 EUR für die
Wohnumfeldverbesserung (z B. der Einbau eines Treppenlifts oder der
barrierefreie Badumbau) zu. Ausnahme: Wenn Sie einen höheren Pflegegrad
erhalten, haben Sie erneut Anspruch auf bis zu 4.000 EUR. Leben bis zu vier
Pflegebedürftige unter einem Dach, erhält jeder Bewohner mit Pflegegrad diesen
Zuschuss. Ein Tipp von Frau Cali: "Auch die KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau)
gewährt einen Zuschuss für die Reduzierung von Barrieren von bis zu 6.250 EUR."
Hilfsmittel auf Rezept
Bei einigen Hilfsmitteln besteht die Möglichkeit, diese vom Arzt per Rezept
verordnen und von der Krankenkasse finanzieren zu lassen. Dazu zählen z. B. die
6 km/h-Varianten von E-Mobilen und -Rollstühlen oder ein Badewannenlifter.
Besorgen Sie sich einen Vorkostenanschlag und reichen Sie diesen mit dem Rezept
und einem Anschreiben bei Ihrer Krankenkasse ein. Sollte diese den Antrag
ablehnen, besteht ein Widerrufsrecht.
Hausnotruf
Wenn der zu Pflegende oft allein zu Hause ist, steigt auch das Unfallrisiko.
Daher wird bei Pflegegrad auch ein Hausnotruf in der Basisvariante finanziert.
Die Pflegekasse zahlt für die Einrichtung des Systems einmalig 10,49 EUR und
monatlich 23 EUR für den laufenden Betrieb. Sollten Sie Zusatzleistungen wie z.
B. eine Schlüsselhinterlegung oder Fallsensoren wünschen, müssen Sie dafür
selbst aufkommen.
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch
Zu guter Letzt erhalten Sie bei Pflegegrad für die häusliche Pflege
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch im Wert von 40 EUR pro Monat kostenfrei. Dazu
zählen u. a. Einmalhandschuhe, Mundschutze oder Hände- und
Flächendesinfektionsmittel. Beantragen Sie diese Leistung einfach direkt bei der
Pflegekasse, ein Rezept wird nicht benötigt.
Weitere Informationen zu Zuschüssen und Förderungen erhalten Sie an sieben Tagen
die Woche von 8 - 20 Uhr unter der Nummer 06131 / 83 82 160 beim Verband
Pflegehilfe oder während der Öffnungszeiten bei Ihrem regionalen
Pflegestützpunkt.
Pressekontakt:
Lukas Brandmüller
Pressesprecher
06131 / 63 383 12
Lukas.Brandmueller@pflegehilfe.de
Weiteres Material: https://www.presseportal.de/pm/138510/4470341
OTS: VP Verband Pflegehilfe Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Original-Content von: VP Verband Pflegehilfe Gesellschaft mit beschränkter Haftung, übermittelt durch news aktuell
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