Höhere Verpflegungsmehraufwendungen für Dienstreisende
Geschrieben am 18-02-2020 |
Regenstauf (ots) - Der eine holt sich eine Wurstsemmel vom Metzger, der andere
einen Burger von einer Fast-Food-Kette, wieder ein anderer bestellt sich
genüsslich eine Pizza beim Italiener vor Ort und so mancher verweilt gerne in
einem trendigen Restaurant und genießt eine außergewöhnliche Food-Kreation. Die
Kosten für ein Mittag- oder Abendessen können stark variieren. Welche Vorliebe
ein Mitarbeiter auf einer Dienstreise auch praktiziert, der Staat gewährt für
Verpflegungsmehraufwendungen bei beruflich bedingten Auswärtstätigkeiten nur
eine Pauschale. Nachdem die Spesensätze sechs Jahre unverändert blieben, wurden
die einzelnen Pauschbeträge in Abhängigkeit von der Abwesenheitsdauer zum 1.
Januar 2020 jeweils um 16,67 Prozent bzw. zwei Euro angehoben.
Bei Dienstreisen von mehr als acht Stunden pro Tag können nun 14 Euro pro Tag
für die Verpflegung angesetzt werden. Bei einer ganztägigen beruflich bedingten
Abwesenheit mit Übernachtung verdoppelt sich die Verpflegungspauschale auf 28
Euro. Für den Anreise- und Abreisetag kommt wieder die halbierte Pauschale von
14 Euro dazu. Wer an wechselnden Arbeitsorten, z. B. als Bauarbeiter, eingesetzt
wird, kann die Pauschalen ebenfalls geltend machen. Dauert ein solcher Einsatz
an ein und derselben Tätigkeitsstätte jedoch länger als drei Monate, kann die
Verpflegungsmehraufwendung nur für die ersten drei Monate beansprucht werden.
Üblicherweise zahlt der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern die
Verpflegungspauschale steuerfrei aus. Sollte das nicht der Fall sein, kann der
Steuerpflichtige diese im Rahmen seiner jährlichen Einkommensteuererklärung als
Werbungskosten absetzen. Dies kommt beispielsweise auch bei langen Anfahrten zu
einem Bewerbungsgespräch oder einer privat durchgeführten Weiterbildung, die
berufliche Vorteile mit sich bringt, zum Tragen. Wer die Pauschale einfordert,
sollte seine beruflich bedingte Fahrt jedoch gegenüber dem Finanzamt belegen
können. Das können beispielsweise Schriftstücke, Teilnahmebestätigungen,
Hotelrechnungen oder Aufzeichnungen in einem Fahrtenbuch sein.
Im Falle höherer Ausgaben für Essen und Trinken helfen ausnahmsweise einzelne
Rechnungen beim Finanzamt nicht weiter, denn die tatsächlichen Kosten können
nicht berücksichtigt werden. Die neuen Verpflegungspauschalen gelten nur für das
Inland. Bei Auslandsreisen gelten abhängig vom Land ganz andere Höchstsätze, die
entsprechend der Lebenshaltungskosten vor Ort auch sehr viel niedriger oder
höher ausfallen können.
www.lohi.de/steuertipps
Kontakt für Rückfragen:
Nicole Janisch, Pressereferentin
Tel: 09402 503147 / E-Mail: presse@lohi.de
Werner-von-Siemens-Str. 5, 93128 Regenstauf
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