VW Kunde bekommt nach Abgasskandal-Urteil Leasingraten erstattet / Ansprüche bei 3.0 L Motoren noch nicht verjährt
Geschrieben am 06-01-2020 |
Bremen (ots) - Das Landgericht Mönchengladbach sprach im Dezember einem
Leasingnehmer Schadensersatz für einen manipulierten VW zu. Die Volkswagen AG
als Autobauer, sowie die Audi AG als Motorhersteller brachten dem Gericht nach
mit dem Touareg 3.0 V6 ein unzulässiges Fahrzeug in den Verkehr und fügten dem
Kläger dadurch Schaden zu. Der Schadensersatz summiert sich aus allen bisher
gezahlten Leasingraten plus Zinsen, abzüglich einer Nutzungsentschädigung (AZ.:
6 O 394/18).
Der Kläger hatte im Juni 2015 mit der Volkswagen Leasing GmbH einen
Leasingvertrag für einen VW Touareg 3.0 V6 abgeschlossen, für den er fortan eine
monatliche Zahlung leistete. Das Fahrzeug war vom Abgasskandal betroffen und
bekam deshalb ein Software-Update aufgespielt. Im Gegensatz zu den Fahrzeugen
mit dem Motor EA189, die den Abgasskandal ins Rollen gebracht hatten, droht bei
VW Diesel Fahrzeugen mit größeren 3.0 L Motoren noch keine Verjährung. Auch in
2020 sind Schadensersatzklagen weiterhin möglich.
Das Gericht sprach dem Kläger gemäß § 826 BGB Schadensersatz zu und warf sowohl
VW, als auch Audi vorsätzliche sittenwidrige Schädigung vor, weshalb diese auch
gemeinsam als Gesamtschuldner verurteilt wurden. Obwohl der Kläger nicht
Eigentümer des Fahrzeugs war, hatte er einen Anspruch auf Schadensersatz. Auch
Leasingnehmer können daher vom VW Abgasskandal betroffen sein und einen Anspruch
auf Schadensersatz durchsetzen.
"Auch ein Leasingnehmer, der - wir hier - einen Leasingvertrag über ein vom
Abgasskandal betroffenes Fahrzeug abschließt, erleidet einen ersatzfähigen
Schaden, den er von den verantwortlichen Beklagten erstattet verlangen kann", so
das Gericht.
Der Kläger habe einen Schaden erlitten: "Der Schaden liegt hierbei in dem
Abschluss eines ungewollten Leasingvertrags über ein mangelhaftes Fahrzeug.
Insbesondere bestanden Risiken im Hinblick auf den Fortbestand der
Betriebserlaubnis."
Die Angeklagten (VW und Audi) müssen deshalb den Kläger so stellen, als hätte er
den Leasingvertrag nicht unterzeichnet. Das heißt, sie müssen ihm die bereits
gezahlten Raten erstatten und zwar im Gegenzug zur Herausgabe des Fahrzeugs und
zur Abtretung der Rechte des Klägers aus dem Leasingvertrag. Der Kläger muss
sich dabei einen Nutzungsvorteil anrechnen lassen.
Fachanwalt Murken-Flato: "Der größte Teil der Leasingfahrzeuge ist als
Firmenfahrzeug oder sogar im Rahmen eines Fuhrparks zugelassen. Unternehmer
haben laut diesem Urteil einen Anspruch auf Schadensersatz, wenn die geleasten
Fahrzeuge über eine unzulässige Abschalteinrichtung verfügen. Und zwar
unabhängig davon, ob die Fahrzeuge bereits ein Software-Update bekommen haben
oder nicht."
HAHN Rechtsanwälte vertritt im Rahmen des Abgasskandals bundesweit mehr als
5.000 Betroffene. Zahlreiche Schadensersatzklagen aufgrund von illegalen
Abschalteinrichtungen in Dieselfahrzeugen konnten bereits gewonnen werden. Die
Kläger erhalten dabei den Kaufpreis bzw. die gezahlten Leasingraten erstattet
und geben das manipulierte Fahrzeug an den Hersteller bzw. den Leasinggeber
zurück.
Pressekontakt:
Hahn Rechtsanwälte PartG mbB
RA Lars Murken-Flato
Marcusallee 38
28359 Bremen
Fon: +49-421-246850
Fax: +49-421-2468511
E-Mail: murken@hahn-rechtsanwaelte.de
Weiteres Material: https://www.presseportal.de/pm/61631/4484868
OTS: Hahn Rechtsanwälte PartG mbB
Original-Content von: Hahn Rechtsanwälte PartG mbB, übermittelt durch news aktuell
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