Bundesvereinigung mahnt zur sachlichen Debatte über die Risiken von Kreditverkäufen
Geschrieben am 23-01-2008 |
Berlin (ots) - Die Bundesvereinigung Kreditankauf und Servicing e.V. (BKS) nimmt zu Vorschlägen der Regierungsfraktionen im Bundestag Stellung und verwahrt sich gegen irreführende Presseberichte.
Zur Anhörung des Finanzausschusses am 23. Januar 2008 wurden den Sachverständigen sieben "Diskussionspunkte zur Einführung erweiterter Schuldnerschutzmöglichkeiten bei Forderungsverkäufen durch Banken" zur Kommentierung übergeben. In ihrer Stellungnahme zu dem Vorhaben hat die BKS klargestellt, dass:
1. die öffentliche und politische Debatte bislang im weitgehenden Widerspruch zu der bislang sehr konsistenten Politik des Bundes steht. Die Bundesregierung bemüht sich seit vielen Jahren - im Einklang mit den Staaten der europäischen Union - zu Recht darum, die Rahmenbedingungen für die Kreditversorgung der deutschen Wirtschaft mittels Verbriefungstransaktionen zu verbessern.
2. die Übertragung von Forderungen nicht nur für Banken, sondern vor allem für Unternehmen heute schon eine wichtige Möglichkeit der Liquiditätssicherung auch außerhalb des klassischen Kontokorrentkredites und "normalen" Inkasso ist. Eine Erschwerung der Übertragbarkeit einer Forderung würde insbesondere mittelständische Unternehmen bei Zahlungsverzug ihrer Kunden sehr viel schneller in die Gefahr der Insolvenz bringen. Moderne Refinanzierungsinstrumente wie das sog. Factoring oder die Veräußerung einer notleidenden Forderung an einen spezialisierten Investor sind für die Betroffenen Unternehmer in Handel, Dienstleistung und Handwerk häufig die einzigen Möglichkeiten, zeitnah die für ihren Betrieb nötige Liquidität zu sichern. Die Lieferung von Waren auf Kredit oder die Besicherung von Betriebsmittelkrediten bei Banken durch die sog. "Stille Zession" wären ohne eine problemlose Forderungsübertragung für die meisten Unternehmen gar nicht leistbar.
3. die nunmehr vorgelegten Vorschläge dem Bedürfnis der Wirtschaft - aber auch der Verbraucher - zum Teil erheblich widersprechen. Sie erscheinen als Folge einer aufgeregten, von weitgehender Unkenntnis geprägten öffentlichen Debatte, die zwischen "gutem" und "schlechtem" Geld unterscheiden will und wenige Einzelfälle möglicherweise missbräuchlichen Vorgehens ungeprüft und unberechtigt zu einem generellen Problem aufwertet. Einen "Schutz" vor dem generellen Lebensrisiko zu erreichen, dass sich Unternehmer oder Verbraucher als Schuldner in Folge einer berechtigten(!) Zahlungsforderung gerichtlichen Zwangsmaßnahmen, mithin einer Zwangsversteigerung, ausgesetzt sehen, wenn sie ihre Schulden nicht vertragsgemäß begleichen können, kann nicht gewollt sein.
4. jede Zwangsvollstreckung, etwa in Eigentumswohnungen, für den Schuldner unabhängig von der Person des Gläubigers in gleicher Weise unangenehm ist. Egal ob der ehemalige Darlehensgeber oder ein Käufer der Forderung diese veranlasst hat, wird sie nämlich vom gleichen staatlich Vollstreckungsorgan durchgeführt. Rechte und Pflichten ändern sich jedoch bei einem Verkauf grundpfandrechtlich besicherter Darlehen durch die Übertragung nicht zu Lasten des Schuldners. Denn: Rechtlich ist heute schon der Darlehensnehmer vor unrechtmäßigem Handeln eines Kreditkäufers genauso gut oder schlecht geschützt, wie gegenüber seinem ursprünglichen Darlehensgeber.
5. selbst der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) inzwischen bestätigt, dass er keinen Fall kennen würde, in dem "Grundeigentümer, die ihren Darlehensverpflichtungen korrekt nachkommen, durch den Kreditverkauf in Probleme geraten sind". Der VZBV spricht heute nur noch von einer "abstrakten Gefahr", nach der "theoretisch" die Gefahr drohe, dass ein Finanzinvestor nicht nur den noch offenen Kreditbetrag eintreibt, sondern die ganze ursprüngliche Schuldsumme (VZBV, Frank-Christian Pauli, laut Welt vom 22.01.2008). Der auch in den Medien diskutierte, so genannte "gutgläubige Erwerb einer Grundschuld", der in der Tat eine Schlechterstellung bedeuten könnte, ist jedoch in der Praxis nahezu ausgeschlossen. Denn der Verkäufer einer Forderung hat ein Interesse daran, immer das gesamte Rechtsverhältnis zu veräußern, da der Erwerber einer Forderung nur in Kenntnis der noch offenen Beträge bereit ist, für die Übernahme der Restschuld einen Preis zu kalkulieren.
6. die ebenfalls behauptete Zwangsversteigerung wegen nur geringfügiger Zahlungsrückstände schon wirtschaftlich unsinnig ist und daher in der Praxis ebenfalls nicht vorkommt - außer vielleicht als Fall eines offensichtlichen Missbrauchs im Einzelfall, gegen den sich der Betroffene gerichtlich wehren kann.
7. mit der fehlenden Praxisrelevanz der sachliche Grund der Gesetzesinitiative insgesamt entfällt. Denn selbst bei vereinzelten Missbrauchsfällen dürfen die über Jahre gewachsenen und bewährten generellen Strukturen des Darlehens- und Vollstreckungsrechtes nicht gefährdet werden. Die Folge wären lediglich die Verteuerung von Darlehenszinsen und vermehrte Liquiditätsprobleme insbesondere bei kleinen und mittelständischen Unternehmen. Dennoch würde sich auch nicht durch die vorgeschlagenen neuen Regelungen verhindern lassen, dass es in der Praxis zumindest vereinzelt wenigstens zum Versuch einer missbräuchlichen Zwangsvollstreckung auch in Grundeigentum kommt, will man auf das Instrument des Gerichtsvollziehers nicht in Zukunft generell verzichten. Hiergegen kann sich der Betroffene mit Mitteln wie der Beschwerde oder der Klage bei Gericht aber heute schon erwehren und zukünftig soll ihm neben dem Ombudsmann der Banken auch der Ombudsmann der BKS Hilfe gewähren. Wenn man die Mittel wie Vollstreckungsgegenklage oder die diesbezügliche gerichtliche Praxis für unzureichend halten, um missbräuchlichem Verhalten im Einzelfall wirksam zu begegnen und den Betroffenen zu schützen, müssen Vorschläge für Änderungen an diesem Punkt ansetzen. Den Verbraucher oder Unternehmen generell davor zu "schützen", ihre Kreditverpflichtung einzuhalten und ein erhaltenes Darlehen vollständig zurückzahlen zu müssen oder im anderen Falle mit Verwertung von Sicherheiten zu rechnen zu haben, dürfte mit der Initiative sicher nicht gewollt sein. Denn, auch in Zukunft muss gelten: Kreditverträge sind von beiden Seiten einzuhalten - ansonsten hat der säumige Schuldner, so bedauerlich die persönlichen Umstände seines Zahlungsrückstandes auch sein mögen, die rechtlich vorgesehenen Konsequenzen zu tragen.
Zugleich verwahrt sich die BKS nachdrücklich gegen falsche und irreführende Berichterstattung in den Medien. Am 20. November 2007 in "plusminus" und am 21. Januar 2008 in den "Tagesthemen" wurden Fakten zum Thema "Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld in voller Höhe" unrichtig dargestellt.
Im "plusminus" Beitrag vom 20. November 2007 wird der Eindruck erweckt, dass der Forderungsaufkäufer versuchen würde, das Doppelte, nämlich den Betrag der Grundschuld und darüber hinaus die Darlehensschuld, zu fordern und ggfs. zu vollstrecken.
Im "Tagesthemen" Beitrag vom 21. Januar 2008 wird dargestellt, der Erwerber könne ohne Rücksicht auf die geschuldete Darlehensforderung in Höhe des gesamten Grundschuldbetrages nebst Zinsen vollstrecken.
Beide Darstellungen entsprechen nicht den tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten. Es sind bei den Mitgliedern der Bundesvereinigung keine Fälle bekannt, in denen Kreditinstitute Forderungen veräußert haben, ohne gleichzeitig den Forderungskäufer zu verpflichten, die Grundschuld lediglich in Höhe der gesicherten Forderung geltend zu machen. Bei jedem Verkauf eines Kreditportfolios wird vertraglich sichergestellt, dass der Forderungsaufkäufer sich strikt und ausnahmslos an die Sicherungszweckvereinbarung halten muss. In der Praxis ist die bestehende Restschuld die Kalkulationsgrundlage des Kaufpreises, so dass auch die dargestellten Fälle eines gutgläubigen Grundschulderwerbs ausscheiden.
Weiterhin wird in beiden Sendebeiträgen der Eindruck erweckt, der Erwerber würde zusätzlich zum Grundschuldnennbetrag auch 18% Zinsen p.a. verlangen. Banküblicher Standard bei der Bestellung von Sicherungsgrundschulden sind Grundschuldzinsen zwischen 12 % und 18 % p.a. Auch hier unterliegt der Forderungskäufer seiner Bindung, insgesamt aus Grundschuld und Zinsen nicht mehr als die gesicherte Restdarlehensforderung geltend zu machen.
Über die BKS:
Die Bundesvereinigung Kreditankauf und Servicing e.V wurde im Juli 2007 von führenden Unternehmen aus dem Bereich "Non-Performing-Loans" (NPL) gegründet.
Die Mitgliedsunternehmen beschäftigen in ihren Konzernen insgesamt mehr als 60.000 Mitarbeiter, von denen in Deutschland über 4.000 mit dem Portfolio-Management beschäftigt sind. Sie verwalten mehrere Milliarden Euro an unbesicherten und mit Immobilien besicherten Forderungen. Die Vereinigung vertritt die Interessen ihrer Mitglieder gegenüber Öffentlichkeit,Politik und Behörden. Sie will zugleich Standards und "Good Corporate Governance" für den gesamten deutschen NPL-Markt entwickeln, pflegen und durchsetzen. Mit dem Angebot eines Ombudsmann-Systems will die BKS dabei die Akzeptanz des Kreditportfolio-Managements in Deutschland durch ein System effektiver Selbstregulierung erhöhen und dabei Verbrauchern helfen, Differenzen schnell und unbürokratisch zu bereinigen.
Originaltext: Bundesvereinigung Kreditankauf und Servicing e.V. Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/69705 Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_69705.rss2
Pressekontakt: Bundesvereinigung Kreditankauf und Servicing e.V. Jan Mönikes, Rechtsanwalt, Dorotheenstrasse 54, 10117 Berlin Tel.: 030-32538068 Fax: 030-32538067 Email: jan.moenikes@bks-ev.de
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