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Lone Star-Portfolio: Darlehensübertragung durch Gericht bestätigt / OLG München erklärt Darlehensabtretungen und Kreditkündigungen für rechtmäßig

Geschrieben am 27-02-2008

Frankfurt am Main (ots) - Die Beklagte Westend Olympic GmbH,
Frankfurt, sieht sich durch ein Urteil des Oberlandesgerichts München
(Urteil vom 26. Februar 2008, AZ 5 U 5102/06) im Ergebnis bestätigt.
Die gesamte rechtliche Konstruktion des Kreditverkaufs wurde nun auch
vom OLG München für tragfähig und nicht angreifbar erachtet. Die
grundsätzlichen Angriffe der Kläger sind auch in diesem Fall
erfolglos geblieben. Die Kläger hatten im Laufe des Verfahrens
einräumen müssen, dass bei ihren Darlehen Rückstände aufgelaufen
waren. Die Westend Olympic GmbH wird die Rechnungslegung in der vom
OLG München geforderten Form nachholen und den Schuldner erneut zur
Zahlung auffordern.

In der gleichzeitig ergangenen Kostenentscheidung hat das Gericht
daher den klagenden Darlehensnehmern insgesamt gut 75 % der Kosten
(also ca. Euro 50.000) auferlegt. Die Beklagte Westend Olympic GmbH
trägt weniger als 25 % der Kosten des Verfahrens.

Nach dem OLG Dresden hat nun auch das OLG München bestätigt, dass
die Abtretung eines Darlehensportfolios der Hypo Real Estate Bank AG
an Lone Star Ende 2004 rechtmäßig war. Das Verfahren war von der
Klägerseite und ihren Bevollmächtigten in der Öffentlichkeit als
Grundsatzverfahren bezeichnet worden, mit dem das zugrunde liegende
Geschäftsprinzip der Kreditaufkäufer grundsätzlich in Frage gestellt
werden sollte. Diesem Ansinnen hat jetzt auch das OLG München eine
Absage erteilt.

Der wirksame Rechtsübergang der Darlehensansprüche auf die Westend
Olympic GmbH ist nach Darstellung des OLG München nachgewiesen. Auch
die vielfach wiederholten Angriffe wegen angeblicher Verstöße gegen
Bankgeheimnis oder datenschutzrechtliche Bestimmungen sind nicht
durchgedrungen. Hierzu nimmt der Senat Bezug auf die
Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes vom 27. Februar 2007
(AZ XI ZR 195/05).

Weiterhin hatte der betroffene Darlehensnehmer im vorliegenden
Verfahren, der über einen längeren Zeitraum seinen
Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachgekommen war, die von der
Westend Olympic GmbH ausgesprochene Kündigung der Darlehen und die
daraufhin betriebene Zwangsvollstreckung angegriffen. Hierzu hält der
Senat ausdrücklich fest, dass die Westend Olympic GmbH aufgrund der
zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung bestehenden Rückstände
zur außerordentlichen Kündigung berechtigt war.

Gleichwohl kam das Gericht in diesem Fall zum Ergebnis, dass die
Zwangsvollstreckung gegenwärtig nicht zulässig sei. Zur Begründung
führte der Senat an, dass die Rechnungslegung ab dem Jahr 2003 (also
ab einem Zeitpunkt noch vor Portfolioverkauf bis zur Entscheidung in
diesem Verfahren) nicht mit den Anforderungen des Gerichts überein
stimmte. Nach Vorlage von den Vorgaben des Gerichts entsprechenden
Darlehensabrechnungen wird die Westend Olympic GmbH wiederum in
Ablöseverhandlungen mit den Darlehensnehmern eintreten und bei deren
Scheitern die Zwangsvollstreckung erneut einleiten.

Das Oberlandesgericht München hat die Revision zum
Bundesgerichtshof nicht zugelassen mit der Begründung, die Sache habe
keine grundsätzliche Bedeutung. Die grundsätzlichen Fragen zur
Zulässigkeit der Abtretung von Darlehensforderungen durch
Kreditinstitute seien mit dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 27.
Februar 2007 geklärt.

Originaltext: Mayer Brown
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/70208
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_70208.rss2

Pressekontakt:
Mayer Brown LLP
Rechtsanwälte
Bockenheimer Landstraße 98 - 100
60323 Frankfurt am Main


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