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Rechte am Kindersparbuch

Geschrieben am 31-01-2020

Berlin (ots) - Häufig legen Eltern für ihre Kinder Sparbücher an. Dabei stellt
sich die Frage, ob die Eltern vom "Kinderkonto" Geld abheben dürfen. Haben sie
sich nicht die Verfügungsbefugnis vorbehalten, besteht womöglich ein
Rückzahlungsanspruch des Kinds oder ein Anspruch auf Schadensersatz.

Dies hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab, so der
Bundesgerichtshof in Karlsruhe.

"Kinderkonto" - Verfügungsbefugnis der Eltern?

Kurz nach der Geburt der Tochter legten die Eltern ein Sparbuch an, das auf den
Namen des Kinds lief. Im Laufe der Jahre zahlten die Eltern Geldbeträge aus dem
eigenen Vermögen ein. Taschengeld oder Geldgeschenke Dritter, etwa der
Großeltern, wurden dagegen nie auf dieses Konto überwiesen.

Zwischen 2010 und 2011 hob der Vater insgesamt 17.200 Euro ab - ohne Rücksprache
mit Mutter oder Kind. Im Jahr 2015 übergab er dem Kind das Sparbuch. Das
Guthaben belief sich auf nur noch 242 Euro. Die 22-jährige Tochter beantragte
vor dem Amtsgericht erfolgreich die Zahlung von 17.200 Euro von ihrem Vater.

Dagegen legte der Vater Beschwerde ein. Und zwar mit Erfolg. Nach Auffassung des
Oberlandesgerichts war das Kind nie Inhaber des Kontos.

Rückzahlungsanspruch oder Schadensersatz gegen den Vater?

Das höchste deutsche Zivilgericht, der Bundesgerichtshof, sieht es
differenzierter, im Ergebnis aber ähnlich. Kontoinhaber sei derjenige, der nach
dem erkennbaren Willen der Kunden, die das Konto eröffnen, Gläubiger der Bank
werden soll. Dabei komme es gar nicht so sehr drauf an, in wessen Händen das
Sparbuch sich befinde. Dies sei nur ein Indiz. In dem Fall spreche für den
Vater, dass er das Sparbuch gehabt habe.

Das Gericht wies auch darauf hin, dass Eltern das angesparte Geld oft als
Reserve für finanzielle Engpässe ansehen. Genauso sei es aber auch möglich, dass
die Eltern das Sparbuch nur aufbewahren, damit das Kind es nicht verliere.

In Betracht kam vor allen Dingen auch, dass die Mittel, mit denen das Guthaben
angespart wurde, ausschließlich von den Eltern kamen. Auch hat das Kind das
Sparbuch nicht nach dem Grundschulalter erhalten.

Bei einem "Kindersparbuch" der Großeltern gilt: Geben diese eine im Namen des
Enkels errichtetes Sparbuch nicht aus der Hand, behalten sie sich die
Verfügungsgewalt vor.

Bundesgerichtshof am 17. Juli 2019 (AZ: XII ZB 425/18)

Pressekontakt:

Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltverein
Herr Rechtsanwalt Swen Walentowski
030 726152-129
presse@familienanwaelte-dav.de
http://www.familienanwaelte-dav.de

Weiteres Material: https://www.presseportal.de/pm/76446/4508145
OTS: Deutscher Anwaltverein

Original-Content von: Deutscher Anwaltverein, übermittelt durch news aktuell


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