Bundesgerichtshof entscheidet in spektakulärem Urteil beim Kfz Widerruf zugunsten der Verbraucher / Wichtig auch für Abgasskandal
Geschrieben am 02-11-2020 |
Berlin/Karlsruhe (ots) - In einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. Oktober 2020 (XI ZR 525/19) hat der BGH einen Darlehenswiderruf für wirksam erklärt. Hierüber berichten die mit uns beim Bundesgerichtshof kooperierenden Rechtsanwälte.
Im dortigen Fall gab es bezüglich der verbundenen Verträge Abweichungen vom Muster. In zahlreichen Darlehensverträgen haben die Banken den Kunden die Möglichkeit eröffnet, weitere Verträge abzuschließen (beispielsweise Restschuldversicherungen ("RSV-Beitrag"), Kreditschutzbrief ("KSB/ KSB plus"), GAP-Versicherung, Autocare etc.).
Auch wenn diese Verträge nicht abgeschlossen worden sind, werden sie in den Widerufsinformationen von vielen Kfz-Darlehensverträgen bei den so genannten verbundenen Verträgen genannt. Das widerspricht der gesetzlichen Mustervorlage.
Im Ergebnis können auch bereits seit Jahren laufende Darlehensverträge weiterhin widerrufen werden. Die Bank muss das Auto zurückzunehmen, die Verbraucher erhalten sämtliche geleisteten Zahlungen zurück.
Ob ein Nutzungsersatz oder eine Wertminderung abzuziehen sind, ist derzeit offen und hängt auch vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses ab.
Die Hinweise auf verbundene Verträge, die tatsächlich nicht abgeschlossen worden sind, finden sich in vielen Widerrufsinformationen bei Kfz-Finanzierungen. Uns sind aus der eigenen Tätiglkeit unter anderem die Santander Bank, die Volkswagen Bank, die Audi Bank, die Renault Bank, die FCA Bank und die Opel Bank bekannt.
Dieses Urteil eröffnet die Möglichkeit, auch vom Dieselskandal betroffene Fahrzeuge, bei denen der Anspruch entweder schon verjährt ist oder bei dem unklar ist, ob eine Manipulation gerichtsfest bewiesen werden kann, an die finanzierenden Banken zurückzugeben. Das Urteil ist aber nicht auf bestimmte Fahrzeugtypen beschränkt.
Es ist auffällig, dass der Bundesgerichtshof zu diesem Urteil keinen Terminshinweis herausgegeben hat und auch keine Pressemitteilung.
Auch wir wissen nur durch die langjährige Kooperation mit unseren Rechtsanwälten beim Bundesgerichtshof, dass dieses Urteil existiert. Bislang ist es auch noch nicht mit Urteilsgründen veröffentlicht.
Pressekontakt:
Rechtsanwalt Ulrich Poppelbaum, Poppelbaum Geigenmüller Rechtsanwälte,
Holbeinstr. 56, 12203 Berlin, info@kanzlei-pbgm.de
Weiteres Material: http://presseportal.de/pm/119687/4751584
OTS: Poppelbaum Geigenmüller Rechtsanwälte
Original-Content von: Poppelbaum Geigenmüller Rechtsanwälte, übermittelt durch news aktuell
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