Abgasskandal: VW zu Schadensersatz verurteilt trotz Autokauf nach September 2015
Geschrieben am 25-08-2020 |
Berlin (ots) - Fahrzeughalter, die ihren Seat Diesel nach Veröffentlichung der Ad-hoc-Meldung zum VW-Abgasskandal am 22. September 2015 gekauft haben, haben trotzdem einen Anspruch auf Schadensersatz. So entschied das Landgericht Mönchengladbach in einem Urteil vom 14. August 2020. Der Seat-Käufer habe nicht wissen können, dass der betroffene VW-Motor EA 189 auch in einem Fahrzeug der Marke Seat eingesetzt wurde.
Der klagende Fahrzeughalter, der von der Verbraucherrechtskanzlei VON RUEDEN vertreten wurde, hatte am 28. Oktober 2015 einen SEAT Exeo Reference (https://www.rueden.de/abgasskandal/seat/seat-rueckruf/exeo-2-0/) mit Dieselantrieb gekauft - gut einen Monat nach Bekanntwerden des VW-Abgasskandals. Der Gebrauchtwagen mit der Abgasnorm Euro 5 kostete 15.450 Euro. Nun erhält der Kläger 3.185,06 Euro nebst Zinsen von VW zurück. Zudem kann er das Dieselfahrzeug mit illegaler Abschalteinrichtung an den Hersteller zurückgeben. Das LG Mönchengladbach verurteilt die Volkswagen AG (https://www.rueden.de/abgasskandal/vw) damit zu Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Am 30. Juli 2020 entschied der Bundesgerichtshof (BGH) (https://www.rueden.de/bl og/abgasskandal/bgh-verkuendet-grundsatzurteile-im-abgasskandal/) , dass Käufer von VW-Dieselfahrzeugen keinen Schadensersatz erhalten, wenn sie ihr Fahrzeug nach Bekanntwerden des Abgasskandals im September 2015 gekauft haben. Der Anspruch auf eine Entschädigung entfalle also bei Kauf in Kenntnis. Am 22. September 2015 veröffentlichte Volkswagen die Ad-hoc-Mitteilung mit der Information, dass sich im Dieselmotor EA 189 eine Abschalteinrichtung zur Abgasmanipulation befindet. Aufgrund der umfassenden Medienberichterstattung über den VW-Abgasskandal seien die Verbraucher über den manipulierten EA 189 aufgeklärt worden, so der BGH.
Das sieht das LG Mönchengladbach im vorliegenden Fall des Seat-Kunden etwas anders. Trotz der Veröffentlichung der Ad-hoc-Mitteilung durch VW am 22. September 2015 hätte der Verbraucher nicht wissen können, welche Ausmaße und Konsequenzen der Abgasskandal hatte. Dem durchschnittlichen Verbraucher wäre die Motorbezeichnung EA 189 zu diesem Zeitpunkt unbekannt gewesen. Der klagende VW-Kunde habe kaum Rückschlüsse auf die Betroffenheit der Marke Seat (https://www.rueden.de/abgasskandal/seat/) ziehen können, so das LG Mönchengladbach.
Tatsächlich gehört die Marke Seat zum VW-Konzern. Dass in einige Seat-Modelle der Dieselmotor EA 189 verbaut ist, konnten Verbraucher nicht wissen. Das Urteil des BGH greift daher in diesem Fall nicht und der Seat-Fahrer erhält die Entschädigung.
Diese Argumentation kann auch auf weitere Modelle übertragen werden. Mittlerweile ist bekannt, dass der EA 189 auch in Fahrzeugen der Marken Seat, Skoda (https://www.rueden.de/abgasskandal/skoda) und Audi (https://www.rueden.de/abgasskandal/audi) verbaut ist. Die Halter dieser Fahrzeuge konnten das im Herbst 2015 jedoch noch nicht wissen. Wer ein Fahrzeug dieser Marken also nach Veröffentlichung der Ad-hoc-Mitteilung gekauft hat, hat dennoch eine Chance, seinen Anspruch auf Schadensersatz im Abgasskandal (https://www.rueden.de/abgasskandal/) geltend zu machen.
Über VON RUEDEN:
Die Verbraucherrechtskanzlei VON RUEDEN hat sich auf Fälle im Abgasskandal spezialisiert und vertritt mehr als 12.000 Fahrzeughalter gegen die deutschen Autohersteller. In einer kostenlosen Erstberatung (https://www.rueden.de/abgasskandal/kostenlose-erstberatung/) können sich betroffene Verbraucher unverbindlich über Ihre Rechte im Abgasskandal informieren.
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