Frei: Gutschein statt Erstattung bei abgesagten Veranstaltungen sichert unsere einzigartige kulturelle Vielfalt
Geschrieben am 22-04-2020 |
Berlin (ots) - Gutscheinlösung schafft einen fairen Interessenausgleich zwischen Veranstaltern und Verbrauchern in der Corona-Pandemie
Heute berät der Deutsche Bundestag in der 1. Lesung den Gesetzentwurf zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht. Der Gesetzentwurf wurde aus der Mitte des Deutschen Bundestages zur Beratung eingebracht. Zuvor hatte das Kabinett eine entsprechende Formulierungshilfe beschlossen. Dazu erklärt der Stellvertretende Vorsitzende der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Thorsten Frei:
"Uns ist bewusst, wie außergewöhnlich ein Eingriff des Gesetzgebers in bereits bestehende Vertragsverhältnisse zwischen Veranstaltern und Verbrauchern ist. Aber wir sind überzeugt, dass es für den Erhalt unserer einzigartigen Kultur- und Sportlandschaft sowie Tausender Arbeitsplätze jetzt notwendig ist, in der Corona-Pandemie für einen fairen Interessenausgleich zwischen Veranstaltern und Verbrauchern zu sorgen. Die Alternative wäre eine verheerende Pleitewelle in Kultur und Sport sowie der dauerhafte Verlust des breiten kulturellen Angebots in Deutschland.
Ob Konzert oder Stadionbesuch: Wegen der Corona- Pandemie müssen derzeit zahlreiche Veranstaltungen abgesagt werden. Museen, Freizeitparks, Sportstudios oder Schwimmbäder können nicht besucht werden und Inhaber von Tickets, Saison- oder Jahreskarten verlangen die Erstattung des Kaufpreises. Als Folge davon droht vielen Veranstaltern das wirtschaftliche Aus. Gleichzeitig sehen sich die Verbraucher der Gefahr ausgesetzt, dass sie bei der Insolvenz eines Veranstalters weder den Ticketpreis erstattet bekommen noch das nachgeholte Ereignis besuchen können.
Beide Seiten wollen wir deshalb mit einer neuen gesetzlichen Regelung vor den Folgen der Pandemie schützen und einen fairen Interessenausgleich schaffen: Inhabern von bereits bezahlten Tickets soll anstelle der Erstattung des Preises auch ein gleichwertiger Gutschein für eine spätere Veranstaltung ausgestellt werden können. Veranstalter können dadurch zunächst wieder finanziell zu Atem kommen und eine Pleite abwenden. Verbraucher erlangen die Perspektive, das kulturelle oder sportliche Ereignis tatsächlich noch genießen zu können und nicht leer auszugehen, weil der Veranstalter pleite ist. Wer den Gutschein nicht einlösen möchte, kann nach dem 31. Dezember 2021 die Rückzahlung des Eintrittspreises verlangen.
Als Union ist uns die vorgesehene Härtefallregelung für die Verbraucher sehr wichtig: Wem als Inhaber eines bereits bezahlten Tickets die Ausstellung eines Gutscheins aus persönlichen Gründen nicht zuzumuten ist, etwa weil er durch die Corona-Pandemie selbst in wirtschaftliche Existenznot geraten ist, kann dennoch sofort den Wert des Tickets zurückverlangen."
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