EU will Rechte der Privaten Hochschulen in Europa stärken
Geschrieben am 09-03-2020 |
Heidelberg (ots) - Der Verband Privater Hochschulen in Deutschland (VPH) begrüßt
die Stellungnahme der Generalanwältin am EuGH im Vertragsverletzungsverfahren
gegen Ungarn wegen der Diskriminierung der privaten Central European University
("Soros-Universität").
Folgt der EuGH den Anträgen, was zumeist der Fall ist, hat dies weitreichende
Folgen über Ungarn hinaus auch für die privaten Hochschulen in Deutschland und
den anderen EU-Staaten.
Die Generalanwältin stellt in ihrer Stellungnahme u.a. fest, dass die
EU-Mitgliedsstaaten in ihren Hochschulgesetzen folgende Rechte privater
Hochschulen zu beachten haben und dass die EU-Kommission verpflichtet ist, auf
die Beachtung dieser Rechte zu achten:
1. In allen EU Mitgliedsstaaten ist die Gründung und der Betrieb privater
Hochschulen als Ausdruck des Rechts auf Bildung nach Art.14.Abs.3 der Charta der
Grundrechte der Europäischen Union zu gewährleisten. Art.14 Abs.3 garantiert
darüber hinaus den Bestand privater Hochschulen neben den staatlichen
Hochschulen und die Vielfalt des Bildungsangebots im Hochschulwesen.
2. In allen EU Mitgliedsstaaten ist gemäß Art.16 der EU-Charta die
unternehmerische Freiheit zur Gründung und zum Betrieb privater Hochschulen zu
gewährleisten. Das bedeutet, dass auch die "unternehmerische Seite und die
kommerziellen Aspekte der Errichtung und des Betriebs der Hochschule geschützt
wird " und von den Mitgliedsstaaten bei der Zulassung, der Aufsicht und der
Akkreditierung privater Hochschulen zu beachten ist.
3. In der EU findet auf die Gründung und den Betrieb privater Hochschulen das
GATS Anwendung (Allgemeines Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen der
WTO). Danach dürfen die EU Mitgliedsstaaten private Hochschulen aus anderen
Staaten bei der Zulassung und der Aufsicht nicht diskriminieren. Ihre
hochschulrechtlichen Anforderungen an die Genehmigung und den Betrieb privater
Hochschulen müssen verhältnismäßig sein.
4. Für die Gründung und den Betrieb privater Hochschulen in der EU gilt die
EU-Dienstleistungsrichtlinie. Nach Art.16. dieser Richtlinie dürfen die
Hochschulgesetze der Mitgliedsstaaten für die Gründung und den Betrieb privater
Hochschulen keine unverhältnismäßigen Anforderungen stellen.
5. Die EU kann bei Verletzung von Rechten privater Hochschulen nach dem GATS
angerufen werden, da sie für die Überwachung der Einhaltung dieser Bestimmungen
in den Mitgliedsstaaten zuständig ist.
Die Stellungnahme der Generalanwältin entspricht weitgehend den langjährigen
Forderungen des VPH an die Bundesländer in Bezug auf die Gewährleistung der
Bildungsvielfalt, sowie die Anforderungen an die Zulassung, den Betrieb und die
Akkreditierung privater Hochschulen. Folgt der EuGH den Anträgen der
Generalanwältin wird dies die Rechte und die Stellung der privaten Hochschulen
in Deutschland deutlich stärken.
Pressekontakt:
Verband der Privaten Hochschulen e.V.
Bonhoefferstr. 1
69123 Heidelberg
service@private-hochschulen.net
Tel. 06221 88 - 3616
Fax 06221 88 - 3641
Weiteres Material: https://www.presseportal.de/pm/78075/4540755
OTS: Verband der Privaten Hochschulen (VPH)
Original-Content von: Verband der Privaten Hochschulen (VPH), übermittelt durch news aktuell
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