Gehb/Granold: Neues Unterhaltsrecht stärkt die Interessen der Kinder und wahrt die besondere Stellung der Ehe
Geschrieben am 05-11-2007 |
Berlin (ots) - Der rechtspolitische Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Dr. Jürgen Gehb MdB, und die zuständige Berichterstatterin im Rechtsausschuss, Ute Granold MdB, begrüßen die heute erzielte Einigung mit dem Koalitionspartner und sehen im nun vorgelegten Kompromiss zur Reform des Unterhaltsrechts eine ausgewogene Lösung, die die Interessen der Kinder stärkt und die besondere Stellung der Ehe wahrt:
Die gesellschaftliche Realität von Ehe und Familie hat sich in den vergangenen Jahren, vor allem im großstädtischen Bereich, erheblich verändert. Vor diesem Hintergrund ergeben sich neue Herausforderungen und Zielsetzungen für den Gesetzgeber. Eine nachhaltige und verantwortungsvolle Familienrechtspolitik muss sich sowohl den gesellschaftlichen Veränderungen als auch den gewandelten Wertvorstellungen stellen. Leitlinien einer solchen Politik bilden daher zum einen die verfassungsrechtlich gebotene Gleichberechtigung von ehelichen und nichtehelichen Kindern sowie zum anderen der durch unsere Verfassung garantierte besondere Schutz der Ehe.
Mit der jetzt erzielten Einigung kann der Deutsche Bundestag noch in dieser Woche abschließend über die Neuregelung des Unterhaltsrechts beraten. Damit kann die lange erwartete Reform zum 1.1.2008 in Kraft treten.
Der Gesetzentwurf musste zuletzt an eine aktuelle Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zum Betreuungsunterhalt vom 28.2.2007 - veröffentlicht am 23.5.2007 - angepasst werden, was die Beratungen im Bundestag noch einmal verzögert hatte.
Entgegen einem weit verbreiteten Irrtum wird jedoch durch das neue Unterhaltsrecht keineswegs einer Gleichstellung von Ehe und nichtehelicher Lebensgemeinschaft Vorschub geleistet. Vielmehr wird in Bezug auf das Verfassungsgebot der Gleichbehandlung ehelicher und nichtehelicher Kinder die Zahlung von Betreuungsunterhalt in Dauer, Höhe und im Falle der mangelnden Zahlungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten nunmehr gleich geregelt. Dies war auch die ausdrückliche Forderung des Bundesverfassungsgerichtes.
Das Kindeswohl steht im Mittelpunkt der Reform. Künftig konkurrieren im Mangelfall in der Rangfolge vor allem die minderjährigen Kinder nicht mehr mit den Ehegatten. Vielmehr hat der Kindesunterhalt Vorrang vor allen anderen Unterhaltsansprüchen. In Zeiten von sozialen Erscheinungen wie "Kinderarmut" ist es Kindern am wenigsten zuzumuten, auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen zu sein. Im zweiten Rang finden sich dann alle kinderbetreuenden Elternteile. Durch diese Neuregelung werden alle Elternteile gleichbehandelt, sofern sie ein Kind betreuen.
Ebenso schutzbedürftig wie die kinderbetreuenden Elternteile ist aber auch der Ehegatte bei längerer Ehedauer im Hinblick auf seine weiteren Unterhaltsansprüche. Auch er findet sich daher im zweiten Rang. Dabei wird das Kriterium "Ehe von langer Dauer" um die Klarstellung ergänzt, dass neben der rein zeitlichen Dauer der Ehe auch die Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes sowie die Rollenverteilung in der Ehe einschließlich der Kinderbetreuung heranzuziehen sind. Dies gewährleistet den Schutz "traditioneller" Familienformen.
Ein weiteres Ziel der Reform ist, die mit der bisher geltenden Rechtslage verbundene Benachteiligung der nichtehelichen Kinder in der Frage des Betreuungsunterhaltes abzubauen. Bereits der auf Drängen der Union im Frühjahr 2007 gefundene Kompromiss hatte vorgesehen, die Dauer des Betreuungsunterhaltes weitgehend anzupassen. Daher erhalten sowohl geschiedene als auch nicht verheirate Mütter in Zukunft mindestens drei Jahre lang Unterhalt für die Betreuung eines gemeinsamen Kindes. Eine Verlängerung ist aber in beiden Fällen möglich, wenn dies der Billigkeit entspricht. Dabei ist von den Gerichten bei geschiedenen Müttern insbesondere die nacheheliche Solidarität zu berücksichtigen.
Neben diesen beiden Kernfragen haben wir mit der Reform aber auch weitere wichtige Schritte zur Vereinfachung des Unterhaltsrechts unternommen:
Die gesetzliche Definition des Mindestunterhalts minderjähriger Kinder - durch eine Übergangsvorschrift ist sichergestellt, dass das geltende Unterhaltsniveau nicht absinkt -, die Neuregelung der Kindergeldverrechnung, die Aufhebung der Regelbetrag-Verordnung, die Konzentration der Vorschriften zur Begrenzung des nachehelichen Unterhalts auf eine Norm sowie eine ausdrückliche Regelung, dass nachehelicher Unterhalt beschränkt oder versagt werden kann, wenn der Berechtigte mit einem neuen Partner in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt. Das sind einige Punkte, die dazu beitragen werden, die Familiengerichte und Jugendbehörden in ihrer Arbeit deutlich zu entlasten.
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