Meyer/Uhl/Götz: Wichtige Entscheidung morgen zum Vergaberecht erwartet
Geschrieben am 11-12-2007 |
Berlin (ots) - Zu der am Mittwoch, den 12.12.2007, zu erwartenden Entscheidung des OLG Düsseldorf zum Vergaberecht erklären der wirtschaftspolitische Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion Laurenz Meyer MdB, der innenpolitische Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Dr. Hans-Peter Uhl MdB, und der Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Kommunalpolitik, Peter Götz MdB:
Durch eine Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 13.O6.2007 ist bei den Kommunen erhebliche Unsicherheit darüber entstanden, ob städtebauliche Verträge tatsächlich dem Vergaberecht unterfallen.
Zwar ist es richtig, dass städtebauliche Maßnahmen grundsätzlich auch in Form von Baukonzessionen dem Vergaberecht unterliegen können.
Aber das Gericht geht einen entscheidenden Schritt weiter, indem es feststellt, dass für die Anwendung des Vergaberechts beim Auftraggeber weder ein eigener Beschaffungsbedarf vorliegen, noch ein Entgelt geleistet werden müsse.
Das heißt, die Vergabe eines öffentlichen Auftrags wird fingiert. Dies hätte zur Folge, dass die Veräußerungen kommunaler Grundstücke, die mit einem solchen städtebaulichen Vertrag verbunden sind, grundsätzlich europaweit ausgeschrieben werden müssen.
Die oben genannte Entscheidung OLG Düsseldorf steht allerdings im Widerspruch zur Entscheidung des BayObLG vom 19.10.2000.
Das BayObLG ist davon ausgegangen, es sei Voraussetzung für die Annahme eines öffentlichen Bauauftrages, dass der Auftraggeber damit einen eigenen Beschaffungsbedarf befriedigen wolle.
Für eine abweichende Entscheidung dieser Art sieht aber das GWB (§ 124 II) die Pflicht zur Vorlage beim Bundesgerichtshof vor. Dies wurde vom OLG Düsseldorf versäumt, was die erhebliche Rechtsunsicherheit nach sich zog.
Nun könnte sich eine Möglichkeit ergeben, kurzfristig Rechtssicherheit durch eine höchstrichterliche Entscheidung des BGH herbeizuführen. Die Vergabekammer Düsseldorf hat in einer Folgeentscheidung vom 02.08.2007 ganz offen Kritik daran geäußert, ob allein das Interesse an einer geregelten städtebaulichen Entwicklung ausreichend sein kann. Es steht zu erwarten, dass sich das OLG Düsseldorf in seiner Beschwerdeentscheidung dieser Kritik stellt.
Da auch zu erwarten ist, dass das OLG Düsseldorf seine Rechtsauffassung zum Beschaffungsbedarf hält, sollte wenigstens jetzt durch die durch § 124 II GWB vorgeschriebene Vorlagepflicht beim BGH diese Rechtsunsicherheit beendet werden.
Sollte es bei dem unbefriedigten Ergebnis bleiben, dass die Verwirklichung städtebaulicher Ziele, mit denen sich die Kommune nichts beschafft und für die von ihr auch keine Haushaltsmittel verwendet werden, einem Vergabeverfahren zu unterwerfen ist, wäre der Gesetzgeber gezwungen, diesen unhaltbaren Zustand für die Kommunen zu beendigen.
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