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Auswirkungen der Corona-Krise auf Renten- und Lebensversicherungen / Das sollten Verbraucher jetzt wissen (VIDEO)

Geschrieben am 23-04-2020

Berlin (ots) - Wir leben in einer Ausnahmesituation. Die Wirtschaft ist durch die Corona-Krise lahmgelegt. Viele Menschen arbeiten von zu Hause oder müssen befürchten, ihren Job zu verlieren. Was bedeutet der aktuelle Zustand eigentlich für das private Vermögen, das Verbraucher in Renten- und Lebensversicherungen investiert haben?

Die Lebensversicherer haben nicht nur seit der Finanzkrise 2008 immer größere Schwierigkeiten, ihr Geld gewinnbringend anzulegen. Auch durch den Börsensturz infolge der Ausbreitung der Lungenerkrankung COVID-19 wird es den Versicherern zunehmend schwerer fallen, noch attraktive Zinsen zu erwirtschaften und den Versicherten die versprochene Überschussbeteiligung auszuzahlen. In dem aktuell unattraktiven Zinsumfeld, das den heutigen Abschluss einer Renten- und Lebensversicherung unrentabel macht, verschärft die Corona-Krise das Risiko, dass Auszahlungen bei Zahlungsschwierigkeiten der Versicherungen ausbleiben könnten. Bei drohenden Zahlungsschwierigkeiten sieht das Gesetz ausdrücklich die Möglichkeit eines Auszahlungsverbots vor.

Noch sind die Versicherer wirtschaftlich in der Lage, die Verwerfungen am Kapitalmarkt aufzufangen. Das Vermögen der Versicherer schrumpft aber, und so auch der Anteil des Versicherten - deutlich wird das an der jährlichen Mitteilung über das aktuelle Guthaben der Versicherung. Doch was können Betroffene jetzt gegen diesen Verlust tun? Verbraucheranwalt Florian Rosing gibt Handlungsempfehlungen:

1. Soll ich mich von meinem Renten- und Lebensversicherungsvertrag trennen? Die Rentabilität der abgeschlossenen Versicherung sollte geprüft werden, um zu erkennen: Ist meine Lebensversicherung noch lukrativ? Ist dies nicht der Fall, sollte ein Ausstieg aus dem Vertrag in Betracht gezogen werden. Die allgemeine Auffassung ist: Lebensversicherungen lohnen sich nicht mehr.

2. Wie komme ich aus dem Vertrag - ohne Verlust? Eine Vertragskündigung ist für viele die naheliegendste Lösung. Allerdings ist sie häufig wirtschaftlich die schlechteste Variante. Sie bedeutet deutliche finanzielle Verluste, da Versicherte nur den Rückkaufswert erstattet bekommen. Der Rückkaufswert ist ein finanzmathematisch errechneter Wert, der für den Verbraucher kaum nachzuvollziehen ist und der deutlich unter den eingezahlten Beiträgen liegt. Mit einer Kündigung wird die Lebensversicherung zum Minusgeschäft.

Ist der Vertrag hingegen widerrufbar, also rückabwickelbar, ist dies die deutlich lukrativere Variante: Es gibt bis zu 120% der gezahlten Beträge zurück. Warum erhält man in aller Regel deutlich mehr als der Betrag, den man eingezahlt hat? Nicht nur, dass der Verbraucher alles Eingezahlte samt Gebühren und Pauschalen zurückerstattet bekommt. Die Versicherung zahlt dem Betroffenen zudem alles aus, was sie mit dem Geld des Versicherten erwirtschaftet hat, d.h. also auch die Zinsen. Dies bedeutet: Im Vergleich zu einem Rückkauf oder einem Verkauf der Lebensversicherung bekommt der Betroffene bei einem Widerruf in der Regel 30 Prozent mehr Geld am Ende. Eine Prüfung der Widerrufbarkeit des Vertrags ist daher zu empfehlen.

3. Welche Verträge können widerrufen werden? Dank des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 7. Mai 2014 können alle Lebensversicherungen widerrufen werden, die eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung haben. Von den bundesweit etwa 100 Mio. Lebensversicherungsverträgen ist dies bei schätzungsweise 60 Millionen der Fall. Vor allem betroffen sind Verträge, die zwischen den Jahren 1994 und 2007 abgeschlossen wurden. Hier ist also die Wahrscheinlichkeit hoch, dass man den Vertrag widerrufen kann.

4. Innerhalb welcher Frist kann ich den Vertrag widerrufen? Es gilt grundsätzlich das ewige Widerrufsrecht. Das bedeutet: Wenn die Widerrufsbelehrung falsch ist, hat der Versicherte nicht nur zwei bzw. vier Wochen Zeit, den Vertrag zu widerrufen, sondern prinzipiell ein Leben lang.

5. Ist ein Widerruf auch möglich, wenn ich die Versicherung bereits gekündigt habe? Selbst wenn eine Lebensversicherung schon gekündigt wurde und man von der Versicherung den Rückkaufswert erhalten hat, kann man den Vertrag immer noch widerrufen. In dem Fall erhält man die Differenz zwischen dem erhaltenen Betrag und dem, was einem rechtmäßig zusteht. Das können einige tausend Euro sein.

6. Wie kann ich auch während der Corona-Krise aktiv werden? Der Corona-Virus wirkt sich massiv auch auf das Arbeitsleben in Kanzleien aus. Termine vor Ort sollten derzeit vermieden werden. Die Baumeister Rosing Verbraucherkanzlei ist als digitale Anwaltskanzlei und Legal Tech-Unternehmen routiniert in der Online-Rechtsberatung. Auf http://www.baumeister-rosing.de/widerruf-lebensversicherung haben Verbraucher kostenlos die Möglichkeit, ihren Vertrag prüfen zu lassen. Auch kostenlose telefonische Beratungen sind möglich unter 030 - 220 123 80. Wenn es einen Fehler in der Widerrufsbelehrung gibt, findet die Verbraucherkanzlei diesen und gibt dem Versicherten eine eindeutige Einschätzung, ob sich hier ein Verfahren lohnt oder nicht.

Über die Baumeister Rosing Verbraucherkanzlei

Als digitale Anwaltskanzlei und Legal Tech-Unternehmen vertritt BRR bundesweit Verbraucher und unterstützt diese bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche in den unterschiedlichsten Rechtsgebieten gegenüber Konzernen und Versicherungen. Ihre Mission: Jedem Verbraucher einfach und schnell zu seinem Recht verhelfen - und das zu einem erschwinglichen Preis. Kostenlose Erstgespräche sowie die Prüfung der Kostenabdeckung durch Rechtsschutzversicherer und Prozessfinanzierer sind Teil des verbraucherfreundlichen BRR Services. Die Senkung der Bearbeitungskosten und somit der Ausgaben des Mandanten erfolgt durch die integrierte Kanzleisoftware, die für die effiziente Mandatsabwicklung sorgt. http://www.baumeister-rosing.de

Pressekontakt:

Baumeister Rosing Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Patricia Gerschler
Zentrale Pressestelle
Tel. +49 (0)157 830 25 618
Mail: patricia.gerschler@rosenmeister.org

Weiteres Material: https://www.presseportal.de/pm/136235/4578402
OTS: BRR Baumeister Rosing Rechtsanwälte

Original-Content von: BRR Baumeister Rosing Rechtsanwälte, übermittelt durch news aktuell


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